Beschluss
3 Kart 49/21
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bundesnetzagentur war nicht ermächtigt, einseitig und ohne Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber die genehmigten Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) in eine marktregulierende Preisobergrenze umzuwandeln.
• Die von der Bundesnetzagentur gesetzte Preisobergrenze wirkt in die Preisbildung und ist damit keine rein technische, verfahrenssteuernde Grenze.
• Änderungen der genehmigten MfRRA bedürfen der konsultationspflichtigen Einbindung der Übertragungsnetzbetreiber; das sofortige Absehen von Konsultation war nicht zulässig.
• Auch materielle Voraussetzungen für eine nach Art. 30 Abs. 2 EB‑VO zulässige technische Preisgrenze wurden nicht festgestellt; die Maßnahme ist materiell rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzulässige einseitige Einführung marktregulierender Preisobergrenze durch Bundesnetzagentur • Die Bundesnetzagentur war nicht ermächtigt, einseitig und ohne Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber die genehmigten Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) in eine marktregulierende Preisobergrenze umzuwandeln. • Die von der Bundesnetzagentur gesetzte Preisobergrenze wirkt in die Preisbildung und ist damit keine rein technische, verfahrenssteuernde Grenze. • Änderungen der genehmigten MfRRA bedürfen der konsultationspflichtigen Einbindung der Übertragungsnetzbetreiber; das sofortige Absehen von Konsultation war nicht zulässig. • Auch materielle Voraussetzungen für eine nach Art. 30 Abs. 2 EB‑VO zulässige technische Preisgrenze wurden nicht festgestellt; die Maßnahme ist materiell rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin vermarktet Kraftwerkskapazitäten und bot auf dem neuen separaten Regelarbeitsmarkt Gebote an. Die Übertragungsnetzbetreiber hatten 2017 Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) entwickelt; die Bundesnetzagentur genehmigte diese einschließlich einer technische Preisgrenze in § 38 Abs. 4 (i). Nach Inbetriebnahme des Regelarbeitsmarkts kam es zu punktuellen hohen Arbeitspreisen und Preisspitzen. Ohne formellen Antrag der Übertragungsnetzbetreiber und ohne vorherige Konsultation senkte die Bundesnetzagentur per Beschluss vom 16.12.2020 die Preisobergrenze deutlich ab und ordnete ihre sofortige Umsetzung an. Die Beschwerdeführerin rügte formelle und materielle Rechtswidrigkeit; das OLG Düsseldorf hob den Beschluss auf. • Zuständigkeit und Verfahren: Die EB‑VO ordnet die Entwicklungs- und Gestaltungsaufgabe der Modalitäten den Übertragungsnetzbetreibern zu und beschränkt die Regulierungsbehörden auf eine Genehmigungs- bzw. Rechtmäßigkeitskontrolle (Art. 4, 5 EB‑VO). Art. 6 Abs.3 EB‑VO erlaubt zwar ein Initiativieren von Änderungswünschen durch die Regulierungsbehörde, nicht aber deren einseitige Ausgestaltung und anschließende eigene Genehmigung ohne Beteiligung oder Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber. • Wirkungsanalyse Preisgrenze: Die angeordnete Herabsetzung stellt keine rein technische, verfahrenssteuernde Begrenzung dar, sondern greift wertsetzend in die Preisbildung ein. Die Bundesnetzagentur hat selbst in der Begründung die Schutzwirkung für Bilanzkreisverantwortliche und die Angemessenheit der Preise hervorgehoben, wodurch die Grenze regulatorischen Charakter erhält. • Fehlende Ermächtigungsgrundlage: Eine nationale Ermächtigung nach §§27 StromNZV, 29 EnWG tritt gegenüber dem unionsrechtlichen Genehmigungsverfahren der EB‑VO zurück; die Bundesnetzagentur konnte die Änderung nicht aus diesen Normen ableiten. • Materielle Voraussetzungen nicht gegeben: Selbst bei zulässiger Eingriffsbefugnis fehlt die Feststellung, dass die Preisobergrenze für die effiziente Funktionsweise des Marktes im Sinne des Art. 30 Abs.2 EB‑VO erforderlich ist; die Beschlussgründe belegen dies nicht. • Formelle Mängel: Die Änderung wurde ohne die nach Art.6 Abs.3 S.2 und Art.10 EB‑VO vorgeschriebene Konsultation vorgenommen. Eine von der Bundesnetzagentur herangezogene Eilrechtfertigung nach nationalem Recht rechtfertigte das vollständige Ausbleiben der Konsultation nicht. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Soweit die Bundesnetzagentur Ermessen ausgeübt hat, ist dies wegen fehlender Rechtsgrundlage und mangelnder Begründung nicht rechtskonform; auch das Abwägungsergebnis ist nicht tragfähig begründet. Die Beschwerde der Anbieterin hatte Erfolg; der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.12.2020 zur Änderung der MfRRA wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die Bundesnetzagentur nicht befugt war, einseitig und ohne Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber sowie ohne die vorgeschriebene Konsultation eine marktregulierende Preisobergrenze einzuführen. Ferner lagen die materiellen Voraussetzungen für eine nach Art.30 Abs.2 EB‑VO zulässige technische Preisgrenze nicht fest, so dass die Maßnahme in die Preisbildung eingriff und daher rechtswidrig war. Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist zur Rechtsbeschwerde zugelassen.