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Urteil

20 U 28/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übersendung von Lichtbildern an Gerichte oder Behörden im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens kann privilegiert sein und der Klage auf Unterlassung das Rechtsschutzinteresse nehmen. • Die Vorlage von Lichtbildern im Rahmen einer Petition an zuständige Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich ebenfalls privilegiert. • Sobald kein enger Bezug zu einem Verfahren besteht oder die Eingabe offenkundig diffamierend oder falsch ist, kann ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Person bestehen. • Soweit keine Verfahrens- oder Petitionsprivilegien greifen, besteht ein Unterlassungsanspruch des Abgebildeten nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG, insbesondere bei fehlender Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen.
Entscheidungsgründe
Schutz des Persönlichkeitsrechts vs. privilegierte Lichtbildvorlage in Verfahren • Die Übersendung von Lichtbildern an Gerichte oder Behörden im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens kann privilegiert sein und der Klage auf Unterlassung das Rechtsschutzinteresse nehmen. • Die Vorlage von Lichtbildern im Rahmen einer Petition an zuständige Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich ebenfalls privilegiert. • Sobald kein enger Bezug zu einem Verfahren besteht oder die Eingabe offenkundig diffamierend oder falsch ist, kann ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Person bestehen. • Soweit keine Verfahrens- oder Petitionsprivilegien greifen, besteht ein Unterlassungsanspruch des Abgebildeten nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG, insbesondere bei fehlender Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen. Der 2001 geborene Kläger lebte bei Großeltern; das Stadtjugendamt B. wurde als Amtsvormund bestellt. Der Beklagte sandte am 09.01.2009 per E-Mail elf Lichtbilder des Klägers an Beteiligte eines zivilrechtlichen Verfahrens und weitere Stellen sowie am 13.01.2009 an ein Amtsgericht; die Verbreitung erfolgte ohne Einwilligung des Vormunds. Der Kläger erwirkte einstweilige Verfügung und schließlich in erster Instanz ein teilweise erfolgreiches Unterlassungsurteil, das der Beklagte teilweise angriff. Streitpunkt ist, ob die Übersendung der Bilder an Gerichte, Behörden, den LVR, Poststellen und EU-Institutionen durch Verfahrens- oder Petitionsprivilegien gedeckt ist oder ob das Persönlichkeitsrecht des minderjährigen Klägers Vorrang hat. Das Landgericht gab dem Kläger hinsichtlich mehrerer Adressaten Recht, das OLG verhandelte die Berufung und prüfte Zulässigkeit und materielle Anspruchsgrundlagen. • Zulässigkeit: Der Kläger wird wirksam durch das Stadtjugendamt B. als Amtsvormund vertreten; die Zulässigkeit des Hilfsantrags folgt aus Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen (§ 268 ZPO). • Rechtsschutzbedürfnis: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in Gerichts- oder behördlichen Verfahren dienen; dieses Äußerungsprivileg erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Vorlage von Lichtbildern, wenn ein enger Bezug zum Verfahren besteht. • Anwendung auf den Fall: Die Übersendung der 11 Lichtbilder an das Landgericht Düsseldorf und an das Amtsgericht Geldern sowie an den LVR stellte einen engen Bezug zu den dort geführten Verfahren bzw. eine Petition/Eingabe dar; daher fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers. • Ausnahmen: Für die Übersendung an EU-Institutionen (Petitionsausschuss des EP, Referat Bürgeranfragen, CPT) greifen die formellen oder materielle Voraussetzungen des Petitionsprivilegs nicht durchgehend; insbesondere war die E-Mail keine formgerechte Petition an das EP und die CPT nicht zuständig. • Materiell: Soweit kein Verfahrens- oder Petitionsprivileg greift, sind die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG erfüllt, weil eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Klägers nicht vorlag und die Ausnahmevorschriften des § 23 KUG nicht greifen. • Interessenabwägung: Bei fehlendem Privileg überwiegt das Persönlichkeitsrecht des minderjährigen Klägers gegenüber dem Informations- oder Verfahrensinteresse des Beklagten; bei privilegierten Eingaben hingegen hat das Ausgangsverfahren die Entscheidung über Relevanz und Beweiswürdigung vorzunehmen. • Verfahrenskosten/Revision: Die Berufung war teilweise erfolgreich; Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden entsprechend geregelt; die Revision des Klägers wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anwendung des Äußerungsprivilegs auf Lichtbilder. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten größtenteils zurückgewiesen, aber die Klage insoweit abgewiesen, als sie die Unterlassung der Verbreitung der Fotos an die Poststellen des LG Düsseldorf und AG Geldern sowie an den Landschaftsverband Rheinland verlangt. Begründet wurde dies damit, dass die Übersendung an Gerichte und an die Aufsichtsbehörde (LVR) bzw. in engem Bezug zu den Verfahren stehende Eingaben privilegiert sind und der Kläger insoweit kein Rechtsschutzinteresse hat. Hingegen besteht gegenüber der Übersendung an bestimmte EU-Institutionen kein Privileg, sodass der Unterlassungsanspruch des minderjährigen Klägers nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG besteht, weil keine Einwilligung des Vormunds vorlag und die Voraussetzungen des § 23 KUG nicht erfüllt sind. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit bestätigt; die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander. Die Revision des Klägers wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit des Äußerungsprivilegs auf Lichtbilder grundsätzliche Bedeutung hat.