Beschluss
3 Wx 130/20
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn das streitige Grundstück durch Eigenerwerb der Vorerbin nacherbenfrei geworden ist, auch ohne Zustimmung der Ersatznacherben.
• Der Vorerbe kann einzelne Nachlassgegenstände rechtsbeständig erwerben, wenn nur der Nacherbe zustimmt; eine Zustimmung der Ersatznacherben ist grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn der Gegenstand einen großen Anteil am Nachlasswert ausmacht.
• Das Grundbuchamt darf den Berichtigungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, es fehle an erforderlichen Erklärungen der Ersatznacherben; eine erneute Entscheidung ohne deren Anhörung ist geboten.
Entscheidungsgründe
Löschung eines Nacherbenvermerks bei Eigenerwerb der Vorerbin ohne Zustimmung der Ersatznacherben • Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn das streitige Grundstück durch Eigenerwerb der Vorerbin nacherbenfrei geworden ist, auch ohne Zustimmung der Ersatznacherben. • Der Vorerbe kann einzelne Nachlassgegenstände rechtsbeständig erwerben, wenn nur der Nacherbe zustimmt; eine Zustimmung der Ersatznacherben ist grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn der Gegenstand einen großen Anteil am Nachlasswert ausmacht. • Das Grundbuchamt darf den Berichtigungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, es fehle an erforderlichen Erklärungen der Ersatznacherben; eine erneute Entscheidung ohne deren Anhörung ist geboten. Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur alleinigen Vorerbin ein, bestimmte deren Abkömmlinge als Ersatzerben und berief nach dem Tode der Vorerbin eheliche Kinder als Nacherben; für den Fall ihres Fehlens bestimmte sie einen Neffen als Nacherben beziehungsweise dessen Abkömmlinge. Das Nachlassvermögen besteht heute nur noch aus zwei Grundstücken, wobei das streitige Grundstück den überwiegenden Teil des Nachlasswerts ausmacht. Die Beteiligten erklärten notariell die Überführung eines der nacheerblichen Grundstücke in das freie Vermögen der Vorerbin und beantragten die Löschung des entsprechenden Nacherbenvermerks im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück mit der Begründung, dass Ersatznacherben zustimmen müssten. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein und forderten erneute Entscheidung des Amtsgerichtsgrundbuchamts ohne Zurückweisung wegen fehlender Erklärungen der Ersatznacherben. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; alle Beteiligten sind beschwerdeberechtigt, und das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung berufen. • Die sofortige Zurückweisung des Antrags wegen verweigerter Erfüllung einer Zwischenverfügung war grundsätzlich zulässig, nicht aber die materielle Begründung der Nichtlöschung mit Blick auf fehlende Zustimmungen der Ersatznacherben. • Die materielle Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks ergibt sich daraus, dass der streitige Grundbesitz durch Eigenerwerb der Vorerbin nacherbenfrei geworden sein kann, ohne dass die Ersatznacherben zustimmen müssen; diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung und Literatur. • Der Senat hat klargestellt, dass nur in dem Sonderfall, in dem der gesamte Nachlass ausschließlich aus dem betreffenden Gegenstand besteht, die Zustimmung des Ersatznacherben erforderlich ist; diese restriktive Ausnahme bleibt bestehen, wird aber nicht auf Fälle ausgeweitet, in denen ein einzelner Nachlassgegenstand zwar den Großteil, nicht jedoch den gesamten Nachlass ausmacht. • Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf die Regeln über die Dispositionsbefugnis des Nacherben (§ 2120 BGB) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Nacherbe ohne Beteiligung des Ersatznacherben wirksam über Nachlassgegenstände verfügen kann; Erwägungen des mutmaßlichen Erblasserwillens und praktischer Rechtsklarheit sprechen gegen weitergehende Beschränkungen. • Belange des Gläubigerschutzes ändern die Beurteilung nicht entscheidend; die Haftung des Nacherben nach § 2144 BGB bleibt bestehen, und eine analoge Anwendung des § 2382 BGB kann in Betracht kommen. • Folglich muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag erneut und materiell entscheiden; eine erneute Anhörung oder Zustimmung der Ersatznacherben ist hierfür nicht erforderlich. Der Beschluss des Amtsgerichts (Grundbuchamt Grevenbroich) vom 24.06.2020 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks erneut zu bescheiden und ihn nicht wegen fehlender Erklärungen der Ersatznacherben zurückzuweisen. Die Beteiligten haben damit Aussicht auf Erfolg, weil das streitige Grundstück durch Eigenerwerb der Vorerbin nacherbenfrei geworden sein kann, ohne dass die Ersatznacherben zustimmen müssen. Eine Anhörung der Ersatznacherben ist für die Entscheidung nicht erforderlich; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.