Urteil
I-12 U 2/16
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Bestellung einer dinglichen Sicherung ist nicht anfechtbar als unentgeltliche Leistung, wenn sie Teil einer entgeltlichen Gesamtvereinbarung ist.
• Bei Leistung zugunsten Dritter ist auf das Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger abzustellen; eine unentgeltliche Valutazuwendung des Versprechensempfängers an den Dritten begründet in der Insolvenz des Leistenden keine Anfechtbarkeit, wenn im Deckungsverhältnis Entgeltlichkeit vorliegt.
• Zur persönlichen Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB gehört, dass der Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf die fällig werdenden Leistungen hat; dies schließt eine entgeltliche Gegenleistung für die Bestellung einer Reallast nicht aus.
• Für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO muss konkreter Vortrag zu einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und zur Kenntnis des Empfängers vorliegen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Reallastbestellung als entgeltliche Sicherung nicht anfechtbar • Die nachträgliche Bestellung einer dinglichen Sicherung ist nicht anfechtbar als unentgeltliche Leistung, wenn sie Teil einer entgeltlichen Gesamtvereinbarung ist. • Bei Leistung zugunsten Dritter ist auf das Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger abzustellen; eine unentgeltliche Valutazuwendung des Versprechensempfängers an den Dritten begründet in der Insolvenz des Leistenden keine Anfechtbarkeit, wenn im Deckungsverhältnis Entgeltlichkeit vorliegt. • Zur persönlichen Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB gehört, dass der Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf die fällig werdenden Leistungen hat; dies schließt eine entgeltliche Gegenleistung für die Bestellung einer Reallast nicht aus. • Für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO muss konkreter Vortrag zu einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und zur Kenntnis des Empfängers vorliegen. Der Insolvenzverwalter klagt Rückzahlung von Rentenzahlungen, die eine Beklagte zwischen 04.12.2006 und 03.12.2010 von der Schuldnerin erhalten hat. Das Rentenversprechen und die Bewilligung einer Reallast stammen aus einem notariellen Vertrag vom 11.12.1992, in dem es um die Übertragung gesellschaftsrechtlicher Rechte gegen Rentenzahlungen ging. Die Reallast wurde 1993 im Grundbuch eingetragen; die Schuldnerin zahlte monatlich 741,37 EUR. Der Kläger behauptet, die Zahlungen seien unentgeltlich und anfechtbar, weil das Versprechen nur persönlich vom Erwerber abgegeben worden sei und die Schuldnerin nicht verpflichtet oder leistungsfähig gewesen sei. Die Beklagte hält dagegen, die Verpflichtung sei auch gegenüber der Schuldnerin begründet gewesen oder die Haftung erfolge nach § 1108 Abs. 1 BGB; zudem sei die Reallast Teil eines entgeltlichen Austauschverhältnisses gewesen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Zahlungen sind nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sie nicht unentgeltlich waren; maßgeblich ist bei Einschaltung Dritter, ob der Zuwendungsempfänger eine Gegenleistung zu erbringen hatte. • Das Rentenversprechen in Ziff. IX des Vertrags wurde zwar primär von S. B. abgegeben, doch hat die Schuldnerin eine eigene schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Reallastgläubiger aus § 1108 Abs. 1 BGB, sodass die Bewilligung und Eintragung der Reallast Teil einer entgeltlichen Gesamtvereinbarung war. • Die dingliche Sicherung (Reallast) diente als Gegenleistung für die Übertragung der gesellschaftsrechte und war ein wesentlicher Bestandteil der Altersversorgungsvereinbarung; die Verpflichtung der Schuldnerin zur Bestellung der Reallast ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung und den vertraglichen Rangvereinbarungen. • Auf das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis) kommt es bei Verträgen zugunsten Dritter an; eine unentgeltliche Zuwendung des Versprechensempfängers an den Dritten macht die Leistung des Leistenden in der Insolvenz nicht anfechtbar, wenn im Deckungsverhältnis Entgeltlichkeit besteht. • Der Kläger hat keine schlüssigen Darlegungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorgebracht und keine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit substantiiert dargelegt. • Für eine Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehlt der Vortrag, dass die Beklagte Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in den drei Monaten vor Insolvenzantrag hatte; § 130 Abs. 3 InsO greift nicht, da keine nahe stehende Person i.S.d. § 138 InsO vorliegt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landgerichtsurteil wurde teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO bezüglich der streitigen Rentenzahlungen, weil die Bestellung und Eintragung der Reallast Teil einer entgeltlichen Vereinbarung war und die Zahlungen deshalb nicht unentgeltlich i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO sind. Weitergehende Anfechtungsgründe, insbesondere nach § 133 InsO oder § 130 InsO, sind nicht substantiiert dargetan; es fehlt an konkretem Vortrag zu einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bzw. an Kenntnis der Beklagten von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.