Beschluss
3 Wx 86/19
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsche Nachlassgerichte sind international zuständig, ein auf einen im Inland belegenen Gegenstand beschränktes Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht zu erteilen.
• Der Verweis des § 1507 Satz 2 BGB auf die Vorschriften über den Erbschein umfasst auch die Regelung über den Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB a.F.), sodass die Regelungen zum gegenständlich beschränkten Erbschein entsprechend gelten.
• Vor Erteilung ist zu prüfen, ob die ausländische fortgesetzte Gütergemeinschaft mit der nach deutschem Recht vergleichbar ist; ist dies der Fall und sind formale Voraussetzungen erfüllt, ist das Zeugnis zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte für Güterrechtszeugnis über inländischen Gegenstand • Deutsche Nachlassgerichte sind international zuständig, ein auf einen im Inland belegenen Gegenstand beschränktes Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht zu erteilen. • Der Verweis des § 1507 Satz 2 BGB auf die Vorschriften über den Erbschein umfasst auch die Regelung über den Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB a.F.), sodass die Regelungen zum gegenständlich beschränkten Erbschein entsprechend gelten. • Vor Erteilung ist zu prüfen, ob die ausländische fortgesetzte Gütergemeinschaft mit der nach deutschem Recht vergleichbar ist; ist dies der Fall und sind formale Voraussetzungen erfüllt, ist das Zeugnis zu erteilen. Die Beteiligte war mit dem verstorbenen Ehemann in Dänemark verheiratet; dort lebten beide und es besteht nach dänischem Recht eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, belegt durch ein dänisches Skifteretsattest von 2006. Der Erblasser war Miteigentümer einer im Grundbuch eingetragenen BGB-Gesellschaft und starb ohne Testament. Die Beteiligte beantragte beim deutschen Nachlassgericht ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, um eine Grundbuchberichtigung im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf zu ermöglichen. Das Nachlassgericht lehnte ab mit der Begründung, die deutsche Fortsetzung der Gütergemeinschaft sei anders und § 2369 BGB a.F. nicht anwendbar. Die Beteiligte legte Beschwerde ein; das OLG Düsseldorf wurde angerufen, weil das Grundstück in seinem Bezirk liegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 58 ff., 68 FamFG statthaft und das OLG als Beschwerdegericht zuständig. • Internationale Zuständigkeit: § 2369 BGB a.F. (nun § 352c FamFG) regelt den gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein für inländische Nachlassgegenstände; § 1507 Satz 2 BGB verweist ausdrücklich entsprechend auf die Vorschriften über den Erbschein. Daraus folgt, dass die deutsche Nachlassgerichtsbarkeit auch für ein auf einen inländischen Gegenstand beschränktes Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht zuständig ist. • Auslegungs- und systematische Erwägung: Wortlaut und Zweck von § 1507 Satz 2 BGB und die Funktion des Fremdrechtserbscheins (Legitimation im deutschen Rechtsverkehr, Publizitäts- und Gutglaubensschutz) sprechen für die Anwendung der Vorschrift über den Fremdrechtserbschein auf Güterrechtszeugnisse. • Rechtsvergleichung und Gleichwertigkeitsprüfung: Für die Erteilung ist eine Prüfung erforderlich, ob die ausländische fortgesetzte Gütergemeinschaft strukturell vergleichbar bzw. gleichwertig mit der deutschen ist. Zwischen dänischem und deutschem Institut besteht nach Literatur und Senat insoweit Vergleichbarkeit, weil in beiden Rechtssystemen der überlebende Ehegatte die Entscheidung über die Fortsetzung trifft und das eheliche Vermögen ungeteilt beim Überlebenden verbleibt. • Praktische Risiken und Schutz: Ohne Möglichkeit eines solchen Zeugnisses entstünden Unsicherheiten für den Rechtsverkehr und das Grundbuch, weil Erbscheine fälschlich Verfügungsbefugnis ausweisen könnten; daher dient die Ausstellung der Rechtsklarheit. • Formelle Voraussetzungen: Das OLG hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf, wies aber darauf hin, dass ein verbindliches Zeugnis nur zu erteilen ist, wenn ein hinreichend bestimmter Antrag vorliegt und die erforderlichen Urkunden bzw. eidesstattlichen Versicherungen nach §§ 2354 ff. BGB a.F. bzw. § 352 FamFG vorgelegt werden. Die Beschwerde der Beteiligten war erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.02.2019 wurde aufgehoben. Das Amtsgericht ist international und örtlich zuständig, ein auf das im Grundbuch eingetragene Grundstück beschränktes Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dänischem Recht zu erteilen, sofern die ausländische Rechtslage mit der deutschen fortgesetzten Gütergemeinschaft vergleichbar ist und die formellen Voraussetzungen erfüllt werden. Das OLG hat die materielle Voraussetzung der Vergleichbarkeit bejaht und auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Beteiligte einen sachgerechten Antrag sowie die vorgeschriebenen Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen vorzulegen hat. Mangels vollständiger Antragsunterlagen konnte das OLG das Nachlassgericht nicht zur unmittelbaren Erteilung des Zeugnisses verpflichten; nach Nachreichen der erforderlichen Unterlagen ist das Zeugnis zu erteilen.