Urteil
15 U 34/15
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine frühere Patentklage hindert eine erneute Klage nicht, wenn der konkret geltend gemachte Verletzungstatbestand sich wesentlich von dem im Vorprozess verfolgten Tatbestand unterscheidet.
• Der Anspruchsinhalt ist funktional auszulegen: Eine elektronische Steuereinrichtung ist patentgemäß auch dann, wenn sie neben der Erfassung der Widerstandsänderung der Schmelzschicht weitere Parameter verarbeitet, sofern dies der Schutzfunktion nicht entgegensteht.
• Eine Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung umfasst auch Ausgestaltungen, bei denen die Thermosicherung mittelbar über erwärmte, mit ihr thermisch gekoppelte Bauteile auf ein Schmelzen reagiert; die Schmelzdetektion muss nicht vor einem Kurzschluss zwischen den Leitern erfolgen.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Heizkissen: Schutzbereich umfasst kombinierte H-/I‑Signalverarbeitung und thermische Sicherung • Eine frühere Patentklage hindert eine erneute Klage nicht, wenn der konkret geltend gemachte Verletzungstatbestand sich wesentlich von dem im Vorprozess verfolgten Tatbestand unterscheidet. • Der Anspruchsinhalt ist funktional auszulegen: Eine elektronische Steuereinrichtung ist patentgemäß auch dann, wenn sie neben der Erfassung der Widerstandsänderung der Schmelzschicht weitere Parameter verarbeitet, sofern dies der Schutzfunktion nicht entgegensteht. • Eine Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung umfasst auch Ausgestaltungen, bei denen die Thermosicherung mittelbar über erwärmte, mit ihr thermisch gekoppelte Bauteile auf ein Schmelzen reagiert; die Schmelzdetektion muss nicht vor einem Kurzschluss zwischen den Leitern erfolgen. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents (Klagepatent) für ein längliches Heizelement mit Schmelzschicht (H‑Charakteristik), elektronischer Steuereinrichtung zur Erfassung einer Widerstandsänderung der Schmelzschicht und einer Schmelzdetektionsschaltung mit Thermosicherung. Die Beklagten stellten in Deutschland Heizkissen mit einer Heizkordel und einer Steuerelektronik her/vertrieben; die Klägerin machte Patentverletzung geltend. Vorprozess: dieselben Parteien hatten bereits eine Klage wegen eines anderen EP‑Patents geführt; die Beklagten riefen § 145 PatG zur Unzulässigkeit der erneuten Klage. Streitig war ferner, ob die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Klagepatents erfüllt, insbesondere ob die Steuereinrichtung wirklich eine Änderung des H‑Widerstands detektiert und ob eine thermische Schmelzdetektionsschaltung mit Thermosicherung vorliegt. Die Parteien legten ein Privatgutachten vor; Teile der Unterlassungs- und Rückrufanträge wurden später für erledigt erklärt. • Zulässigkeit (§ 145 PatG): Die frühere Klage betraf in ihrer konkretisierten Form eine Zeitsteuerung der Heizleistung im Normalbetrieb; die jetzige Klage betrifft die Erfassung und Reaktion auf Überhitzungszustände. Damit fehlt es an derselben oder gleichartigen Handlung; ein enger technischer Zusammenhang, der eine Zusammenfassung geboten hätte, liegt nicht vor. • Auslegung des Anspruchsbilds: Der Fachmann liest die Patentansprüche funktional; die Formulierung ‚eingestellt ist auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht‘ schließt nicht aus, dass die Steuereinrichtung zugleich weitere Parameter (z. B. I‑Sensor) erfasst, sofern dadurch die Schutzfunktion (Verhinderung der Zerstörung der Schmelzschicht) nicht aufgehoben wird. • Beweisführung zur Funktion: Das vorgelegte Privatgutachten zeigt messtechnisch, dass die Steuerung der angegriffenen Ausführungsform bei Überhitzung eine überproportionale Spannungsänderung am Mikrocontroller‑Eingang erfasst, die auf die H‑Schicht zurückgeht, und die Stromzufuhr vor dem Schmelzen reduziert oder unterbricht. Die Beklagten haben die konkreten Messergebnisse nicht substantiiert bestritten. • Schmelzdetektionsschaltung mit Thermosicherung: Der Anspruch verlangt eine Schmelzdetektionsschaltung mit Thermosicherung, nicht zwingend eine unmittelbare thermische Kopplung zur Schmelzschicht. Die Patentbeschreibung selbst zeigt Ausführungsbeispiele, in denen die Thermosicherung mittelbar über erwärmte mit ihr gekoppelte Widerstände auf das Schmelzen reagiert. Eine solche Ausgestaltung fällt in den Schutzbereich. • Rangfolge der Schutzmechanismen: Das Patent verlangt, dass die Schmelzdetektionsschaltung nur beim Ausfall der primären Steuereinrichtung eingreift, jedoch ist diese zwingende Reihenfolge nur für den Fall einer Widerstandsänderung der Schmelzschicht vorgesehen. Bei anderen Fehlern (z. B. unmittelbare Kurzschlüsse durch andere Ursachen) kann die Thermosicherung auch ohne vorheriges Eingreifen der Steuereinrichtung ansprechen. • Folgen: Aufgrund der erfüllten Anspruchsmerkmale liegt Wort‑für‑Wort‑Gebrauch des Klagepatents vor; die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach Art.64 EPÜ i.V.m. §§9,139,140b PatG sowie §§242,259 BGB. • Verfahrenskosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagten tragen die Berufungskosten; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet, weil die angegriffene Ausführungsform die in der aufrechterhaltenen Fassung des europäischen Patents beanspruchten Merkmale verwirklicht: die elektronische Steuereinrichtung erfasst eine Änderung des Widerstands der H‑Schmelzschicht und ändert die Stromversorgung, um deren Zerstörung zu verhindern, auch wenn sie zugleich weitere Parameter verarbeitet; ferner ist eine Schmelzdetektionsschaltung mit Thermosicherung vorhanden, wobei die Thermosicherung mittelbar über mit ihr thermisch gekoppelte Bauteile auf ein Schmelzen reagiert. Die Beklagten haben demnach insgesamt gegen das Patent verstoßen; die Klägerin kann Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Beklagten aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.