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Beschluss

3 Wx 39/19

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen Grundpfandrechtsbriefs ist der Antragsberechtigte nach § 467 Abs. 2 FamFG glaubhaft zu machen. • Die Antragsberechtigung und das Abhandenkommen des Briefs sind nach § 468 FamFG glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen über Akten- oder Aufbewahrungslücken genügen nicht. • Ein Antrag auf Aufgebot zur Kraftloserklärung ist vom Aufgebot zur Ausschließung unbekannter Gläubiger nach §§ 447 ff. FamFG zu unterscheiden; die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und die Antragsberechtigung unterscheiden sich. • Wenn die gesicherte Forderung erfüllt wurde, ist es plausibel, dass der Gläubiger den Grundschuldbrief zurückgegeben hat und damit eine Eigentümergrundschuld entstanden sein kann, sodass der ursprüngliche Gläubiger nicht mehr antragsberechtigt ist.
Entscheidungsgründe
Aufgebotsverfahren für abhandengekommenen Grundschuldbrief: Antragsberechtigung und Glaubhaftmachung erforderlich • Beim Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen Grundpfandrechtsbriefs ist der Antragsberechtigte nach § 467 Abs. 2 FamFG glaubhaft zu machen. • Die Antragsberechtigung und das Abhandenkommen des Briefs sind nach § 468 FamFG glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen über Akten- oder Aufbewahrungslücken genügen nicht. • Ein Antrag auf Aufgebot zur Kraftloserklärung ist vom Aufgebot zur Ausschließung unbekannter Gläubiger nach §§ 447 ff. FamFG zu unterscheiden; die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und die Antragsberechtigung unterscheiden sich. • Wenn die gesicherte Forderung erfüllt wurde, ist es plausibel, dass der Gläubiger den Grundschuldbrief zurückgegeben hat und damit eine Eigentümergrundschuld entstanden sein kann, sodass der ursprüngliche Gläubiger nicht mehr antragsberechtigt ist. Die Sparkasse beantragte ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines angeblich abhanden gekommenen Briefgrundschuldbriefs über eine eingetragene Grundschuld. Die Grundschuld war ursprünglich auf einem früheren Grundbuchblatt eingetragen und später auf ein anderes Blatt übertragen worden; zwischenzeitlich erfolgte Löschung und Eintragung des Erlöschens der Mithaft. Die Sparkasse legte eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach der Brief trotz Suche nicht auffindbar sei. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und erachtete ihn irrtümlich als Gläubigeraufgebot; die Sparkasse legte Beschwerde ein. Die Beteiligte gab an, der Brief habe bereits bei der Grundstücksveräußerung nicht vorgelegen und sie habe keine Löschungsbewilligung erteilt; Säumnisse in den Archiven und fehlende Geschäftsbeziehungen wurden vorgetragen. Das Amtsgericht blieb bei Zurückweisung; das OLG überprüfte insbesondere Antragsberechtigung und Glaubhaftmachung. • Antragsgegenstand ist ein Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB, das in FamFG §§ 466 ff. geregelt ist; dies ist vom Aufgebot nach §§ 447 ff. FamFG zur Ausschließung unbekannter Gläubiger zu trennen. • Antragsberechtigt nach § 467 Abs. 2 FamFG ist, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann; dies ist materiellrechtlich zu prüfen (Inhaber des dinglichen Rechts, Eigentümer nach § 952 BGB oder persönlicher Schuldner nach §§ 1163,1164 BGB). • Die Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung und des Abhandenkommens richtet sich nach § 468 FamFG i.V.m. § 31 FamFG; es genügt regelmäßig die überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Die Sparkasse hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie noch Inhaberin der Grundschuld ist; es liegt vielmehr die plausible Möglichkeit nahe, dass die gesicherte Forderung getilgt wurde und der Brief dem Grundstückseigentümer zurückgegeben worden ist, wodurch eine Eigentümergrundschuld (§ 1143 BGB) entstand. • Ebenso konnte die Sparkasse das Abhandenkommen des Briefs nicht glaubhaft machen; Alternativerklärungen (Rückgabe nach Tilgung, Weitergabe durch Eigentümer) sind mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Verlust. • Fehler im Erlassvermerk des Amtsgerichts sind unschädlich, da die Übergabe zur Zustellung feststand; die inhaltlichen Ablehnungsgründe bleiben bestehen. • Mangels Erfolg der Beschwerde wurde die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Kosten der Beschwerde der Beteiligten auferlegt. Die Beschwerde der Sparkasse gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs wurde zurückgewiesen. Das OLG hat festgestellt, dass die Sparkasse weder ihre Antragsberechtigung noch das Abhandenkommen des Briefs glaubhaft gemacht hat. Es ist nachvollziehbar und rechtlich relevant, dass nach Tilgung der gesicherten Forderung der Brief an den Grundstückseigentümer zurückgegeben worden sein kann, wodurch die Sparkasse nicht mehr Inhaberin des dinglichen Rechts wäre. Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein Abhandenkommen war der Antrag unbegründet. Die Kosten des Verfahrens hat die Beteiligte zu tragen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.