Beschluss
3 Kart 1203/16
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übereinstimmende Erledigung durch Beschwerdeführerinnen und Bundesnetzagentur führt zur Entscheidung nur über Kosten und Gegenstandswert.
• Feststellungsbeschwerden Dritter gegen öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge über Freistellungen nach §28a EnWG können zulässig sein, wenn eine materielle Beschwer und die Begründung einer schuldlosen Nichtbeteiligung darlegt sind.
• Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der eine Abänderung einer Freistellungsentscheidung vornimmt und die aus Art.194 AEUV folgende Berücksichtigungspflicht (Energiesolidarität) vollständig außer Acht lässt, ist nichtig.
• Bei übereinstimmender Erledigung kann das Gericht der besonderen Bedeutung des Verfahrens Rechnung tragen und der Behörde die Kosten auferlegen, wenn die Beschwerden ursprünglich überwiegend zulässig und begründet waren.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit eines Abänderungsvertrags zur OPAL‑Freistellung bei Missachtung der Energiesolidarität • Übereinstimmende Erledigung durch Beschwerdeführerinnen und Bundesnetzagentur führt zur Entscheidung nur über Kosten und Gegenstandswert. • Feststellungsbeschwerden Dritter gegen öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge über Freistellungen nach §28a EnWG können zulässig sein, wenn eine materielle Beschwer und die Begründung einer schuldlosen Nichtbeteiligung darlegt sind. • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der eine Abänderung einer Freistellungsentscheidung vornimmt und die aus Art.194 AEUV folgende Berücksichtigungspflicht (Energiesolidarität) vollständig außer Acht lässt, ist nichtig. • Bei übereinstimmender Erledigung kann das Gericht der besonderen Bedeutung des Verfahrens Rechnung tragen und der Behörde die Kosten auferlegen, wenn die Beschwerden ursprünglich überwiegend zulässig und begründet waren. Beschwerdeführerinnen (polnische Gasunternehmen) rügten die Abänderung der OPAL‑Freistellungsentscheidung durch öffentlich‑rechtliche Vergleichsverträge zwischen der Bundesnetzagentur und Beteiligten (russische Energiegruppe, deutsche Fernleitungsbetreiberin) vom 2016. Anlass war die Aufhebung bzw. Teilregulierung bestimmter Verbindungskapazitäten zugunsten der Gruppe der Beteiligten. Die Beschwerdeführerinnen beantragten primär Beendigung und hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags sowie ihre Beiladung; die Bundesnetzagentur lehnte Beiladung ab. Parallel liefen Verfahren vor EU‑Gerichten; das EuG erklärte die Kommissionsentscheidung von 2016 für nichtig, der EuGH bestätigte Teile hiervon später. Im Verfahrensverlauf erklärten Beschwerdeführerinnen und Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung 2022 übereinstimmend die Erledigung und die Bundesnetzagentur erkannte die Nichtigkeit des Vertrags an. Streit blieb über Zulässigkeit der Beschwerden, drittschützende Wirkung von §28a EnWG und Art.194 AEUV, sowie über Kosten und Gegenstandswert. • Verfahrensrechtliche Folge der übereinstimmenden Erledigung: Es war nur noch über Kosten und Gegenstandswert zu entscheiden; das Fehlen der Anwesenheit der Beteiligten 1–3 ist unschädlich. • Zulässigkeit: Die ursprünglich gerichteten Feststellungsbeschwerden wären zulässig gewesen. Bei öffentlich‑rechtlichen Verträgen, die eine behördliche Entscheidung ersetzen, ist der Drittrechtsschutz im EnWG so auszulegen, dass materiell betroffene Dritte trotz fehlender formaler Beteiligung unter engen Voraussetzungen gerichtliche Ansprüche geltend machen können. • Schuldlose Nichtbeteiligung: In besonderen Fällen (dreistufiges §28a/Art.36 RL‑Verfahren, Gewicht der Erstentscheidung) kann die versäumte Beiladung nach dem Zeitpunkt des ersten Vertragsakts ausnahmsweise unvorwerfbar sein; hier war die Nichtbeteiligung der Beschwerdeführerinnen bis zum 11.05.2016 aus Sicht des Senats nicht vorwerfbar. • Materielle Beschwer: Die Beschwerdeführerinnen machten plausible Verlagerungsszenarien geltend (Auswirkung erhöhter OPAL‑Auslastung auf JAMAL/BRUDERSCHAFT, Netzentgelte, Versorgungssicherheit), die nicht von vornherein als spekulativ zurückzuweisen waren; damit war eine unmittelbare wirtschaftliche Betroffenheit zu bejahen. • Materielle Begründetheit/Nichtigkeit: Die Abänderung der Freistellungsentscheidung und der Kommissionsbeschluss von 2016 berücksichtigten den Grundsatz der Energiesolidarität (Art.194 AEUV) nicht; dieser Grundsatz gebietet eine materiell‑gewichtete Berücksichtigung und Abwägung möglicher Beeinträchtigungen der Versorgung und Diversifizierung. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, der diese Pflicht vollständig außer Acht lässt, ist nach §59 Abs.1 VwVfG in Verbindung mit §134 BGB nichtig. • Folgen für weitere Anträge: Verpflichtungsbeschwerden auf Neuentscheidung über Beiladung wären unbegründet gewesen, weil das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Beiladungsantrags als abgeschlossen angesehen wurde; ein eigenes Feststellungsinteresse zu den Hilfsanträgen lag nicht vor. • Kostenentscheidung: Wegen der anfänglichen überwiegenden Zulässigkeit und Begründetheit war es nach billigem Ermessen gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerinnen der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Gericht hat daher nur über Kosten und Gegenstandswert entschieden. Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beschwerdeführerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Beteiligten zu 1–3 tragen ihre Kosten selbst. Der Senat stützte seine Kostenentscheidung darauf, dass die Feststellungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen ursprünglich zulässig gewesen wären und die Abänderung der OPAL‑Freistellung wegen der vollständigen Nichtberücksichtigung des Grundsatzes der Energiesolidarität materiell rechtswidrig und ersichtlich nichtig gewesen wäre. Die Verpflichtungsanträge auf Neuentscheidung über Beiladung waren hingegen unbegründet, weil das Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt der Beiladungsanträge als abgeschlossen angesehen wurde. Abschließend wurde der Gegenstandswert festgesetzt und die Kostenverteilung getroffen.