Beschluss
III-2 Ws 78-79/21
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für gewöhnliche Obduktionen ist nach Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG das Grundhonorar von 380 Euro netto maßgeblich.
• Der erhöhte Vergütungstatbestand Nr. 103 (500 Euro netto) setzt besondere, merklich ins Gewicht fallende äußere Umstände voraus, die bei der hier streitigen Obduktion nicht vorlagen.
• Eine Verjährungseinrede greift nicht, weil die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft am 8.12.2020 die Verjährung wirksam unterbrach.
• Vertrauensschutz gegenüber einer nachträglichen Herabsetzung der Vergütung kann bestehen, entfällt aber, wenn die Abrechnungsroutine die Ausnahme zur Regel macht und dadurch das gesetzliche Staffelungsprinzip missachtet wird.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Obduktionsvergütung: keine Vergütung nach Nr.103 ohne besondere äußere Umstände • Für gewöhnliche Obduktionen ist nach Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG das Grundhonorar von 380 Euro netto maßgeblich. • Der erhöhte Vergütungstatbestand Nr. 103 (500 Euro netto) setzt besondere, merklich ins Gewicht fallende äußere Umstände voraus, die bei der hier streitigen Obduktion nicht vorlagen. • Eine Verjährungseinrede greift nicht, weil die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft am 8.12.2020 die Verjährung wirksam unterbrach. • Vertrauensschutz gegenüber einer nachträglichen Herabsetzung der Vergütung kann bestehen, entfällt aber, wenn die Abrechnungsroutine die Ausnahme zur Regel macht und dadurch das gesetzliche Staffelungsprinzip missachtet wird. Die Staatsanwaltschaft Duisburg veranlasste die Obduktion von A., der am 3. Juni 2017 in einem Krankenhaus verstorben war. Die Obduktion am 7. Juni 2017 ergab natürlichen Tod, kardiogener Schock bei schwerer Herzvorerkrankung. Das Institut für Rechtsmedizin liquidierte für jeden der beiden Obduzenten 500 Euro netto mit dem Zusatz "aufwendige Präparation"; die Staatsanwaltschaft zahlte die Beträge Ende Juni 2017 aus. Im Dezember 2020 forderte die Staatsanwaltschaft von den Berechtigten jeweils 142,80 Euro zurück, weil nach Auffassung der Staatskasse nur das Grundhonorar nach Nr. 102 (380 Euro netto) geschuldet sei. Die Berechtigten beriefen sich auf Vertrauensschutz; die Strafkammer setzte die Honorare auf 380 Euro netto fest. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Berechtigten, die das OLG Düsseldorf als unbegründet verworfen hat. • Anwendbare Normen: Nr. 102 und Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG; § 2 Abs. 4 JVEG; § 5 Abs. 3 GKG; Grundsätze des Vertrauensschutzes. • Die Strafkammer hat zu Recht Nr. 102 zugrunde gelegt: Nr. 103 betrifft nur Obduktionen unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen (z. B. ungenügende räumliche Verhältnisse, Katastropheneinsatz, Nacht-/Feiertagseinsatz) und nicht solche mit regelmäßigem oder nur intern zeitaufwändigem Aufwand. • Ein erheblicher zusätzlicher Präparationsaufwand wäre nur dann anzuerkennen, wenn die in § 89 StPO geregelten Öffnungen erheblich überschritten werden; für zusätzliche Präparationen sieht das JVEG (neu) einen separaten Zuschlag (Nr. 105) vor, was hier nicht gegeben war. • Zur Verjährung: Die Erstattungsansprüche verjähren drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung, die Verjährung wurde jedoch durch die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 3.12.2020 (Zugang 8.12.2020) wirksam unterbrochen. • Zum Vertrauensschutz: Zwar kann Vertrauensschutz in Einzelfällen zu Gunsten des Zahlungsempfängers sprechen, doch gilt dies nur begrenzt, weil Auszahlungsanordnungen vorläufig sind und einer späteren gerichtlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG unterliegen. • Entscheidend war hier, dass das Institut systematisch und repetitiv den erhöhten Satz nach Nr. 103 in Rechnung stellte, wodurch das gesetzliche Staffelungsprinzip ins Gegenteil verkehrt wurde; eine solche Praxis rechtfertigt keinen übergehenden Vertrauensschutz gegenüber der Staatskasse. Die Beschwerden der Berechtigten wurden als unbegründet verworfen; die Vergütung der Obduzenten wurde jeweils auf 380 Euro netto (Nr. 102 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) festgesetzt. Die ausgezahlten Beträge von 500 Euro netto sind insofern zu viel gezahlte Vergütung, deren Rückforderung durch die Staatsanwaltschaft rechtlich zulässig ist, weil die Voraussetzungen für den höheren Satz Nr. 103 nicht vorlagen. Die Einrede der Verjährung greift nicht, da die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft die Verjährung wirksam unterbrochen hat. Ein weitergehender Vertrauensschutz der Berechtigten besteht nicht, weil die wiederholt geübte Liquidationspraxis die gesetzliche Staffelung der Honorare unterläuft.