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Beschluss

I-3 Wx 34/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem gemeinschaftlichen Testament eingeräumte fakultative Pflichtteilssanktion ist grundsätzlich wirksam, auch wenn sie mit einer nicht zulässigen Geheimhaltungsklausel verknüpft ist, sofern die Pflichtteilssanktion für sich genommen bestehen bleibt. • Ein länger lebender Ehegatte kann aufgrund einer wirksamen gemeinschaftlichen Ergänzung befugt sein, wechselbezügliche Verfügungen einseitig zu ändern und eine enterbende Verwirkungsklausel zu treffen. • Die unterbliebene Eröffnung eines Testaments berührt nicht dessen materielle Wirksamkeit; die Eröffnung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. • Die Geltendmachung des Pflichtteils führt zum Eintritt der in einer wirksamen Verwirkungsklausel vorgesehenen auflösenden Bedingung, auch wenn der Pflichtteilsberechtigte die Klausel nicht kannte, sofern aus dem Testament hervorgeht, dass Kenntnis keine Voraussetzung für den Bedingungseintritt sein sollte.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit fakultativer Pflichtteilsstrafklausel trotz Geheimhaltungsfehler und Eintritt der Enterbung • Eine in einem gemeinschaftlichen Testament eingeräumte fakultative Pflichtteilssanktion ist grundsätzlich wirksam, auch wenn sie mit einer nicht zulässigen Geheimhaltungsklausel verknüpft ist, sofern die Pflichtteilssanktion für sich genommen bestehen bleibt. • Ein länger lebender Ehegatte kann aufgrund einer wirksamen gemeinschaftlichen Ergänzung befugt sein, wechselbezügliche Verfügungen einseitig zu ändern und eine enterbende Verwirkungsklausel zu treffen. • Die unterbliebene Eröffnung eines Testaments berührt nicht dessen materielle Wirksamkeit; die Eröffnung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. • Die Geltendmachung des Pflichtteils führt zum Eintritt der in einer wirksamen Verwirkungsklausel vorgesehenen auflösenden Bedingung, auch wenn der Pflichtteilsberechtigte die Klausel nicht kannte, sofern aus dem Testament hervorgeht, dass Kenntnis keine Voraussetzung für den Bedingungseintritt sein sollte. Die Parteien sind die beiden einzigen Töchter des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Die Eltern errichteten 1979 ein gemeinschaftliches Testament zugunsten der beiden Töchter als Schlusserbinnen; 1999 ergänzten sie dieses Testament um eine fakultative Pflichtteilsklausel, verbunden mit einer Geheimhaltungsvorgabe. Nach dem Tod der Ehefrau setzte der Vater 2010 in einem eigenen Testament testamentarisch voraus, dass eine Tochter, die den Pflichtteil nach der Mutter geltend macht, hinter ihm enterbt werden solle. Die Nachlassgerichte eröffneten nur das Ursprungs-Testament; die 2. Tochter forderte in Unkenntnis der Ergänzung 2013 ihren Pflichtteil und erhielt eine Zahlung. Nach dem Tod des Vaters beantragte die 1. Tochter einen Alleinerbschein; die 2. Tochter machte die Unwirksamkeit der Ergänzung geltend und beantragte hilfsweise einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Amtsgericht bewilligte den Alleinerbschein; die 2. Tochter legte Beschwerde ein. • Rechtsnatur der Verwirkungsklausel: Verwirkungsklauseln zur Sanktionierung der Pflichtteilsgeltendmachung sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht gegen zwingende Verbote (§§ 134, 138 BGB) verstoßen. • Änderungsvorbehalt in gemeinschaftlichem Testament: Eheleute können durch eine gemeinschaftliche Ergänzung einander die Befugnis einräumen, wechselbezügliche Verfügungen einseitig nach dem ersten Todesfall abzuändern (§§ 2267, 2247, 2270, 2271 BGB). Hier hat die Ergänzung vom 27.04.1999 den Erblasser zur Sanktionierung ermächtigt. • Geheimhaltungsklausel: Die Anordnung, die Pflichtteilsklausel erst bei Pflichtteilsinanspruchnahme zu eröffnen, ist nach § 2263 BGB nichtig; diese Nichtigkeit berührt nach § 2085 BGB nicht die sonstigen Anordnungen, wenn anzunehmen ist, dass diese auch ohne Geheimhaltung getroffen worden wären. • Eröffnung und Wirksamkeit: Die materielle Wirksamkeit eines Testaments hängt nicht von seiner förmlichen Eröffnung ab; das Versäumnis der Eröffnung beeinträchtigt nicht die Bewertung der Testamentsinhalte. • Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstoß: Die fakultative Pflichtteilsklausel ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und nicht wegen Gesetzesverstoßes (§§ 134, 139 BGB) unwirksam, da sie ein legitimes Gleichbehandlungsinteresse verfolgt und die Geheimhaltungsbestimmung nicht kausal für die Klausel war. • Bedingungseintritt und Kenntnis: Die Enterbung wirkt, sobald die im Ergänzungstestament vorgesehene aufschiebende Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils) eintritt; die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Klausel ist keine notwendige Voraussetzung für den Bedingungseintritt, wenn das Testament dies nicht verlangt. • Anfechtung der Pflichtteilsforderung: Eine Anfechtung der Pflichtteilsgeltendmachung wegen Irrtums scheitert mangels Kausalität des behaupteten Rechtsfolgenirrtums; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie bei Kenntnis oder bloßer Möglichkeit der Sanktion vom Pflichtteilabsehen würde. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen; der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für sie und die Beteiligte zu 1. wurde somit abgelehnt. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Alleinerbscheins vorliegen, weil die im Testament vom 5. Dezember 2010 getroffene Verwirkungsklausel durch Eintritt der Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 2.) wirksam geworden ist. Die ergänzende Verfügung vom 27. April 1999 ist materiell wirksam geblieben, obwohl die dort enthaltene Geheimhaltungsklausel nichtig ist; die Pflichtteilssanktion verfolgt ein legitimes Ziel und ist rechtlich zulässig. Deshalb hat die Beteiligte zu 1. gewonnen, die Beteiligte zu 2. ist als Schlusserbin ausgeschieden und ihr Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein war unbegründet; die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts wurden bestätigt.