OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 RVs 15/19

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Verurteilten gegen die Verschärfung des Strafausspruchs ist unbegründet. • Die seit 24.8.2017 eingefügte Möglichkeit, bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten ein Fahrverbot nach § 44 Abs.1 StGB zu verhängen, kann nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 2 Abs.3 StGB anwendbar sein, wenn dadurch die Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden kann. • Eine gerichtliche Erörterungs- und Feststellungspflicht zur Anordnung eines Fahrverbots besteht nur, wenn die Verhältnisse des Einzelfalls diese Rechtsfolge naheliegend erscheinen lassen und sie vom Angeklagten zumindest angeregt oder der Besitz einer Fahrerlaubnis ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des Gerichts, Fahrverbot statt Freiheitsstrafe zu erwägen bei erheblicher Gewaltvorbelastung • Die Revision des Verurteilten gegen die Verschärfung des Strafausspruchs ist unbegründet. • Die seit 24.8.2017 eingefügte Möglichkeit, bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten ein Fahrverbot nach § 44 Abs.1 StGB zu verhängen, kann nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 2 Abs.3 StGB anwendbar sein, wenn dadurch die Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden kann. • Eine gerichtliche Erörterungs- und Feststellungspflicht zur Anordnung eines Fahrverbots besteht nur, wenn die Verhältnisse des Einzelfalls diese Rechtsfolge naheliegend erscheinen lassen und sie vom Angeklagten zumindest angeregt oder der Besitz einer Fahrerlaubnis ersichtlich ist. Der Angeklagte wurde erstinstanzlich wegen Beleidigung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Bedrohung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, das Landgericht Duisburg änderte den Strafausspruch ab: vier Monate Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte rügte in der Revision unter anderem, das Landgericht hätte erwägen müssen, statt der Freiheitsstrafe ein Fahrverbot anzuordnen. Die Tat erfolgte am 25.6.2017; die Neuregelung des § 44 Abs.1 StGB trat erst später in Kraft. Der Angeklagte ist mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft und beging die Taten kurz nach Entlassung aus Haft. • Die Revision war nach § 349 Abs.2 und 3 StPO zu prüfen und ergab keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler. • § 44 Abs.1 StGB n.F. erlaubt ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten; nach dem Meistbegünstigungsprinzip (§ 2 Abs.3 StGB) ist die Neuregelung insoweit anwendbar, als durch ein Fahrverbot die Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden könnte. • Eine Verfahrens- oder Sachaufklärungspflicht des Gerichts zur Erörterung eines Fahrverbots bestand hier nicht, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung kein entsprechendes Ersuchen gestellt und nicht dargelegt hatte, ob er eine Fahrerlaubnis besitzt. • Sachlich-rechtlich bestand keine Pflicht zur Erörterung, weil die besondere Fallkonstellation (mehrfache Vorstrafen wegen erheblicher Gewalt, ungünstige Sozialprognose, Tat kurz nach Haftentlassung) ein Fahrverbot als ungeeignet erscheinen lässt, um auf den Angeklagten einwirkend die Verhängung oder Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vermeiden. • Damit fehlt eine Umstandslage, die das Landgericht zur Erörterung eines Fahrverbots hätte veranlassen müssen; die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Anwendung der ergänzten § 44 Abs.1 StGB n.F. als milderes Gesetz möglich gewesen wäre, aber weder verfahrensrechtlich noch sachlich-rechtlich eine Pflicht des Landgerichts zur Erörterung oder Anordnung eines Fahrverbots bestand. Insbesondere war ein Fahrverbot angesichts der einschlägigen Gewaltvorstrafen, der schlechten Sozialprognose und der kurzen Zeit nach Haftentlassung nicht geeignet, die Verhängung oder Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vermeiden. Daher trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.