Urteil
I-1 U 46/15
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Wendemanöver beginnt die Pflichtverletzung bereits mit dessen Vorbereitung; der Wendende hat die Gefährdung anderer auszuschließen (§ 9 Abs. 5 StVO).
• Kommt es beim Wenden zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, begründet das nicht automatisch ein Anscheinsbeweis zugunsten der Vorwerfbarkeit gegen den Wendenden; typisierende Lebenserfahrung spricht hier nicht zwingend für eine Pflichtverletzung des Wendenden.
• Besteht zugleich ein Annäherungs- bzw. Auffahrverschulden des Nachfolgenden wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands (§ 4 Abs.1 StVO), sind die Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 18 StVG zu gewichten; hier war eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
Entscheidungsgründe
Wendemanöver: Haftung bereits bei Vorbereitung, hälftige Haftung bei Auffahrverschulden (§§9,4 StVO; §§17,18 StVG) • Bei einem Wendemanöver beginnt die Pflichtverletzung bereits mit dessen Vorbereitung; der Wendende hat die Gefährdung anderer auszuschließen (§ 9 Abs. 5 StVO). • Kommt es beim Wenden zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, begründet das nicht automatisch ein Anscheinsbeweis zugunsten der Vorwerfbarkeit gegen den Wendenden; typisierende Lebenserfahrung spricht hier nicht zwingend für eine Pflichtverletzung des Wendenden. • Besteht zugleich ein Annäherungs- bzw. Auffahrverschulden des Nachfolgenden wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands (§ 4 Abs.1 StVO), sind die Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 18 StVG zu gewichten; hier war eine hälftige Haftungsverteilung angemessen. Der Beklagte zu 2. wollte auf einer zweispurigen Landstraße wenden, um zu einem links gelegenen Gartengelände zu gelangen. Er reduzierte die Geschwindigkeit, ordnete sich nach links ein und setzte den Blinker; die Beifahrerin bestätigte diese Vorbereitung des Wendemanövers. Der nachfolgende Lkw der Klägerin fuhr trotz Vollbremsung auf das Heck des Pkw auf. Der Lkw-Fahrer räumte ein, den nötigen Sicherheitsabstand nach § 4 Abs.1 StVO nicht eingehalten zu haben. Die Parteien stritten über den Unfallcharakter: Die Beklagten behaupteten einen einfachen Auffahrunfall mit Alleinhaftung des Lkw-Fahrers; die Klägerin hielt ein beginnendes Wendemanöver des Pkw für ursächlich. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50; die Beklagten legten Berufung ein. Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Feststellung, dass ein Wendemanöver vorbereitet war und die Haftung bei 50 % verbleibt. • Anknüpfung an erstinstanzliche, nicht substantiiert bestrittene Feststellungen nach § 529 ZPO; konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit lagen nicht vor. • Rechtliche Einordnung des Vorbereitungsverhaltens: Das Wenden ist ein einheitlicher Vorgang, dessen Gefahrenpotential bereits mit Vorbereitung (Rückschau, Blinken, Einordnen, Geschwindigkeit reduzieren) beginnt; § 9 Abs.5 StVO verlangt, die Gefährdung anderer auszuschließen. • Anscheinsbeweisproblem: Bei Auffahrkollisionen auf einen Abbiegenden/Wendenden ist typisierende Lebenserfahrung nicht ausreichend, um automatisch gegen den Wendenden zu schließen; daher kein genereller Anscheinsbeweis zugunsten der Vorwerfbarkeit des Wendenden. • Tatsächliche Schlussfolgerung aus eigenen Angaben des Beklagten zu 2. und der glaubhaften Zeugenaussage der Beifahrerin: Vorbereitung des Wendens lag vor, ggf. rollte das Fahrzeug bereits in die Richtungsänderung; die Beklagten hatten die Einlassung zum Beginn des Wendens bereits in der Klageerwiderung zugestanden und sind daran gebunden (§ 535 ZPO). • Mitursächlichkeit des Auffahrens: Der Lkw-Fahrer hat den Sicherheitsabstand nach § 4 Abs.1 StVO nicht eingehalten, sodass sein Annäherungsverschulden zur Heckkollision beitrug. • Abwägung der Verursachungsbeiträge nach §§ 17,18 StVG: Beide Seiten trugen zum Unfall bei; angesichts der erheblichen Betriebsgefahr beim plötzlich einsetzenden Wendevorgang und des Annäherungsverschuldens des Lkw rechtfertigt dies die hälftige Haftung der Beklagten. • Prozessrechtliche Feststellungen: Keine Revision zugelassen; Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Beklagten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. ein Wendemanöver vorbereitet hatte, wodurch er eine haftungsbegründende Mitverursachung nach § 9 Abs.5 StVO trifft. Gleichzeitig steht fest, dass der Lkw-Fahrer den Sicherheitsabstand nach § 4 Abs.1 StVO nicht eingehalten hat und somit ebenfalls schuldhaft mitgewirkt hat. Aufgrund der Abwägung nach §§ 17, 18 StVG wurden die Verursachungs- und Verschuldensanteile gleichgewichtig mit 50:50 verteilt; die Beklagten sind daher der Klägerin gegenüber anteilig hälftig ersatzpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.