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Beschluss

3 Wx 106/19

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erneute Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft ist nur bei Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedürfnisses gerechtfertigt. • Die Hinterlegung des Nachlassguthabens bei einer Hinterlegungsstelle kann die Sicherung des Nachlasses ausreichend gewährleisten und damit ein Bedürfnis für gerichtliche Fürsorge entfallen lassen (§ 1960 BGB). • Ein Antrag nach § 1961 BGB setzt einen Anspruch gegen den Nachlass voraus; Ansprüche auf Erbauseinandersetzung richten sich jedoch gegen die Miterben und rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Bestellung eines Nachlasspflegers.
Entscheidungsgründe
Keine Teil-Nachlasspflegschaft ohne konkretes Sicherungsbedürfnis • Die erneute Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft ist nur bei Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedürfnisses gerechtfertigt. • Die Hinterlegung des Nachlassguthabens bei einer Hinterlegungsstelle kann die Sicherung des Nachlasses ausreichend gewährleisten und damit ein Bedürfnis für gerichtliche Fürsorge entfallen lassen (§ 1960 BGB). • Ein Antrag nach § 1961 BGB setzt einen Anspruch gegen den Nachlass voraus; Ansprüche auf Erbauseinandersetzung richten sich jedoch gegen die Miterben und rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Bestellung eines Nachlasspflegers. Mehrere Miterben streiten über die Sicherung und Auszahlung eines auf einem zuvor unbekannten Luxemburger Konto des Erblassers befindlichen Guthabens. Die Beteiligten zu 2–4 sind Miterben, für einen 1/6-Anteil sind Erben unbekannt; hierfür war 2010 eine Teil-Nachlasspflegschaft angeordnet und später aufgehoben. 2018 entdeckte ein Miterbe Kontoauszüge, woraufhin Anträge auf erneute Teilnachlasspflegschaft gestellt und am 15.05.2018 abgelehnt wurden. Die Bank hinterlegte später das Guthaben bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts; Auszahlung war nur gegen gleichlautende Freigabeerklärungen der Erben möglich. Die Beteiligte zu 4 beantragte am 11.02.2019 erneut die Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft mit der Begründung, sonst drohe faktisch eine Enteignung und ihre Auseinandersetzungsrechte könnten nicht durchgesetzt werden. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag am 16.04.2019 ab; die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wurde vom OLG zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war als befristete Beschwerde statthaft und zur Entscheidung an das Oberlandesgericht gezogen. • Erfordernis eines Sicherungsbedürfnisses: Nach § 1960 Abs.1 BGB ist für jede gerichtliche Sicherungsmaßnahme ein konkretes Bedürfnis erforderlich; es muss eine Gefährdung des Nachlassbestands vorliegen, die ohne gerichtliche Maßnahmen nicht abwendbar ist. • Hinterlegung als Sicherungsmaßnahme: Die zwischenzeitliche Hinterlegung des Guthabens bei der Hinterlegungsstelle sichert den Nachlass ausreichend; Auszahlung erfolgt nur gegen Nachweis der Empfangsberechtigung (§ 380 BGB, § 22 Hinterlegungsgesetz NRW). Nach § 1960 Abs.2 BGB kommt die Hinterlegung ausdrücklich als geeignete Maßnahme in Betracht. • Ermittlung der Erben: Zwar kann eine Nachlasspflegschaft der Erbenermittlung dienen, hier liegen jedoch keine neuen Ermittlungsansätze vor; frühere Nachforschungen blieben erfolglos. • § 1961 BGB nicht anwendbar: Ein Antrag nach § 1961 BGB setzt einen Anspruch gegen den Nachlass voraus; der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB richtet sich gegen die Miterben und nicht gegen den Nachlass, sodass die Beteiligte zu 4 nicht antragsberechtigt ist. • Offenbleiben anderer Möglichkeiten: Ob eine Pflegschaft nach § 1913 BGB in Betracht käme, wurde nicht entschieden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass wegen der zwischenzeitlichen Hinterlegung des Bankguthabens kein konkretes Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft besteht. Darüber hinaus rechtfertigt ihr Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB, weil dieser Anspruch gegen die Miterben und nicht gegen den Nachlass gerichtet ist. Da keine neuen Ermittlungsansätze für die Erbenermittlung ersichtlich sind und die Hinterlegung als geeignete Sicherungsmaßnahme dient, war die Ablehnung der Teil-Nachlasspflegschaft rechtmäßig. Wegen der gesetzlichen Regelung zur Kostentragung werden keine gesonderten Kostenentscheidungen getroffen.