OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-3 Wx 285/14

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Rücknahme eines in amtliche Verwahrung befindlichen notariellen Testaments gilt gemäß §2256 Abs.1 BGB als Widerruf, kann aber wegen eines Anfechtungsgrundes nach §2078 BGB angefochten werden. • Ein Irrtum über die Rechtswirkung der Rückgabe kann trotz Belehrung wirksam sein, wenn der Erblasser nicht rechtskundig war und dies aus den Umständen hervorgeht. • Wird die Anfechtung des Widerrufs erfolgreich erklärt, ist der Widerruf als von Anfang an nichtig anzusehen (§142 BGB), sodass das ursprüngliche notariell beurkundete Testament fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Anfechtung der Rücknahme notarieller Testamente wegen Irrtums über Rechtsfolgen • Die Rücknahme eines in amtliche Verwahrung befindlichen notariellen Testaments gilt gemäß §2256 Abs.1 BGB als Widerruf, kann aber wegen eines Anfechtungsgrundes nach §2078 BGB angefochten werden. • Ein Irrtum über die Rechtswirkung der Rückgabe kann trotz Belehrung wirksam sein, wenn der Erblasser nicht rechtskundig war und dies aus den Umständen hervorgeht. • Wird die Anfechtung des Widerrufs erfolgreich erklärt, ist der Widerruf als von Anfang an nichtig anzusehen (§142 BGB), sodass das ursprüngliche notariell beurkundete Testament fortbesteht. Die Erblasserin setzte mit notariellen Testamenten vom 5. und 12. April 2001 ihre Enkelin (Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin und schloss zugleich ihre Tochter (Beteiligte zu 2) vom Erbe aus bzw. setzte ihr ein Vermächtnis. Beide Testamente wurden amtlich verwahrt. Am 9. Februar 2005 ließ die Erblasserin die Testamente zurückgeben; das Nachlassgericht belehrte sie, dass dadurch die Testamente gemäß §2256 Abs.1 BGB als widerrufen gelten, und vermerkte den Widerruf. Nach der Rückgabe verfasste die Erblasserin handschriftliche Erklärungen (2005/2006), in denen sie darlegte, ihr Vermögen sei durch Pflegekosten aufgebraucht und sie wolle die Zuwendung an ihre Tochter streichen. Die Enkelin beantragte 2014 einen Erbschein und focht hilfsweise die Wirksamkeit des Widerrufs an. Das Nachlassgericht lehnte den Erbschein ab; das Oberlandesgericht erklärte die Beschwerde der Enkelin für begründet. • Rechtsnatur: Die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung bewirkt nach §2256 Abs.1 BGB den Widerruf eines notariellen Testaments; dieser in der Rücknahme liegende Widerruf ist formal nicht durch ein Testament nach §2257 BGB aufhebbar. • Anfechtungstatbestand: Die Rücknahme ist als Verfügung von Todes wegen anfechtbar, wenn ein Anfechtungsgrund nach §2078 BGB vorliegt und die Anfechtung von den nach §2080 BGB Berechtigten erklärt wird. • Irrtum über Rechtsfolgen: Ein vom Nachlassgericht angenommener Ausschluss eines Irrtums wegen der Belehrung im Rückgabeprotokoll greift nicht durchgängig; insbesondere bei fehlender Rechtskunde des Erblassers kann ein relevanter Irrtum über die Widerrufswirkung vorliegen. • Subsumtion: Die Erblasserin gab mehrfach zu verstehen, sie müsse ihr Testament ändern, weil ihr Vermögen durch Pflege verbraucht sei; dies spricht dafür, dass sie die Rechtswirkung der Rückgabe (d.h. den bereits eingetretenen Widerruf) nicht verstanden hatte. • Rechtsfolge der Anfechtung: Die Enkelin hat die Anfechtung des in der Rücknahme liegenden Widerrufs wirksam nach §§2078 Abs.1, 2080 Abs.1 BGB erklärt; dadurch ist der Widerruf nach §142 BGB von Anfang an nichtig und das notarielle Testament vom 5. April 2001 bleibt wirksam. • Offene Fragen: Zur Wirksamkeit des Widerrufs des zweiten Testaments vom 12. April 2001 sowie möglicher Widerrufe des Vermächtnisses der Tochter durch spätere Erklärungen bedarf es keiner Entscheidung für den hier streitigen Alleinerbschein. Der Beschluss des Amtsgerichts wird geändert. Die Beteiligte zu 1) ist Alleinerbin aufgrund des notariellen Testaments vom 5. April 2001, weil sie den in der Rücknahme liegenden Widerruf wirksam wegen eines Irrtums der Erblasserin über dessen Rechtsfolgen angefochten hat. Der in der Rücknahme liegende Widerruf ist damit gemäß §142 BGB von Anfang an nichtig und das notarielle Testament bleibt wirksam. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Der Erbschein ist der Beteiligten zu 1) zu erteilen; damit ist klargestellt, dass die enterbende Wirkung des Testaments vom 5. April 2001 fortbesteht, auch wenn bezüglich des zweiten Testaments und einzelner Vermächtnisfragen weitergehende Klärungen nicht erforderlich waren.