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Beschluss

I-3 Wx 279/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss des Nachlassgerichts, dass kein Bedarf für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers bestehe, kann zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren geeignet sein. • Ein Rechtspflegerentscheid ist nicht ohne Weiteres unwirksam, wenn das Landesrecht (hier Rheinland-Pfalz) den Richtervorbehalt für diese Entscheidung aufgehoben hat. • Zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung genügt die Vorlage des Nachlassgerichts-Beschlusses nur, wenn dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegt und seine Rechtskraft nachgewiesen wird (§ 29 GBO i.V.m. § 46 FamFG). • Das Grundbuchamt darf die Eintragung verweigern, solange ein Testamentsvollstreckervermerk nicht wirksam beseitigt oder die erforderliche Freigabe nachgewiesen ist (§ 29 GBO, § 2225, § 2200 BGB).
Entscheidungsgründe
Nachlassgerichtlicher Beschluss kann Beendigung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren nachweisen • Ein Beschluss des Nachlassgerichts, dass kein Bedarf für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers bestehe, kann zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren geeignet sein. • Ein Rechtspflegerentscheid ist nicht ohne Weiteres unwirksam, wenn das Landesrecht (hier Rheinland-Pfalz) den Richtervorbehalt für diese Entscheidung aufgehoben hat. • Zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung genügt die Vorlage des Nachlassgerichts-Beschlusses nur, wenn dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegt und seine Rechtskraft nachgewiesen wird (§ 29 GBO i.V.m. § 46 FamFG). • Das Grundbuchamt darf die Eintragung verweigern, solange ein Testamentsvollstreckervermerk nicht wirksam beseitigt oder die erforderliche Freigabe nachgewiesen ist (§ 29 GBO, § 2225, § 2200 BGB). Zwei Erbengemeinschaften sind als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen; für bestimmte Erbanteile besteht ein Testamentsvollstreckervermerk. Die Erben veräußerten das Grundstück und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt beanstandete dies mit der Begründung, es fehle die Genehmigung oder Freigabe des Testamentsvollstreckers in der Form des § 29 GBO, da die Testamentsvollstreckung wegen noch nicht verwerteter Nachlassgegenstände fortbestehe. Das Nachlassgericht Bad Kreuznach hatte zuvor per Beschluss festgestellt, ein Ersatztestamentsvollstrecker sei nicht erforderlich und der Nachlass sei als abgewickelt anzusehen. Das Amtsgericht hielt diesen Beschluss jedoch für unbeachtlich, weil ein Rechtspfleger und nicht ein zuständiger Richter entschieden habe. Die Beteiligten beschwerten sich hiergegen beim Oberlandesgericht. • Zuständigkeit und Wirkung des Nachlassgerichts: Die Beurteilung, ob die Testamentsvollstreckung noch besteht, fällt vorrangig in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts; dessen Beschluss ist grundsätzlich zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung geeignet (vgl. § 2200, § 2225 BGB). • Form- und Rechtskraftanforderungen: Der nachlassgerichtliche Beschluss kann im Grundbuchverfahren nur verwendet werden, wenn er in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegt wird und die Rechtskraft nachgewiesen ist; letzteres kann durch ein entsprechendes Zeugnis erfolgen (§ 29 GBO, § 46 FamFG). • Zuständigkeit des Rechtspflegers: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Beschluss des Nachlassgerichts nicht wegen funktioneller Unzuständigkeit des Rechtspflegers unbeachtlich, weil das Land Rheinland-Pfalz durch Landesverordnung den Richtervorbehalt für diese Angelegenheit aufgehoben hat; die Entscheidung ist damit rechtlich wirksam (§ 16 RPflG i.V.m. Landesverordnung). • Verhältnis Grundbuchamt/Nachlassgericht: Solange die formellen Nachweise fehlen, darf das Grundbuchamt die Eintragung verweigern; die Zwischenverfügung wäre aber gegenstandslos, wenn der Testamentsvollstreckervermerk wirksam beseitigt wird. Daher war die Zwischenverfügung zu ergänzen dahingehend, dass auch die beglaubigte Abschrift des nachlassgerichtlichen Beschlusses mit Rechtskraftvermerk den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung erbringen kann. • Verfahrensrechtliche Folgen: Das Amtsgericht hat die Beschwerde in der Sache nicht richtig behandelt, weshalb das Rechtsmittel insoweit Erfolg hatte und das Grundbuchamt eine ergänzende Beseitigungsmöglichkeit zuzugestehen ist. Die Beschwerde hatte Erfolg in dem Umfang, dass das Grundbuchamt die beanstandete Zwischenverfügung ergänzen muss: Die Beseitigung des Eintragungshindernisses kann auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 28.10.2014 mit einem Rechtskraftvermerk nachgewiesen werden. Das Amtsgericht hätte die Beschwerde in der gebotenen Form abhelfen müssen. Wegen dieses Verfahrensfehlers wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. Insgesamt gewinnen die Beschwerdeführer insoweit, dass ihnen ein weiteres, konkretes Beseitigungsmittel eröffnet wurde und damit der Weg zur Eintragung der Auflassungsvormerkung eröffnet ist, sofern sie den geforderten öffentlich beglaubigten Nachweis und die Rechtskraft vorlegen.