OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Kart 72/19 (V)

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV sind Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Behörde hat aber die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen zu beachten. • Die Residualbetrachtung (Abstellen auf die VPI-Veränderungsrate) zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Komponenten ist mit § 9 ARegV und dem Stand der Wissenschaft vereinbar. • Die Wahl des Stützintervalls bei der Törnqvist-Methode ist zu plausibilisieren; die Einbeziehung des Ausreißerjahres 2006 in das Intervall 2006–2017 führt hier wegen deutlicher Verzerrung zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. • Die Bundesnetzagentur durfte für den Malmquist-Index auf die Datensätze der statischen Effizienzvergleiche und auf DEA/SFA zurückgreifen; die konkrete Modellierung und Aggregation ist im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. • Die Auswahl des Monitoring-Index als Deflator ist zu begründen; wegen nicht hinreichend belegter Repräsentativität der in ihm nicht erfassten höheren Spannungsebenen ist diese Auswahl rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Festlegung des sektoralen Produktivitätsfaktors wegen Stützintervall- und Deflatorwahl • Bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV sind Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Behörde hat aber die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen zu beachten. • Die Residualbetrachtung (Abstellen auf die VPI-Veränderungsrate) zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Komponenten ist mit § 9 ARegV und dem Stand der Wissenschaft vereinbar. • Die Wahl des Stützintervalls bei der Törnqvist-Methode ist zu plausibilisieren; die Einbeziehung des Ausreißerjahres 2006 in das Intervall 2006–2017 führt hier wegen deutlicher Verzerrung zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. • Die Bundesnetzagentur durfte für den Malmquist-Index auf die Datensätze der statischen Effizienzvergleiche und auf DEA/SFA zurückgreifen; die konkrete Modellierung und Aggregation ist im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. • Die Auswahl des Monitoring-Index als Deflator ist zu begründen; wegen nicht hinreichend belegter Repräsentativität der in ihm nicht erfassten höheren Spannungsebenen ist diese Auswahl rechtsfehlerhaft. Eine Elektrizitätsverteilernetzbetreiberin (Beschwerdeführerin) rügt die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (§ 9 Abs. 3 ARegV) für die dritte Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur (Beschluss 28.11.2018, Az. BK4-18-056). Die Behörde hatte auf Basis eines WIK-Gutachtens zwei Methoden angewandt: Törnqvist-Index (Törnqvist-Mengenindex) und Malmquist-Index; die jeweiligen Ergebnisse bildeten eine Bandbreite, aus der die Bundesnetzagentur den Wert 0,90 % festsetzte (Untergrenze der Malmquist-Ergebnisse mit zusätzlichem Sicherheitsabschlag). Zur Törnqvist-Berechnung verwendete sie ein Stützintervall 2006–2017 und deflationierte Umsatzerlöse mit einem Monitoring-basierten Netzentgeltindex. Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere die Einbeziehung des Jahres 2006, die Validität der Daten, die Wahl des Deflators (Monitoring-Index statt Destatis-Index), methodische Details sowie die Transparenz; sie legte ein PwC-Gutachten vor. Das OLG prüfte die Zulässigkeit und die materiellen Einwände; es hob den Beschluss insoweit auf, als die Törnqvist-Auswahl des Stützintervalls und die Deflatorwahl nicht ausreichend plausibilisiert waren, verpflichtete die Bundesnetzagentur zur erneuten Entscheidung und teilte die Kosten. • Prüfungsmaßstab: Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur sind nur eingeschränkt überprüfbar; Gerichte prüfen, ob materielle und verfahrensrechtliche Grenzen eingehalten sind (§ 9 ARegV; BGH-Rechtsprechung). • Residuale Methode: Die Bundesnetzagentur durfte die gesamtwirtschaftlichen Bestandteile residual durch Abstellen auf die VPI ableiten; dies entspricht § 9 Abs.1 ARegV und dem Stand der Wissenschaft, weil kein deutschlandweiter Einstandspreisindex verfügbar ist. • Törnqvist — Stützintervall: Die Behörde hat das längstmögliche Stützintervall 2006–2017 gewählt, durfte grundsätzlich glätten, musste aber die Eignung einzelner Jahre plausibilisieren. Das Jahr 2006 ist als „Ausreißerjahr" durch regulatorische Sondereffekte geprägt (Netzentgeltgenehmigungen, Mehrerlösrückstellungen) und verzerrt das Ergebnis erheblich; Vergleichsbetrachtungen zeigen, dass Intervalle ohne 2006 deutlich niedrigere Xgen-Werte ergeben. Deshalb war die Auswahl des Intervalls rechtsfehlerhaft, da andere Intervalle (z.B. 2007–2017) deutlich überlegen sind. • Deflatorwahl: Zur Preisdeflation des Bruttoproduktionswerts hat die Bundesnetzagentur den Monitoring-Index verwendet. Das ist nur zulässig, wenn die im Deflator abgebildeten Preisbestandteile den in den Umsatzerlösen enthaltenen Preisen entsprechen. Die Behörde hat nicht hinreichend belegt, dass Netzentgelte höherer Spannungsebenen (teilweise individuelle Netzentgelte, Umlagen und Erstattungen nach § 19 StromNEV) in dem Monitoring-Index repräsentativ oder mittelbar abgebildet sind; damit ist die Auswahl des Monitoring-Index nicht tragfähig. • Malmquist-Methode: Die Nutzung der Datensätze aus den statischen Effizienzvergleichen sowie DEA und SFA war methodisch vertretbar. Die Bundesnetzagentur bewegte sich hier im ihr zustehenden Beurteilungsspielraum; Datengrundlage, Ausreißerbereinigung, Modellwahl (SFA: Pooled SFA; DEA; Cobb-Douglas) und Aggregation sind nicht zu beanstanden. Sensitivitäts- und Robustheitsprüfungen (Median, Konfidenzintervall) stützen das Malmquist-Ergebnis (1,35 %). • Ergebnisaggregation und Sicherheitsabschlag: Die Behörde durfte aus den beiden Methodenergebnissen eine Bandbreite bilden und bei Unsicherheiten einen Sicherheitsabschlag vornehmen; eine Neuberechnung ist nun unter Beachtung der Senatsausführungen vorzunehmen. • Verfahren und Rechtsmittel: Die Beschwerde war materiell teilweise begründet; das OLG hob die Festlegung auf und verpflichtete zur Neubescheidung; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Die zulässige Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Beschluss der Bundesnetzagentur zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vom 28.11.2018 (Az. BK4-18-056) wurde aufgehoben insoweit, als die Behörde bei der Törnqvist-Analyse das Stützintervall (Einbeziehung des Jahres 2006 in das Intervall 2006–2017) ohne ausreichende Plausibilisierung gewählt und die Eignung des verwendeten Monitoring-Deflators für die Umsatzerlöse nicht tragfähig begründet hat. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, die Festlegung neu zu bescheiden und dabei die in der Entscheidung formulierten rechtsauffassungsrelevanten Anforderungen zu beachten (insbesondere zur Auswahl des Stützintervalls, zur Deflatorwahl und zur Plausibilisierung). Die Einwände gegen die Malmquist-Berechnung sowie viele weitere Angriffe blieben ohne Erfolg; die Bundesnetzagentur durfte auf DEA/SFA und die Datensätze der Effizienzvergleiche zurückgreifen und die dort gewählte Methodik im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums anwenden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur je zur Hälfte; Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.