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Beschluss

III-2 Ws 605-606/14

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung, die Vollstreckung eines Verfalls von Wertersatz nachträglich unterbleiben zu lassen, ist nur ausnahmsweise und bei Vorliegen wesentlicher nachträglicher Veränderungen der Verhältnisse geboten. • Für die Entscheidung über das Unterbleiben der Vollstreckung von Nebenfolgen ist § 459d StPO entsprechend anzuwenden; die Regelung verfolgt ausschließlich Resozialisierungsbelange und soll Umstände berücksichtigen, die im Erkenntnisverfahren nicht bekannt waren. • Eine bereits im Urteil berücksichtigte Würdigung wirtschaftlicher Verhältnisse rechtfertigt regelmäßig keine spätere Korrektur nach §§ 459g Abs.2, 459d StPO, solange keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. • Die bloße gegenwärtige Arbeitslosigkeit oder Bezug von Sozialleistungen begründet keine wesentliche Verschlechterung gegenüber der Lage im Erkenntnisverfahren, wenn bereits damals keine legalen Einkünfte bestanden. • Wertersatzanordnungen können nicht durch die Strafvollstreckungskammer aufgehoben werden, wenn das Tatgericht bei der Verfallsanordnung Umstände wie Verbrauch für Luxus oder Bekanntheit von Schulden bereits berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Vollstreckung des Verfalls von Wertersatz ohne neue wesentliche Tatsachen • Die Anordnung, die Vollstreckung eines Verfalls von Wertersatz nachträglich unterbleiben zu lassen, ist nur ausnahmsweise und bei Vorliegen wesentlicher nachträglicher Veränderungen der Verhältnisse geboten. • Für die Entscheidung über das Unterbleiben der Vollstreckung von Nebenfolgen ist § 459d StPO entsprechend anzuwenden; die Regelung verfolgt ausschließlich Resozialisierungsbelange und soll Umstände berücksichtigen, die im Erkenntnisverfahren nicht bekannt waren. • Eine bereits im Urteil berücksichtigte Würdigung wirtschaftlicher Verhältnisse rechtfertigt regelmäßig keine spätere Korrektur nach §§ 459g Abs.2, 459d StPO, solange keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. • Die bloße gegenwärtige Arbeitslosigkeit oder Bezug von Sozialleistungen begründet keine wesentliche Verschlechterung gegenüber der Lage im Erkenntnisverfahren, wenn bereits damals keine legalen Einkünfte bestanden. • Wertersatzanordnungen können nicht durch die Strafvollstreckungskammer aufgehoben werden, wenn das Tatgericht bei der Verfallsanordnung Umstände wie Verbrauch für Luxus oder Bekanntheit von Schulden bereits berücksichtigt hat. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Nürnberg‑Fürth am 9. Juli 2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer setzte später die Vollstreckung der Unterbringung aus und ordnete auf Antrag des Verurteilten mit Beschluss vom 1. September 2014 an, dass die Vollstreckung des Wertersatzes unterbleibt. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Tatgericht hatte im Urteil festgestellt, die aus den Straftaten erlangten Gelder seien nicht mehr im Vermögen vorhanden; ein Verfall von Wertersatz wurde dennoch zumindest in Höhe von 150.000 Euro angeordnet, um dem Verurteilten langfristig das Unrecht vor Augen zu halten. Der Verurteilte hatte sein Internetcafé aufgegeben und verfügte vor Festnahme über keine legalen Einkünfte; er bezieht nun staatliche Leistungen und Hilfe der Familie. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach § 462 Abs.3 S.1 StPO statthaft und begründet. • Anwendbares Recht: Nach § 459g Abs.2 StPO ist bei Geldnebenfolgen die Regelung des § 459d StPO entsprechend anzuwenden; danach kann Vollstreckung ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Vollstreckung die Wiedereingliederung erschweren kann. • Ausnahmecharakter: Eine Entscheidung zum Unterbleiben der Vollstreckung ist ein Eingriff in das rechtskräftige Urteil und nur bei nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen zu Gunsten der Resozialisierung vorgesehen. • Tatrichterliche Vorbewertung: Das Landgericht hat im Urteil bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Verwendung der Erlöse (Verbrauch für Konsum, Lebensunterhalt, Luxus) gewürdigt und eine anteilige Verfallsanordnung aus Gründen der Angemessenheit getroffen. • Fehlende neue Tatsachen: Seit dem Urteil sind keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten; Arbeitslosigkeit und Bezug von Sozialleistungen stellen keine relevante Verschlechterung dar, weil bereits im Erkenntnisverfahren keine legalen Einkünfte vorlagen; bekannte Steuerschulden waren ebenfalls bereits bekannt. • Ermessensausübung: Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, im Nachhinein nach §§ 459g Abs.2, 459d StPO die Vollstreckung des Verfalls unterbleiben zu lassen. Eine Rüge der Verfallsbemessung hätte im Revisionsverfahren erfolgen müssen, was versäumt wurde. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterbleiben zu lassen, wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil keine neuen wesentlichen Tatsachen die tatrichterliche Würdigung und die Abwägung zugunsten des Verurteilten rechtfertigen. Das Gericht hat bei Erlass des Urteils bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verwendung der Erlöse berücksichtigt; bloße Arbeitslosigkeit oder Bezug von Sozialleistungen begründen keinen Anspruch auf Unterbleiben der Vollstreckung. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.