Beschluss
I-3 Wx 71/14
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars nach § 2003 BGB ist nicht geeignet, einen Miterben zur Erteilung von Auskünften über den Nachlass zu verpflichten.
• Antragsberechtigt für die amtliche Inventaraufnahme nach § 1994 BGB ist grundsätzlich der Nachlassgläubiger; ein Miterbe muss darlegen, dass er Nachlassgläubiger ist.
• Fehlt die Darlegung eigener Nachlassforderungen, ist ein Antrag auf amtliche Inventaraufnahme zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Antragsberechtigung und Zweck der amtlichen Inventaraufnahme nach §§ 1994, 2003 BGB • Ein Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars nach § 2003 BGB ist nicht geeignet, einen Miterben zur Erteilung von Auskünften über den Nachlass zu verpflichten. • Antragsberechtigt für die amtliche Inventaraufnahme nach § 1994 BGB ist grundsätzlich der Nachlassgläubiger; ein Miterbe muss darlegen, dass er Nachlassgläubiger ist. • Fehlt die Darlegung eigener Nachlassforderungen, ist ein Antrag auf amtliche Inventaraufnahme zurückzuweisen. Die Beteiligte (Tochter des Erblassers) begehrt Auskunft über den Nachlass, weil andere gesetzliche Erben (Witwe und Sohn des Erblassers) ihr nach eigener Darstellung keine ausreichenden Auskünfte erteilen. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass nach § 2003 BGB die Aufnahme eines amtlichen Inventars beantragt werden könne und riet zur Anrufung des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht erklärte, die Antragsberechtigung ergebe sich aus § 1994 BGB und wies ihren Antrag auf amtliche Inventaraufnahme zurück, weil die Errichtung des Inventars nur ein Nachlassgläubiger beantragen könne. Die Beteiligte legte Beschwerde ein und machte nicht geltend, selbst Nachlassgläubigerin zu sein. Der Senat gab Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beteiligte beschränkte sich auf ihre Beschwerde und bat um Entscheidung. • § 2003 BGB regelt das Verfahren der Inventaraufnahme unter Mitwirkung des antragstellenden Erben und dient dazu, dem antragstellenden Erben die Möglichkeit zu geben, die Aufnahme durch ein Amt durchführen zu lassen; es begründet jedoch kein Mittel, andere Miterben zu Auskunftspflichten zu zwingen. • Die Beteiligte verfolgt mit dem Antrag nicht das durch § 2003 BGB geregelte Ziel, da sie selbst nicht die erforderlichen Auskünfte erteilen kann und den Antrag gegen die übrigen Miterben richtet. • Nach § 1994 BGB ist Antragsberechtigter für die Aufnahme des Inventars grundsätzlich der Nachlassgläubiger; ob Miterben, die zugleich Nachlassgläubiger sind, ein solches Recht haben, kann offen bleiben, weil die Beteiligte nicht darlegt, dass sie Nachlassgläubigerin ist. • Mangels Darlegung eigener Nachlassforderungen fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, sodass die Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht rechtmäßig war. • Die Beschwerde ist nach §§ 58 FamFG, 11 Abs.1 RPflG statthaft, aber unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf amtliche Aufnahme des Inventars nach § 2003 BGB, weil dieser Antrag nicht geeignet ist, andere Miterben zu Auskunftsleistungen zu verpflichten und die Vorschrift primär das Verfahren zur Herstellung eines Inventars durch Mitwirkung des antragstellenden Erben regelt. Soweit ein Antrag nach § 1994 BGB in Betracht kommt, fehlt es an der Antragsbefugnis, weil die Beteiligte nicht dargelegt hat, dass sie Nachlassgläubigerin ist. Damit war die Zurückweisung des Antrags rechtmäßig; die Beschwerde ist unbegründet und die Kosten trägt die Beteiligte.