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Beschluss

I-18 W 31/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Vergleich ist ein Mehrwert nur insoweit zu berücksichtigen, als das miterledigte Rechtsverhältnis die Parteien des Rechtsstreits oder weitere am Vergleich beteiligte Personen betrifft. • Wird durch Vergleich ein Anspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer erledigt, kann der Mehrwert nur für diejenigen Beteiligten festgesetzt werden, die von diesem erledigten Rechtsverhältnis betroffen sind. • Die Streitwertfestsetzung soll den zusätzlichen Beratungsaufwand und die Haftung der Prozessbevollmächtigten abbilden, zugleich ist auf Kostengerechtigkeit gegenüber nicht beteiligten Parteien Rücksicht zu nehmen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 69 Abs. 6 GKG; Mehrwert kann anteilig die Gerichtskosten der nicht betroffenen Partei in geringem Umfang erhöhen.
Entscheidungsgründe
Mehrwertfestsetzung bei Vergleich mit Streithelfer nur für betroffene Beteiligte • Bei einem Vergleich ist ein Mehrwert nur insoweit zu berücksichtigen, als das miterledigte Rechtsverhältnis die Parteien des Rechtsstreits oder weitere am Vergleich beteiligte Personen betrifft. • Wird durch Vergleich ein Anspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer erledigt, kann der Mehrwert nur für diejenigen Beteiligten festgesetzt werden, die von diesem erledigten Rechtsverhältnis betroffen sind. • Die Streitwertfestsetzung soll den zusätzlichen Beratungsaufwand und die Haftung der Prozessbevollmächtigten abbilden, zugleich ist auf Kostengerechtigkeit gegenüber nicht beteiligten Parteien Rücksicht zu nehmen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 69 Abs. 6 GKG; Mehrwert kann anteilig die Gerichtskosten der nicht betroffenen Partei in geringem Umfang erhöhen. Die Klägerin machte gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 63.306,97 € wegen Transportschadens geltend. Beklagte hatte Streithelferin beauftragt; alle drei schlossen am 12.04.2014 einen Vergleich, wonach die Streithelferin 9.000 € an die Klägerin zahlte und die wechselseitigen Ansprüche zwischen Beklagter und Streithelferin ausgeglichen sind. Das Landgericht setzte den Streitwert für den Vergleich auf 63.306,97 € fest. Der Senat erhöhte auf Beschwerde der Streithelferin den Streitwert auf 126.613,94 €. Die Klägerin rügte dies und machte geltend, der Streitwert habe sich nach dem zwischen den Parteien streitigen Gegenstand zu richten; die Erledigung zwischen Beklagter und Streithelferin betreffe sie nicht. Der Senat hat die Rüge geprüft und daraufhin seine frühere Entscheidung abgeändert. • Grundsatz: Ein Mehrwert entsteht, wenn im Vergleich nicht streitgegenständliche Ansprüche miterledigt werden und dadurch zusätzlicher Beratungs- und Haftungsaufwand entsteht. • Abgrenzung: Wird ein Anspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer erledigt, besteht dieser Anspruch nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits; deshalb ist strittig, ob der Mehrwert alle Prozessparteien betreffen muss. • Verhältnisaufklärung: Der Senat folgt einer vermittelnden Ansicht, wonach der Mehrwert nur gegenüber denjenigen Parteien und weiteren Beteiligten zu berücksichtigen ist, die von dem erledigten Rechtsverhältnis betroffen sind. • Praktische Folgerung: Hier gilt der Mehrwert allein im Verhältnis zwischen Beklagter und Streithelferin; die Klägerin wird wegen des Mehrwerts nur durch eine anteilige zusätzliche Gerichtsgebühr belastet. • Kostenrechtlicher Hinweis: Die Entscheidung zu den Kosten stützt sich auf § 69 Abs. 6 GKG; Parteien können durch vertragliche Regelungen vermeiden, dass unbeteiligte Gegner übermäßig belastet werden. Der Beschluss des Senats vom 27.05.2015 wurde abgeändert: Der Streitwert des Vergleichs wird insgesamt auf 63.306,97 € festgesetzt. Der Mehrwert des Vergleichs wird nur im Verhältnis der Beklagten zur Streithelferin mit 63.306,97 € anerkannt. Die Klägerin trägt keine weitergehende Streitwerterhöhung; sie ist nur anteilig durch die zusätzliche 0,25-Gerichtsgebühr betroffen. Kostenerstattung wird nicht gewährt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 69 Abs. 6 GKG. Damit hat die Klägerin insoweit Erfolg, als eine doppelte Verdopplung des Streitwerts gegenüber ihr zurückgenommen wurde.