Urteil
I-16 U 149/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer bedrohten Zahlungsunfähigkeit einer Publikumsgesellschaft kann ein Gesellschafter aus Treuepflicht verpflichtet sein, einem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wonach nicht mitwirkende Gesellschafter ausscheiden (Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“).
• Die Grundsätze zum Pflichtverhalten der Gesellschafter gelten auch für Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer GbR, nicht nur für OHG.
• Wenn ein Sanierungsbeschluss formell und materiell wirksam ist und die Sanierung wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, darf ein nicht mitwirkender Gesellschafter nicht besser gestellt werden als im Falle einer Liquidation; sonst kann Treuepflicht sein Mitwirken oder das Hinnehmen des Ausscheidens verlangen.
• Ein vertraglicher Ausschlusstatbestand, der sich nur auf eine andere Konstellation bezieht, schützt den nicht mitwirkenden Gesellschafter nicht generell davor, aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn der Beschluss eine andere (freiwillige) Kapitalerhöhung und das Ausscheiden regelt.
• Der ausscheidende Gesellschafter haftet gemäß § 739 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GV für seinen quotalen Auseinandersetzungsfehlbetrag; Zinsanspruch entsteht bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Sanierung einer GbR: Treuepflicht kann Zustimmung zum Ausscheiden nicht mitwirkender Gesellschafter begründen (Sanieren oder Ausscheiden) • Bei einer bedrohten Zahlungsunfähigkeit einer Publikumsgesellschaft kann ein Gesellschafter aus Treuepflicht verpflichtet sein, einem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wonach nicht mitwirkende Gesellschafter ausscheiden (Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“). • Die Grundsätze zum Pflichtverhalten der Gesellschafter gelten auch für Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer GbR, nicht nur für OHG. • Wenn ein Sanierungsbeschluss formell und materiell wirksam ist und die Sanierung wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, darf ein nicht mitwirkender Gesellschafter nicht besser gestellt werden als im Falle einer Liquidation; sonst kann Treuepflicht sein Mitwirken oder das Hinnehmen des Ausscheidens verlangen. • Ein vertraglicher Ausschlusstatbestand, der sich nur auf eine andere Konstellation bezieht, schützt den nicht mitwirkenden Gesellschafter nicht generell davor, aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn der Beschluss eine andere (freiwillige) Kapitalerhöhung und das Ausscheiden regelt. • Der ausscheidende Gesellschafter haftet gemäß § 739 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GV für seinen quotalen Auseinandersetzungsfehlbetrag; Zinsanspruch entsteht bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer GbR mit 188 Gesellschaftern; der Beklagte zeichnete 1995 einen Anteil von 51.129,19 €. Wegen Wegfalls der staatlichen Anschlussförderung geriet die Gesellschaft in finanzielle Schieflage; Bankverbindlichkeiten und Unterdeckung führten zu einem Sanierungskonzept. Auf der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2011 beschlossen die Gesellschafter mit großer Mehrheit Herabsetzung und freiwillige Kapitalerhöhung sowie das Ausscheiden nicht mitwirkender Gesellschafter; der Beklagte war nicht vertreten und zahlte nicht. Die sanierungswilligen Gesellschafter übernahmen anteilig die Anteile der Nichtteilnehmer; die Klägerin stellte eine Auseinandersetzungsbilanz mit einem Fehlbetrag und forderte vom Beklagten dessen quotalen Anteil von 53.136,66 €. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Form der Berufung waren gegeben; die Berufung war begründet. • Anwendbarkeit der Grundsätze ‚Sanieren oder Ausscheiden‘: Diese Grundsätze gelten nicht nur für OHG, sondern auch für Publikumspersonengesellschaften in Gestalt einer GbR; es ist nicht erforderlich, zwischen Rechtsformen zu differenzieren. • Auslegung des Gesellschaftsvertrags: Für Publikumsgesellschaftsverträge ist eine objektive Auslegung maßgeblich; hier ergeben Wortlaut und Systematik nicht, dass Nichtteilnahme an einer freiwilligen Kapitalerhöhung ein unverändert bleibendes Verbleiben als Gesellschafter gewährleistet. • Unterschied zwischen Nachschuss- und Kapitalerhöhung: § 3 (Nachschüsse) und § 14 (Ausschluss) regeln die Bewirtschaftungsphase anders als die Investitionsregelungen in § 4; die beschlossene Maßnahme war eine freiwillige Kapitalerhöhung und keine bloße Nachschusspflicht. • Gesellschafterliche Treuepflicht: In besonderen Fällen kann die Treuepflicht verlangen, einem Sanierungsbeschluss zuzustimmen, wenn der Gesellschafter dadurch nicht schlechter gestellt wird als bei einer Liquidation; hier lagen Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und wirtschaftlich günstigere Folgen der Sanierung vor. • Wirksamkeit des Beschlusses: Der Gesellschafterbeschluss vom 29.06.2011 war formell und materiell wirksam; die verbleibenden Gesellschafter übernahmen konkludent die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter, sodass das Ausscheiden des Beklagten wirksam wurde. • Haftung und Berechnung: Als ausgeschiedener Gesellschafter haftet der Beklagte nach § 739 BGB i.V.m. § 14 Abs.1 GV für seinen quotalen Auseinandersetzungsfehlbetrag; die vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz ergab den geltend gemachten Betrag. • Zinsen: Wegen Verzug nach erfolgter Zahlungsaufforderung vom 17.07.2012 bis 10.08.2012 bestehen Zinsansprüche gemäß §§ 286 Abs.1, 288 BGB. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Der Beklagte ist als Gesellschafter mit Wirkung des Sanierungsbeschlusses vom 29.06.2011 ausgeschieden, weil er die freiwillige Kapitalerhöhung nicht gezeichnet hat und ihn seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Hinnahme dieses Beschlusses verpflichtete. Daher hat er der Klägerin seinen quotalen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Höhe von 53.136,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2012 zu zahlen. Die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, weil die Entscheidung von einer anderen Oberlandesgerichtsentscheidung abweicht.