Beschluss
I-3 Wx 152/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschäftsführer einer GmbH sind verpflichtet, eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung zu melden, auch wenn die Gesellschaft nicht mehr tätig ist.
• Die Festsetzung von Zwangsgeld und die Verwerfung eines Einspruchs in einem Beschluss können zusammen mit der Beschwerde angegriffen werden; der Beschwerdewert ist zusammenzurechnen (§ 61 Abs.1 FamFG).
• Das Registergericht hat bei Nichterscheinen zum Erörterungstermin die Einsprüche zu prüfen; eine Verwerfung ist zulässig, wenn aus der Akte keine Gründe vorliegen, die die Anmeldung entfallen lassen würden.
• Die Höhe der Zwangsgelder ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu prüfen; eine Festsetzung von 500 € ist nicht zu beanstanden, wenn der gesetzliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung wegen unterbliebener Anmeldung geänderter Geschäftsanschrift • Geschäftsführer einer GmbH sind verpflichtet, eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung zu melden, auch wenn die Gesellschaft nicht mehr tätig ist. • Die Festsetzung von Zwangsgeld und die Verwerfung eines Einspruchs in einem Beschluss können zusammen mit der Beschwerde angegriffen werden; der Beschwerdewert ist zusammenzurechnen (§ 61 Abs.1 FamFG). • Das Registergericht hat bei Nichterscheinen zum Erörterungstermin die Einsprüche zu prüfen; eine Verwerfung ist zulässig, wenn aus der Akte keine Gründe vorliegen, die die Anmeldung entfallen lassen würden. • Die Höhe der Zwangsgelder ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu prüfen; eine Festsetzung von 500 € ist nicht zu beanstanden, wenn der gesetzliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist. Zwei Geschäftsführer einer GmbH wurden vom Registergericht am 16.05.2013 aufgefordert, eine geänderte inländische Geschäftsanschrift in öffentlich beglaubigter Form anzumelden oder Einspruch zu erheben; andernfalls drohte ein Zwangsgeld von 500 € an. Die Schreiben wurden am 24.05.2013 zugestellt. Die Beteiligten legten Einspruch ein, erschienen jedoch nicht zum anberaumten Erörterungstermin; es gab Korrespondenz über eine mögliche Terminsverlegung. Das Registergericht verworf die Einsprüche und setzte jeweils ein Zwangsgeld von 500 € fest sowie ein weiteres Zwangsgeld in Aussicht. Gegen diese Entscheidungen richteten sich Beschwerden, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Zuständigkeit und Rechtsmittel: Die Beschwerden sind als befristete Beschwerde nach § 391 Abs.1 FamFG statthaft und zulässig; der Senat als Beschwerdegericht kann entscheiden, ohne das Verfahren auszusetzen. • Zustellung und Vertretung: Einseits wurde die Einlegung des Rechtsmittels durch die Ehefrau auch für den zweiten Geschäftsführer als wirksam angesehen, da sie bevollmächtigt war und die Korrespondenz geführt hatte. • Anmeldepflicht: Nach § 8 Abs.4 Nr.1 GmbHG sowie §§ 31 Abs.1, 29 HGB besteht für eingetragene Geschäftsführer die Pflicht, eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung anzumelden; dies gilt unabhängig von Unterlassung geschäftlicher Tätigkeiten oder beabsichtigter Liquidation. • Zweck der Pflicht: Die Angabe dient der Erreichbarkeit der Gesellschaft und der wirksamen Zustellung nach § 35 Abs.2 Satz3 GmbHG; sie soll Missbrauch und das Entziehen aus dem Gläubigerzugriff verhindern. • Prüfung des Einspruchs bei Nichterscheinen: Nach § 390 Abs.2 FamFG durfte das Registergericht trotz Nichterscheinens entscheiden, musste jedoch den Einspruch in der Sache prüfen; dies ist geschehen, da aus der Akte keine Umstände ersichtlich sind, die die Anmeldepflicht entfallen lassen. • Höhe des Zwangsgeldes: Die Festsetzung von 500 € ist im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 14 Satz2 HGB, Höchstbetrag 5.000 €) und daher nicht zu beanstanden. • Verfahrensrechte: Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt nicht vor oder ist nicht ursächlich für die Entscheidung, weil keine vortragsfähigen Umstände vorgebracht wurden, die das Ergebnis zu Gunsten der Beteiligten hätten beeinflussen können. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; das Registergericht hat zu Recht die Einsprüche verworfen und jeweils ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt. Die Geschäftsführer waren verpflichtet, die inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung anzumelden, und es ergaben sich keine aus der Akte ersichtlichen Gründe, welche die Verpflichtung entfallen ließen. Die Verfahrensführung des Registergerichts war sachgerecht; weder die Höhe der Zwangsgelder noch das Vorgehen beim Erörterungstermin sind zu beanstanden. Kosten- und Zulassungsfragen wurden entsprechend der gesetzlichen Regelungen entschieden; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.