Beschluss
I-3 Wx 123/15
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung ist zurückzuweisen, wenn die streitgegenständliche Willenserklärung bereits wirksam zugestellt wurde.
• Ein KG ist als rechtlich selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten anzusehen; Willenserklärungen gegenüber der KG können nur ihrem Vertreter, grundsätzlich dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), zugehen.
• Verfahren über die Bewilligung öffentlicher Zustellung einer Willenserklärung sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach GNotKG abzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine öffentliche Zustellung nach bereits erfolgter Zustellung an Komplementär • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung ist zurückzuweisen, wenn die streitgegenständliche Willenserklärung bereits wirksam zugestellt wurde. • Ein KG ist als rechtlich selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten anzusehen; Willenserklärungen gegenüber der KG können nur ihrem Vertreter, grundsätzlich dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), zugehen. • Verfahren über die Bewilligung öffentlicher Zustellung einer Willenserklärung sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach GNotKG abzurechnen. Der Kläger (Beteiligter zu 1) verkaufte mit notariellem Vertrag vom 12.12.2012 Grundbesitz an eine KG (Beteiligte zu 2) zum Kaufpreis von 830.000 €, zahlbar zum 31.01.2013. Die Käuferin zahlte nicht, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2014 vom Vertrag zurücktrat. Der Gerichtsvollzieher gab die Zustellung zurück mit dem Hinweis, die KG sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Das Amtsgericht lehnte daraufhin den Antrag auf öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO mit der Begründung ab, die Voraussetzungen seien nicht dargelegt, insbesondere sei eine Zustellung an die Komplementäre nicht versucht worden. Der Kläger beschwerte sich und bat um Abwarten bis zur Bestätigung erfolgloser Zustellung an die Komplementär-GmbH. Nach Mitteilung, die Zustellung an die Komplementär-GmbH sei am 22.12.2014 erfolgt, wurde die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. • Die Beschwerde ist nach § 59 FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. • Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung kommt nicht in Betracht, wenn die streitgegenständliche Willenserklärung bereits der Empfängerin wirksam zugestellt wurde; das Amtsgericht hat dies zutreffend festgestellt. • Die KG ist als rechtlich selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB). Willenserklärungen gegenüber der KG können daher nur ihrem gesetzlichen Vertreter gegenüber erfolgen. • Vertreter der KG ist grundsätzlich der persönlich haftende Gesellschafter/Komplementär (§ 170 HGB). Eine Zustellung an die Komplementär-GmbH stellt deshalb eine Zustellung an die KG dar. • Verfahren über die Bewilligung öffentlicher Zustellung einer Willenserklärung sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Kosten sind nach GNotKG zu erheben (§ 1 GNotKG). • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit 83.000 € festgesetzt, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Bewilligung mit einem Bruchteil von 1/10 des Kaufpreises bemessen wurde. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die öffentliche Zustellung war nicht zu gewähren, weil die Rücktrittserklärung bereits wirksam der Beteiligten zu 2) durch Zustellung an deren Komplementär zugegangen ist; daher liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der anerkannten Rechtsstellung der KG als selbstständiges Rechtssubjekt und der Vertretung durch den Komplementär nach §§ 161 Abs. 2, 124, 170 HGB. Die Kostenentscheidung folgt dem FamFG und GNotKG; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit 83.000 € festgesetzt.