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Beschluss

II-1 UF 83/14

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellung der Vaterschaft für ein bestimmtes Kind vor dessen Geburt ist nach deutschem Recht nicht zulässig. • Rechtliche Vaterschaft nach deutschem Recht entsteht erst mit der Geburt des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). • Eine analoge Anwendung von Vorschriften wie § 1594 Abs. 4 BGB oder § 1912 BGB zur Ermöglichung einer Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt ist ausgeschlossen. • Ausländisches Recht oder Art. 19 EGBGB ist nicht unmittelbar oder analog anzuwenden, um die Vaterschaft für eingefrorene Embryonen festzustellen.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsfeststellung für Embryonen vor Geburt unzulässig • Eine Feststellung der Vaterschaft für ein bestimmtes Kind vor dessen Geburt ist nach deutschem Recht nicht zulässig. • Rechtliche Vaterschaft nach deutschem Recht entsteht erst mit der Geburt des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). • Eine analoge Anwendung von Vorschriften wie § 1594 Abs. 4 BGB oder § 1912 BGB zur Ermöglichung einer Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt ist ausgeschlossen. • Ausländisches Recht oder Art. 19 EGBGB ist nicht unmittelbar oder analog anzuwenden, um die Vaterschaft für eingefrorene Embryonen festzustellen. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung, Vater von neun in Kalifornien eingefrorenen Embryonen zu sein. Die Embryonen seien aus Spermazellen des Antragstellers und Eizellen einer Spenderin entstanden; er bezeichnet sie als "überschüssige Kinder" und beabsichtigt, sie zur Geburt zu führen. Das Amtsgericht Neuss hatte die Feststellung der Vaterschaft abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Parallel führt er weitere Verfahren, insbesondere zur elterlichen Sorge für die Embryonen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Vaterschaftsfeststellung vor Geburt nach deutschem Recht oder durch entsprechende Analogie möglich ist, sowie die Frage einer Anwendung ausländischen Rechts. • Statthaft und zulässig ist die Beschwerde, in der Sache fehlt jedoch die Begründetheit. • Nach deutschem Recht entsteht die rechtliche Vaterschaft für ein bestimmtes Kind erst mit der Geburt; § 1592 Nr. 1 BGB bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt 'bei der Geburt'. • Die Möglichkeit einer vorherigen Anerkennung nach §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB steht einer Feststellung vor der Geburt nicht gleich und rechtfertigt keine Analogie, weil die Vorschrift Ausnahmestruktur besitzt und keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist. • § 1912 BGB gebietet vorrangig die Bestellung eines Pflegers zur Wahrung künftiger Rechte der Leibesfrucht; sie eröffnet keine Grundlage für eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt noch eine Verfügungsbefugnis gegenüber der Eizellenspenderin. • Eine Anwendung ausländischen Rechts oder des Art. 19 EGBGB kommt nicht in Betracht, da ein Embryo kein 'Kind' im Sinne der Vorschrift ist und der Aufbewahrungsort nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt; zudem besteht keine ungewollte Regelungslücke, die eine analoge Tätigkeit rechtfertigen würde. • Das öffentliche Policy-Interesse des deutschen Rechts, insbesondere das Verbot bestimmter künstlicher Befruchtungspraktiken nach dem Embryonenschutzgesetz, spricht gegen eine Durchbrechung der nationalen Regelungen zugunsten ausländischer Rechtslösungen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Feststellung der Vaterschaft für die eingefrorenen Embryonen ist nach deutschem Recht nicht möglich, weil rechtliche Vaterschaft erst mit der Geburt des Kindes eintritt (§ 1592 Nr. 1 BGB) und weder §§ 1594 noch § 1912 BGB eine analoge Heranziehung zur Vorziehung dieses Zeitpunkts rechtfertigen. Eine Anwendung ausländischen Rechts kommt nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.