Urteil
4 U 104/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei erheblichem und tauglichem ärztlichem Vorbringen darf das Gericht dieses Parteivorbringen nicht unberücksichtigt lassen; sonst liegt ein Verstoß gegen rechtliches Gehör vor.
• Kann wegen Schwere der Erkrankung jeder beruflichen Tätigkeit allgemein fernstehen, ist eine detaillierte Darstellung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entbehrlich.
• Ist dies nicht der Fall, muss die zuletzt ausgeübte Tätigkeit so konkretisiert werden, dass ein Sachverständiger die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit beurteilen kann.
• Bei Fonds-/Dynamikregelungen kann die für den Leistungsbeginn maßgebliche Rentenhöhe nach dem Dynamiknachtrag zu bemessen sein, wenn die Rente zum Beginn der Berufsunfähigkeit noch nicht laufend gezahlt wurde.
Entscheidungsgründe
Verletzung rechtlichen Gehörs und Rückverweisung zur umfangreichen Beweisaufnahme bei Berufsunfähigkeitsstreit • Bei erheblichem und tauglichem ärztlichem Vorbringen darf das Gericht dieses Parteivorbringen nicht unberücksichtigt lassen; sonst liegt ein Verstoß gegen rechtliches Gehör vor. • Kann wegen Schwere der Erkrankung jeder beruflichen Tätigkeit allgemein fernstehen, ist eine detaillierte Darstellung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entbehrlich. • Ist dies nicht der Fall, muss die zuletzt ausgeübte Tätigkeit so konkretisiert werden, dass ein Sachverständiger die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit beurteilen kann. • Bei Fonds-/Dynamikregelungen kann die für den Leistungsbeginn maßgebliche Rentenhöhe nach dem Dynamiknachtrag zu bemessen sein, wenn die Rente zum Beginn der Berufsunfähigkeit noch nicht laufend gezahlt wurde. Der Kläger, geb. 1967, verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits‑Zusatzversicherung ab April 2010 wegen angeblicher Berufsunfähigkeit als KFZ‑Meister. Er schloss 2006 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit BU‑Zusatz ab; die vereinbarte BU‑Rente betrug nach Dynamiknachtrag ab 01.04.2010 1.866,29 EUR. Die Beklagte ließ medizinische Gutachten erstellen und lehnte Leistungen ab, weil der Kläger die Berufsunfähigkeit und die konkrete Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Das Landgericht Kleve wies die Klage mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers sei unkonkret und die ärztlichen Unterlagen würden keine ausreichende Substantiation ergeben. Der Kläger erhob Berufung. Der Senat prüfte insbesondere, ob das LG rechtsfehlerhaft Vortrag und Atteste unberücksichtigt ließ sowie ob die Tätigkeit des Klägers ausreichend konkretisiert war. • Das Berufungsgericht stellt fest, dass das Landgericht in entscheidungserheblicher Weise rechtliches Gehör verletzt hat, weil es gutachtliche Stellungnahmen und ärztliche Atteste des Klägers unberücksichtigt ließ, die dessen krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit substantiiert darlegen. • Wenn aus den vorgelegten Attesten hervorgeht, dass der Kläger aufgrund schwerer Erkrankungen allgemein keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen kann, hätte das Landgericht keine detaillierte Tätigkeitsdarlegung verlangt; insoweit war die Unberücksichtigung der Atteste rechtsfehlerhaft. • Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Gutachten enthalten konkrete Diagnosen (u.a. depressive Episode, chronisches Schmerzsyndrom, orthopädische Befunde) und Angaben zu funktionellen Einschränkungen, die geeignet sind, ohne unzulässige Ausforschung Beweis für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab März/April 2010 zu erheben. • Soweit eine generelle Unfähigkeit zu arbeiten nicht festgestellt wird, hat der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als KFZ‑Meister ausreichend konkretisiert durch exemplarische Wochenarbeitspläne und Darstellung typischer Einzeltätigkeiten sowie der jeweils verbundenen Körperhaltungen, so dass ein Sachverständiger auf dieser Grundlage die Auswirkungen der Erkrankungen bewerten kann. • Wegen der Verfahrensmängel ist umfangreiche Beweisaufnahme geboten: persönliche Anhörung des Klägers, Vernehmung benannter Zeugen und Einholung orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Gutachten sowie Prüfung, ob der Kläger mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % außerstande war, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. • Zur Höhe der Leistung weist der Senat darauf hin, dass die maßgebliche BU‑Rente nach dem Dynamiknachtrag zum 01.04.2010 zu bemessen ist, weil zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der BU (März 2010) noch keine laufende BU‑Rente gezahlt worden war und die Dynamikerhöhung daher nicht von der Regelung ausgeschlossen sein dürfte. Die Berufung des Klägers ist begründet; das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.06.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unberücksichtigtes ärztliches Vorbringen; deshalb ist eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Dabei sind die vom Kläger vorgelegten Atteste und gutachterlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen und gegebenenfalls orthopädische, psychiatrische und internistische Sachverständigengutachten einzuholen sowie Zeugen zu vernehmen. Für den Fall eines Leistungsanspruchs ist die Höhe der BU‑Rente voraussichtlich nach dem Dynamiknachtrag vom 01.04.2010 (1.866,29 EUR) zu bemessen. Die Revision wurde nicht zugelassen.