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Beschluss

10 W 16/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt regelmäßig von Amts wegen; hierfür fällt keine Gebühr nach Nr. 100 Kv-GvKostG an. • Eine Zustellung aufgrund einer gerichtlichen Pflichtvorschrift (z. B. § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO) ist als Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO der Regelfall, nicht eine parteiangeordnete Zustellung. • Folgeentscheidung über Kostentragung richtet sich nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG und § 66 Abs. 8 GKG.
Entscheidungsgründe
Amtszustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenfrei • Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt regelmäßig von Amts wegen; hierfür fällt keine Gebühr nach Nr. 100 Kv-GvKostG an. • Eine Zustellung aufgrund einer gerichtlichen Pflichtvorschrift (z. B. § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO) ist als Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO der Regelfall, nicht eine parteiangeordnete Zustellung. • Folgeentscheidung über Kostentragung richtet sich nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG und § 66 Abs. 8 GKG. Die Landeskasse beanstandete eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellung einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Streitgegenstand war, ob hierfür eine Gebühr nach Nr. 100 Kv-GvKostG anfällt oder ob die Zustellung als Amtszustellung gebührenfrei ist. Das Landgericht und das Amtsgericht hatten die Kostenentscheidung anders getroffen; die Landeskasse legte weitere Beschwerde ein. Relevante Vorschriften sind § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO, § 166 Abs. 2 ZPO sowie Regelungen zu Gerichtsvollziehergebühren und Kostenrecht. Es ging auch um den Zweck der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Frage, ob diese Zustellung von der Partei veranlasst werden darf oder der Staatspflicht unterliegt. Der Senat überprüfte, ob die Zustellung dem öffentlichen Informationsinteresse dient und damit als Amtszustellung vorzunehmen ist. Das Verfahren wurde gebührenfrei entschieden, Kosten wurden nicht erstattet. • Die weitere Beschwerde war zulässig nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG. • Nr. 100 Kv-GvKostG erfasst nur Zustellungen auf Betreiben der Parteien; eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung ist nicht gebührenpflichtig. • § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO verpflichtet zur Zustellung der Eintragungsanordnung; in Fällen vorgeschriebener Zustellung ist nach § 166 Abs. 2 ZPO die Amtszustellung der gesetzliche Regelfall. • Die Bezugnahme in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO auf § 763 ZPO ändert daran nichts; aus Sinn und Zweck der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis folgt, dass die Zustellung nicht vom Zustellungsauftrag des Gläubigers abhängig gemacht werden darf. • Die Eintragung dient dem öffentlichen Interesse, über kreditunwürdige Schuldner zu informieren, weshalb eine parteiabhängige Zustellung dem Zweck widerspräche. • Daher ist für die Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühr nach Nr. 100 Kv-GvKostG entstanden und die vorangegangenen Beschlüsse sind aufzuheben. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG und § 66 Abs. 8 GKG. Der Senat hat die Beschlüsse des Landgerichts Kleve und des Amtsgerichts Kleve aufgehoben. Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist eine amtswegige Zustellung und damit gebührenfrei; es ist keine Gebühr nach Nr. 100 Kv-GvKostG angefallen. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen. Das Verfahren ist gebührenfrei geführt worden; die Gerichtskosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht zur Amtszustellung bei vorgeschriebener Zustellung und das öffentliche Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.