Beschluss
I-26 W 2/15 [AktE]
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die angebotene Barabfindung von 104,60 € je Aktie ist angemessen, wenn sie deutlich über dem anteiligen Ertragswert und über dem maßgeblichen Dreimonats-Durchschnittskurs vor Ankündigung liegt.
• Bei der Unternehmensbewertung ist grundsätzlich der Vorrang der unternehmenseigenen Planung zu beachten; Erweiterungen der Detailplanung können auf unternehmensinternen Analysen aufbauen.
• Die Ertragswertmethode nach dem Bewertungsstandard IDW S 1 (2005) ist für die Bewertung eines forschungsintensiven Pharmaunternehmens geeignet; Risikoadjustierungen für Pipeline-Produkte sind geboten.
• Bei der Ermittlung von Kapitalisierungs- und Verrentungszinssätzen sind Tax-CAPM, eine Marktrisikoprämie i.H.v. etwa 5,5 % sowie ein peer‑group-Beta zulässig; Abweichende Privatgutachten begründen allein keinen weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen.
• Die feste Ausgleichszahlung ist nach § 304 Abs. 2 AktG anhand des anteiligen Ertragswerts zu bemessen; dabei ist ohne Bildung sonstiger Gewinnrücklagen zu rechnen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag • Die angebotene Barabfindung von 104,60 € je Aktie ist angemessen, wenn sie deutlich über dem anteiligen Ertragswert und über dem maßgeblichen Dreimonats-Durchschnittskurs vor Ankündigung liegt. • Bei der Unternehmensbewertung ist grundsätzlich der Vorrang der unternehmenseigenen Planung zu beachten; Erweiterungen der Detailplanung können auf unternehmensinternen Analysen aufbauen. • Die Ertragswertmethode nach dem Bewertungsstandard IDW S 1 (2005) ist für die Bewertung eines forschungsintensiven Pharmaunternehmens geeignet; Risikoadjustierungen für Pipeline-Produkte sind geboten. • Bei der Ermittlung von Kapitalisierungs- und Verrentungszinssätzen sind Tax-CAPM, eine Marktrisikoprämie i.H.v. etwa 5,5 % sowie ein peer‑group-Beta zulässig; Abweichende Privatgutachten begründen allein keinen weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen. • Die feste Ausgleichszahlung ist nach § 304 Abs. 2 AktG anhand des anteiligen Ertragswerts zu bemessen; dabei ist ohne Bildung sonstiger Gewinnrücklagen zu rechnen. Mehrere Minderheitsaktionäre der P. AG rügten, die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der V. vereinbarte feste Ausgleichszahlung von 3,43 € brutto je Aktie und die angebotene Barabfindung von 104,60 € je Aktie seien zu niedrig. Die V. hatte zuvor ein kombiniertes Bar- und Tauschangebot abgegeben und anschließend das Beherrschungs- und Gewinnabführungsverhältnis eingeleitet. Die Bewertung der Kompensationen beruhte auf einem Gutachten der Wirtschaftsprüfer F. nach IDW S 1 (2005) und einer Prüfbestätigung. Die Gutachter ermittelten einen Ertragswert, der zu einem anteiligen Wert je Aktie von 70,13 € führte; privatgutachterliche Stellungnahmen der Antragsteller sahen deutlich höhere Werte. Das Landgericht beauftragte einen sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG, der die Bewertung bestätigte. Das Landgericht wies die Anträge auf Festsetzung höherer Kompensationen zurück; die Beschwerde führender Aktionäre wurde beim OLG Düsseldorf eingelegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben und somit zulässig. • Methodik: Die Ertragswertmethode nach IDW S 1 (2005) ist als geeignete Bewertungsmethode anerkannt; die Phasenmethode mit einem Detailplanungszeitraum von drei Jahren ist sachgerecht. • Vorrang der Unternehmensplanung: Die Bewertung durfte die unternehmenseigene Planung für 2007–2009 zugrunde legen; Sonderplanungen außerhalb des laufenden Planungsprozesses sind kritisch zu sehen. • Bewertung der Pipeline: Umsatzerwartungen für noch nicht zugelassene NCE‑Produkte müssen mit risikoadjustierten Wahrscheinlichkeiten angesetzt werden; eine Annahme von 100 % Markteintritt ist unbegründet. • Vergleichsgrößen und Betafaktor: Die Verwendung eines peer‑group-Betas (0,79) ist gerechtfertigt, weil die eigenen Börsendaten der P. nicht statistisch signifikant und durch Konzernierungs- bzw. Übernahmeeffekte verzerrt waren. • Zinssätze: Basiszins nach Svensson (4,25 %), Tax‑CAPM mit einer Marktrisikoprämie von 5,5 % und der daraus abgeleitete Kapitalisierungszinssatz sind innerhalb sachlicher Schätzspielräume vertretbar. • Wachstumsabschlag: Ein Abschlag von 1,75 % für die ewige Rente ist angesichts Markt- und Unternehmensrisiken nicht zu beanstanden. • Barabfindung und Ertragswert: Der anteilige Ertragswert (70,13 €) liegt deutlich unter dem herangezogenen Börsenwert; deshalb ist die höhere Barabfindung von 104,60 € als angemessen einzustufen. • Ausgleichszahlung: Die feste Ausgleichszahlung ist nach § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage des Ertragswerts ohne Bildung sonstiger Gewinnrücklagen zu berechnen; der angenommene risikoangepasste Verrentungszinssatz und der Bonitätszuschlag für die Patronatserklärung sind gerechtfertigt. • Kein weiterer Sachverständiger: Die detaillierte Prüfbestätigung und die umfangreiche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers genügten; ein zusätzliches gerichtliches Gutachten war nicht erforderlich. Die Beschwerden der Aktionäre wurden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die im Unternehmensvertrag angebotene Barabfindung von 104,60 € je Aktie und die feste Ausgleichszahlung von 3,43 € brutto je Aktie angemessen sind, weil die dem Vertragsbericht zugrunde liegende Bewertung auf der anerkannten Ertragswertmethode beruhte, die unternehmenseigene Planung plausibel fortgeschrieben wurde und der sachverständige Prüfer die Ergebnisse nachvollziehbar bestätigte. Soweit privatgutachterlich höhere Werte vorgetragen wurden, rechtfertigt das nicht die Bestellung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen, weil die vorgelegten Einwände die Bewertung nicht in begründeter Weise erschüttern. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.