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Beschluss

3 Kart 210/20

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff "Rechnungsbetrag für den Netzzugang" in § 3 Abs. 1 S.1 Nr.1 KAV ist im Zweifel eng auszulegen und erfasst nur die eigentlichen Netzentgelte (Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis), nicht pauschal alle mit der Netznutzung zusammenhängenden Rechnungsbestandteile. • Rabatte der Gemeinde auf Abgaben, Umlagen sowie auf Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind nicht nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV zulässig und können daher bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs.1 S.1 ARegV nicht erlösmindernd berücksichtigt werden. • Umsatzsteuernachzahlungen, die sich aus einer umsatzsteuerlichen Neubeurteilung des Kommunalrabatts ergeben, sind nicht über das Regulierungskonto auszugleichen, weil die Umsatzsteuer nicht Teil des zulässigen Preisnachlasses nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV ist. • Verwaltungspraktiken der Bundesnetzagentur, die eine bisherige Handhabung ändern, begründen nicht ohne Weiteres einen schutzwürdigen Vertrauensschutz zugunsten der Netzbetreiber, insbesondere nicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Netzentgeltbegriffs.
Entscheidungsgründe
Kommunalrabatt: Begrenzung auf Netzentgelte; Umsatzsteuer nicht über Regulierungskonto • Der Begriff "Rechnungsbetrag für den Netzzugang" in § 3 Abs. 1 S.1 Nr.1 KAV ist im Zweifel eng auszulegen und erfasst nur die eigentlichen Netzentgelte (Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis), nicht pauschal alle mit der Netznutzung zusammenhängenden Rechnungsbestandteile. • Rabatte der Gemeinde auf Abgaben, Umlagen sowie auf Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind nicht nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV zulässig und können daher bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs.1 S.1 ARegV nicht erlösmindernd berücksichtigt werden. • Umsatzsteuernachzahlungen, die sich aus einer umsatzsteuerlichen Neubeurteilung des Kommunalrabatts ergeben, sind nicht über das Regulierungskonto auszugleichen, weil die Umsatzsteuer nicht Teil des zulässigen Preisnachlasses nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV ist. • Verwaltungspraktiken der Bundesnetzagentur, die eine bisherige Handhabung ändern, begründen nicht ohne Weiteres einen schutzwürdigen Vertrauensschutz zugunsten der Netzbetreiber, insbesondere nicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Netzentgeltbegriffs. Die Beschwerdeführerin beantragte die Genehmigung der Zu- und Abschläge aus dem Regulierungskonto 2017. Die Bundesnetzagentur erkannte in ihrem Beschluss 2019–2021 die von der Beschwerdeführerin angesetzten Kommunalrabatte nur auf Jahresleistungs- und Arbeitspreis an, nicht jedoch auf Abgaben, Umlagen oder Messstellenentgelte; zudem berücksichtigte sie nicht die von der Betreiberin gezahlten Umsatzsteuernachzahlungen auf den Kommunalrabatt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV beziehe sich auf den gesamten Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer und weiterer Rechnungspositionen) und die Umsatzsteuernachzahlungen seien als Mindererlöse im Regulierungskonto auszugleichen. Die Bundesnetzagentur hielt demgegenüber an ihrer restriktiven Auslegung fest und strich entsprechende Posten bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse. Streitpunkt war somit die Auslegung des Begriffs "Rechnungsbetrag für den Netzzugang" sowie die Frage der Zurechenbarkeit von Umsatzsteuernachforderungen auf das Regulierungskonto. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV und § 5 Abs.1 S.1 ARegV; einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff „Entgelt für den Netzzugang“ ist heranzuziehen. • Der Zweck des Kommunalrabatts und die Systematik der KAV rechtfertigen eine enge Auslegung: § 3 KAV normiert eine Ausnahme vom Nebenleistungsverbot und ist verbraucherschützend auszulegen, weshalb der Rabatt nur das eigentliche Netzentgelt (Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis) betreffen soll. • Die Rechtsprechung des BGH zum Netzentgelt (EnVR 32/13; EnVR 24/16) definiert Entgelt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes; Leistungen, die lediglich im Zusammenhang mit der Netznutzung anfallen (z. B. Umlagen, Messstellenentgelte, Konzessionsabgaben), sind hiervon zu unterscheiden und fallen nicht unter den rabattfähigen Rechnungsbetrag. • Systematische, teleologische und gesetzeshistorische Erwägungen sprechen gegen die Ansicht, § 3 KAV umfasse pauschal alle Rechnungspositionen. Insbesondere würde eine Einbeziehung von Umlagen und Abgaben in Rechnung gestellte Rabatte dem besonderen Spezialregime der Umlagen und dem Schutz der Allgemeinheit vor versteckter Kostenverlagerung zuwiderlaufen. • Umsatzsteuerrechtliche Erwägungen führen dazu, die Umsatzsteuer nicht als Bestandteil des zulässigen Kommunalrabatts zu verstehen: die Umsatzsteuer ist kein Entgelt für den Netzzugang, sondern eine steuerliche Durchlaufposition; deshalb sind Nachforderungen des Finanzamts der Gemeinde zuzurechnen und nicht über das Regulierungskonto zu sozialisieren. • Vertrauensschutz- und Selbstbindungsrügen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch. Es lag keine belastbare, schutzwürdige Verwaltungsroutine der Bundesnetzagentur vor, die eine Änderung unzulässig rückwirkend gemacht hätte; höchstrichterliche Entscheidungen haben zudem bereits Zweifel an einer weiten Praxis geweckt. • Folgerung für das Regulierungskonto: Nur rechtmäßig eingeräumte Rabatte auf die eigentlichen Netzentgelte mindern erzielbare Erlöse. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rabatte auf sonstige Rechnungskomponenten und die Umsatzsteuernachzahlungen sind daher bei der Ermittlung des Regulierungskontosaldos unberücksichtigt zu lassen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Bundesnetzagentur hat zutreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rabatte auf Abgaben, Umlagen sowie Messstellenentgelte nicht als erlösmindernd berücksichtigt und auch die Umsatzsteuernachzahlungen auf den Kommunalrabatt nicht über das Regulierungskonto ausgeglichen. Entscheidend war die enge Auslegung des Begriffs "Rechnungsbetrag für den Netzzugang" in § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 KAV, wonach nur die eigentlichen Netzentgelte (Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis) erfasst werden. Eine pauschale Einbeziehung weiterer Rechnungspositionen oder der Umsatzsteuer würde den Regelungszwecken der KAV und der Systematik der Umlagesysteme zuwiderlaufen und zulasten der Gesamtheit der Netznutzer gehen. Vertrauensschutz- und Verwaltungspraxis-Einwände der Antragstellerin konnten dem nicht entgegensetzen, weil keine schutzwürdige, belastbare Praxis bestand und höchstrichterliche Entscheidungen bereits die Auslegung zu Ungunsten einer weiten Praxis nahelegten. Folgen: die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.