Beschluss
2 RBs 1/20
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Feststellung einer Tathandlung führt bei Halterfreispruch wegen fehlender persönlichen Verantwortlichkeit zum vollständigen Freispruch.
• Die Haftung des Fahrzeughalters für Verfahrens- und Erstinstanzkosten nach § 25a Abs. 1 StVG bleibt bestehen, wenn objektiv ein Parkverstoß in einer Umweltzone feststeht, auch wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
• Das Parken eines Fahrzeugs ohne gültige Umweltplakette in einer Umweltzone kann ordnungswidrig sein und erfasst nach der StVO auch den ruhenden Verkehr.
• Das Anbringen der Umweltplakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe ist zulässig und stellt keine relevante Sichtbehinderung dar.
Entscheidungsgründe
Freispruch des Halters mangels Feststellung einer Tathandlung; Kostentragungspflicht nach §25a StVG • Fehlende Feststellung einer Tathandlung führt bei Halterfreispruch wegen fehlender persönlichen Verantwortlichkeit zum vollständigen Freispruch. • Die Haftung des Fahrzeughalters für Verfahrens- und Erstinstanzkosten nach § 25a Abs. 1 StVG bleibt bestehen, wenn objektiv ein Parkverstoß in einer Umweltzone feststeht, auch wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. • Das Parken eines Fahrzeugs ohne gültige Umweltplakette in einer Umweltzone kann ordnungswidrig sein und erfasst nach der StVO auch den ruhenden Verkehr. • Das Anbringen der Umweltplakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe ist zulässig und stellt keine relevante Sichtbehinderung dar. Der Betroffene war als Halter eines Opel angeklagt, weil das Fahrzeug am 17. April 2019 ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt gewesen sein soll. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Teilnahme am Verkehr trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu einer Geldbuße. Der Betroffene hielt sich für nicht als Fahrer verantwortlich; der tatsächliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. In der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene materielle Rechtsfehler; das OLG Düsseldorf nahm die Sache zur Fortbildung des Rechts an. Das OLG prüfte, ob eine Tathandlung (Tun oder Unterlassen) in der Person des Betroffenen festgestellt worden sei, und ob das Parken ohne Plakette den ruhenden Verkehr erfasst. Zudem wurde die Frage erörtert, ob der Halter nach § 25a StVG die Kosten zu tragen habe. • Das Amtsgericht hat nur die Haltereigenschaft und das Fehlen der Plakette festgestellt, nicht jedoch eine persönliche Tathandlung des Betroffenen als aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen; der Betroffene gab an, nicht gefahren zu sein. Rechtsgrundlage des Tatbestands ist § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO und Anlage 2 Nr. 44 sowie Nr. 153 BKatV; für die Kostentragung ist § 25a Abs. 1 StVG maßgeblich. • Mangels Feststellung eines schuldhaften Handelns in der Person des Betroffenen ist ein Verurteilungstatbestand nicht bewiesen; daher erfolgte der Freispruch aus tatsächlichen Gründen nach § 79 Abs. 6 OWiG. • Unabhängig vom Freispruch als Täter ist objektiv feststellbar, dass mit dem Fahrzeug ein Parkverstoß in der Umweltzone vorlag. StVO-Novellen und BKatÄnderungen seit 2009/2013 dehnen das Verkehrsverbot ausdrücklich auch auf den ruhenden Verkehr aus, sodass das Parken ohne Plakette bußgeldbewehrt sein kann. • Weil ein Parkverstoß vorliegt und der tatsächliche Fahrer nicht ermittelbar ist, trifft die Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG zu; dies umfasst die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges. • Das Vorbringen, die Plakette dürfe aus Sicherheitsgründen nicht innen an der Windschutzscheibe angebracht werden, ist unbegründet: Die 35. BImSchV schreibt die Anbringung innen vor, Größe und übliche Position stellen keine erhebliche Sichtbehinderung dar, die Betriebserlaubnis erlischt dadurch nicht. • Die Kosten der Rechtsbeschwerde können der Staatskasse auferlegt werden, da das Amtsgericht bereits freisprechen hätte erkennen und nach § 25a StVG entscheiden müssen. Der Betroffene wurde vom Vorwurf des fahrlässigen Verstoßes gegen das Verkehrsverbot freigesprochen, weil das Gericht keine persönliche Tathandlung (Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) in seiner Person festgestellt hat. Gleichwohl hat der Betroffene als Halter des Fahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges nach § 25a Abs. 1 StVG zu tragen, weil objektiv ein Parkverstoß in der Umweltzone vorlag und der fahrende Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen, nicht wegen rechtlicher Auslegungsfragen; die Pflicht zur Kostentragung beruht auf der Haltereigenschaft und der Regelung des § 25a StVG.