Urteil
I-15 U 212/99
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2001:0124.I15U212.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 4) gegen das am 2. November 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf werden zurückgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), der Streithelfe-rin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) sowie der Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3) - das angefochtene Grund- und Teilurteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 203.972,92 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen. Die Klage wird abgewiesen wegen der von der Klägerin geltend gemachten - Schäden von Betriebsangehörigen der L. AG an Gebrauchsgegenständen in Höhe von insgesamt 15.195,00 DM, - Schäden am im Eigentum der L. AG stehenden geringwertigen Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt 132.000,00 DM, - Schäden an geringwertigen Wirtschaftsgütern der G. G. GmbH in Höhe von 10.000,00 DM und wegen dieser angeblich entstandenen Reinigungskosten für die Fein- reinigung in Höhe von 4.000,00 DM, - Betriebsunterbrechungsschäden der L. T. AG in Höhe von 1.174.973,00 DM nebst Zinsen, der L. C. AG in Höhe von 230.959,00 DM nebst Zinsen, der L. A. & G. S. GmbH in Höhe von 87.086,00 DM nebst Zinsen, der L.-S. GmbH (LSG) in Höhe von 3.882.346,00 DM nebst Zinsen und der G. G. GmbH in Höhe von 1.949.695,00 DM nebst Zinsen. Die Klage wird weiterhin abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 3) 1.429.146,63 DM als Ersatz des der D. L. AG entstandenen Betriebsunterbrechungsschadens verlangt. Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außerge-richtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren fallen zu 1/150 den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern zur Last, zu weiteren 2,5/150 den Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamt-schuldnern, zu weiteren 139,5/150 der Beklagten zu 1) alleine und zu 7/150 der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die der Streithelferin der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren fal-len zu 7/150 der Klägerin zur Last. Im übrigen haben diese zwei Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selber zu tragen. Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selber zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Beru-fungsverfahren werden zu 3/10 der Klägerin auferlegt. Im üb-rigen hat die Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt dem Schluß-Urteil (des Landgerichts) vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages, der 10 % höher ist als der Betrag (einschließlich Zinsen), den die Klägerin vollstrecken will, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leis-tet. Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäfts-ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht auf sie nach ihrem Vortrag gemäß § 67 VVG und/oder durch Abtretung übergegangene Schadenersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerinnen, insbesondere der D. L. AG nebst deren von dieser beherrschten Konzerngesellschaften geltend. Den Versicherungsnehmerinnen sind durch den Brand auf dem Gelände des Flughafens D. am 11.04.1996 erhebliche Schäden entstanden. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien für die Entstehung und/oder Entfaltung dieses Brandes verantwortlich. 3 Die Klägerin ist führend an einem Versicherungskonsortium beteiligt, bei dem u.a. die Deutsche L. AG, Köln (im folgenden nur L. genannt) und deren Konzerngesellschaften, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt ist, im Rahmen von Industrieversicherungsverträgen gegen Feuer-, Betriebsunterbrechungs- und Elektronikschäden versichert sind. Die L. S. D. GmbH (nachfolgend nur LSG genannt) war gegen Betriebsunterbrechungsschäden selbständig versichert. Die S. D. AG nebst ihrer Tochtergesellschaft G. G. GmbH (Deutschland), die S. AG und die A. A. waren gegen sämtliche Risiken für Beschädigungen und Verluste, auch infolge von Brandschäden, durch eine Masterpolice (Master Global Wording) versichert. Außerdem bestand bei der Klägerin eine gebündelte Transport- und Elektronikversicherung der W. S. C. System GmbH (nachfolgend nur W. genannt), die im Zentralgebäude des R. R. Flughafen D. Kartentelefone aufgestellt hatte. Die L. und ihre Tochtergesellschaften sowie die übrigen Versicherungsnehmerinnen der Klägerin und der Konsortien hatten im R. R. Flughafen D. umfangreiche Flächen und zahlreiche Räume angemietet, die L. u.a. mit Vertrag vom 31.01.1974. Wegen des Inhalts dieser Mietverträge und wegen der Beschränkungen der in diesen Verträgen enthaltenen Haftung der Beklagten zu 1) als Vermieterin wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Verträge und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 6/7, GA 1197/1198) verwiesen. Zwischen der L. und der Beklagten zu 1) bestand weiterhin ein schriftlicher "Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrs-dienste)" vom 19.05.1992, von der Klägerin als Anlage A 3 zur Klageschrift vorgelegt mit einer Haftungsbeschränkungsklausel in § 7 und einer Schiedsabrede in § 8. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Urkunde und den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 7/8, GA 1198/1199) Bezug genommen. Schließlich galt zwischen der L., ihren Tochtergesellschaften sowie den anderen Fluggesellschaften und der Beklagten zu 1) deren Flughafenbenutzungsordnung in der Fassung von Januar 1994 (Anlage A 4 zur Klageschrift). 4 Die Beklagte zu 1) betreibt den R. R. Flughafen D.. Mitglied der Geschäftsführung war vom 01.03.1978 bis zum 31.08.1997 Prof. Dr.-Ing. R., der Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen ist. Zuvor war er seit dem 01.10.1966 Prokurist und technischer Leiter der Beklagten zu 1) gewesen. Die Beklagte zu 1) unterhält eine Bauabteilung, deren Mitarbeiter der im Jahre 1981 in ihre Dienste getretene Beklagte zu 2) ist. Er ist Diplom-Bauingenieur und Architekt. Leiter der Bauabteilung ist seit dem 01.01.1973 Diplom-Ingenieur W.. 5 Die einzelnen Gebäude des Flughafens wurden in mehreren Baustufen errichtet. Wegen der Einzelheiten, - wer mit der Planung beauftragt war, - wie die verschiedenen Gebäude gestaltet sind, - der Baugenehmigungen, - der brandschutztechnischen Auflagen und deren teil- weisen Abänderung im Rahmen der Baustufe II, die im Jahre 1975 ausgeführt wurde, und - der Brandversuche, die der Abänderung der Brand- schutz-Auflagen vorausgingen oder sie begleitet haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 10-21, GA 1201-1212) verwiesen. 6 In den 90er Jahren kam es an einer Fuge in der Straße, welche als Zufahrt zur Abflughalle im ersten Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, zum Eindringen von Feuchtigkeit. Zu dem Aufbau der Fugenkonstruktion wird ebenfalls auf den Inhalt des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (S. 22/23, GA 1213/1214) verwiesen. Nach einer längeren Überlegungszeit beauftragte die Beklagte zu 1) mit Auftrag vom 15.01.1996 die Beklagte zu 3) mit der Sanierung der Fuge. Wegen des Inhalts des Auftrags und wegen der im Zusammenhang damit durchgeführten Ortsbesichtigungen und Gespräche wird auf die Seiten 24 bis 26 des angefochtenen Urteils (GA 1215-1217) hingewiesen. 7 Am 10.04.1996 begannen die Instandsetzungsarbeiten an der Fuge, nachdem am 09.04.1996 die Baustelle vorbereitet worden war. Die Beklagte zu 3) bediente sich zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mithilfe des Beklagten zu 4). Dieser ist im Ansatz selbständiger Gewerbetreibender und Inhaber eines Schlossereibetriebes mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (der V. V.). Er ist Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob er in den Fällen, in denen er - wie hier - für die Beklagte zu 3) tätig wird, in deren Betrieb integriert ist. Jedenfalls ist der Beklagte zu 4) in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen gemäß DIN 18800 Teil 7 Ziffer 6.2 der Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer - der Beklagten zu 3) - Schweißaufsichtsperson Diplom-Ingenieur K. aufgeführt. 8 Zur Sanierung der Fuge führten die Schweißer W. und J. am 11.04.1996 - nach der Behauptung der Klägerin etwa ab 11.00 Uhr - Schweißarbeiten aus. Der Schweißer W. war von dem Beklagten zu 4) eingesetzt worden. Den Schweißer J. hatte die Beklagte zu 3) bei der E. I. GmbH entliehen und zur Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) in ihren - der Beklagten zu 3) - Betrieb eingegliedert. Am Nachmittag des 11.04.1996 wütete auf dem Flughafengelände ein Brand, der Menschenleben kostete und große Sachschäden verursachte. Wegen der Einzelheiten, - der am 10.04. und 11.04.1996 durchgeführten Arbeiten, - der Verrichtungen des Beklagten zu 2) vor dem Brand, - der Handlungen und Beobachtungen verschiedener Per- sonen im Zusammenhang mit der Entdeckung des Brandes wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 26-29, GA 1217-1220) Bezug genommen. 9 Bei dem Brand am 11.04.1996 entstanden durch Feuer und Hitzeeinwirkung, Rauchgase, Ruß und Löschwasser erhebliche Schäden an der Betriebseinrichtung u.a. der L.. Der R. R. Flughafen war ab dem Brandtag geschlossen. Am 15.04.1996 konnte der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen werden, nachdem die von der L. T. AG gemieteten Instandsetzungshallen Nr. 5 und Nr. 6 zu provisorischen Abfertigungshallen umgestaltet worden waren. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb nahm die L. am 07.05.1996 wieder auf. 10 Die L. ließ das Inventar der von ihr in den Terminals A und C betriebenen Büros, Schalter und Lounges durch die Chemisches Labor Dr. W. &Partner Sachverständigen GmbH, Hannover, zwecks Erteilung von Sanierungsempfehlungen begutachten. Mit der Feststellung der eingetretenen und von der Klägerin zu ersetzenden Schäden an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. S. aus Karben beauftragt, der von der Industrie- und Handelskammer zu Friedberg (Hessen) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Maschinen und Fabrikanlagen ist. Mit der Ermittlung der Betriebsunterbrechungsschäden wurde der Dipl.-Kaufmann A. aus Köln, der von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die buchmäßige Ermittlung von Waren- und Betriebsunterbrechungsschäden ist, betraut. 11 Die Klägerin hat, was die Beklagte zu 1) im ersten Rechtszug nicht bestritten hat, geltend gemacht: Die Ursache des Flughafenbrandes am 11.04.1996 seien die Schweißarbeiten gewesen, mit deren Durchführung die Beklagte zu 3) beauftragt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin - zur Darlegung ihrer Rechtsmeinungen zu den Gründen der Haftung der Beklagten, - wegen der von der Klägerin dazu vorgetragenen Tat- sachenbehauptungen und - wegen der Darlegungen der Klägerin zur Höhe des Schadens wird auf den ausführlichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 31-43, GA 1222- 1234) verwiesen, in dem das Vorbringen der Klägerin detailliert wiedergegeben ist. 12 Mit ihrer Klage macht die Klägerin die von ihr mit insgesamt 150.919.313,29 DM bezifferten Beträge der Schäden ihrer Versicherungsnehmerinnen geltend, nämlich den Sachschaden der L. ohne Elektronikschaden in Höhe von 2.632.289,00 DM, den Elektronikschaden der L. in Höhe von 636.168,14 DM, den Betriebsunterbrechungsschaden der L. in Höhe von 124.000.000,00 DM, den Betriebsunterbrechungsschaden der LSG in Höhe von 3.882.346,00 DM, die Betriebsunterbrechungsschäden der S. D. AG, der A. A. und der S. AG in Höhe von 11.155.000,00 DM, 2.185.000,00 DM und 4.485.000,00 DM, den Sachschaden der G. G. GmbH in Höhe von 225.851,00 DM und den Betriebsunterbrechungsschaden derselben Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.437.505,00 DM, den Sachschaden der W. GmbH in Höhe von 76.537,23 DM und Sachverständigenkosten in Höhe von 203.972,92 DM. 13 Gegen die Beklagten zu 2) und zu 4) stützt die Klägerin ihren Anspruch nur auf den Sachschaden der L., gegen die Beklagte zu 3) auf alle geltend gemachten Sachschäden, die sie unter Einbeziehung des Sachschadens der G. G. GmbH mit insgesamt 3.570.835,37 DM beziffert, und im übrigen auf einen erstrangigen Teilbetrag des der L. entstandenen Unterbrechungsschadens. 14 Die Klägerin hat weiter behauptet, alle diese Schäden seien inzwischen abschließend reguliert worden, der Schaden der LSG aber wegen einer Unterversicherung und wegen eines Selbstbehaltes nur mit 3.585.000,00 DM; gleichwohl mache sie den Gesamtschaden der LSG geltend. 15 Die Klägerin, die zunächst den Antrag angekündigt hatte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 151.930.737,43 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen, wobei die Haftung des Beklagten zu 2) auf 1.000.000,00 DM, der Beklagten zu 3) auf 5.000.000,00 DM und des Beklagten zu 4) auf 1.000.000,00 DM jeweils nebst anteiligen Zinsen beschränkt werde, 16 hat letztlich beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.632.289,00 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen, wobei die Haftung des Beklagten zu 2) und diejenige des Be- klagten zu 4) jeweils auf 1.000.000,00 DM be- schränkt werde, 2. die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 2.367.711,00 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen und 3. die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 145.919.313,29 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen. 17 Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 1) haben beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte zu 1) hat gemeint: Die Klage sei mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr Ansprüche auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens der L. und ihrer Tochtergesellschaften geltend mache. Denn die Klägerin beschränke ihre Klage insofern auf den Betrag von 124.000.000,00 DM, ohne Angaben dazu zu machen, wie sich dieser Teilbetrag des von ihr insgesamt mit 125.883.089,00 DM bezifferten Schadens zusammensetze. Die Beklagte zu 1) hat weiterhin die Einrede des Schiedsvertrages erhoben, soweit Ansprüche aus dem Vertrag über die Bodenabfertigung in Rede stünden. Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht geäußert: Aus § 538 Abs. 1 BGB könne die Klägerin aus verschiedenen Gründen keine Schadensersatzansprüche herleiten, u.a. weil - das Flughafengebäude nicht mit einem Mangel behaftet gewesen sei und - ihr nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden könne, da sie sich auf die Fach- kompetenz der Planungsgemeinschaft und - im Rahmen der späteren Reparaturarbeiten - der Beklagten zu 3) habe verlassen können und weil sie weder für ein vermeintliches Verschulden ihres früheren Ge- schäftsführers Prof. Dr. R. noch ihres Mit- arbeiters Dipl.-Ing. W. einstehen müsse. Die Beklagte zu 1) hat weiter die Vertretungsmacht der Personen, welche die Abtretungserklärungen unterschrieben haben, bestritten und auch mit ausführlichen Darlegungen den Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der angeblichen Schäden. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 45-49, GA 1236-1240) verwiesen. 19 Der Beklagte zu 2) hat vor allem in Abrede gestellt, von dem Einbau der nicht unbrennbaren Dämmplatten gewußt zu haben und gemeint: Mangels Kenntnis von den entflammbaren Polystyrolplatten habe er nicht mit Brandlasten zu rechnen brauchen. Er habe nicht die Funktion eines ordentlichen Bauleiters gehabt, sondern nur die Aufgabe, die Einhaltung der von der Beklagten zu 3) vertraglich übernommenen Zusagen zu kontrollieren. Sein Verhalten am Brandtag sei nicht pflichtwidrig gewesen. Schließlich hat auch der Beklagte zu 2) die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zur Schadenshöhe bestritten (vgl. S. 49-55 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, GA 1240-1246). 20 Die Beklagte zu 3) hat ausgeführt: Sie habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ihr sei der Aufbau der Fuge und das Vorhandensein brennbarer Materialien unbekannt gewesen. Sie sei immer nur eindringlich darauf hingewiesen worden, das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen. Infolge der Betrauung des Beklagten zu 4) mit der Ausführung der Arbeiten habe sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten beschränkt, die sie nicht schuldhaft verletzt habe. Etwaige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften seien für den eingetretenen Schaden entweder nicht kausal geworden oder ihr nicht vorwerfbar. Auch wenn die in ihrem Auftrag tätigen Personen - fälschlich - als ihre Erfüllungsgehilfen angesehen würden, hafte sie nicht, da diese sich nicht pflichtwidrig verhalten hätten, etwaige Pflichtverletzungen aber jedenfalls nicht ursächlich geworden seien. Vor allem sei der Brand nicht durch die am 11.04.1996 ausgeführten Schweißarbeiten ausgelöst worden. Als Brandursache komme allein ein Überhitzungsschaden im elektrischen System mit einem Kabelbrand in Betracht. Wenn jedoch eine Kausalität zwischen den Schweißarbeiten und den streitgegenständlichen Schäden angenommen werde, fehle es an einem Zurechnungszusammenhang. Es führe unter Wertungsgesichtspunkten zu einer zu weit gehenden Haftung, wenn sie für die Sachschäden einstehen müsse. Schließlich bestreite sie die Schäden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin mit Nichtwissen (Seite 55 - 63 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, GA 1246 - 1254). 21 Der Beklagte zu 4) hat geltend gemacht: Er sei nicht Subunternehmer der Beklagten zu 3) gewesen, sondern bereits seit Jahren völlig in ihren Betrieb eingegliedert. Er habe nur die Funktion eines Bauleiters gehabt. Ihm sei keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, da Brandgefahren für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Die Beklagte zu 1) habe niemals auf Brandgefahren hingewiesen und auch nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, einen Schweißerlaubnisschein ausgestellt. Eine Brandwache hätte, wenn er sie tatsächlich angefordert hätte, den Brand nicht verhindert. Er bestreite die von der Klägerin vorgetragenen Abtretungen und mache sich die Einwendungen der Beklagten zu 1) in bezug auf die Schadenshöhe zu eigen (vgl. wegen der Einzelheiten Seite 63 - 67 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils, GA 1254 - 1258). 22 Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage abgewiesen wegen der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 203.972,92 DM, wegen der Schäden von Betriebsangehörigen der L. AG an Gebrauchsgegenständen in Höhe von insgesamt 15.195,00 DM, wegen Schäden an im Eigentum der L. AG stehenden geringwertigen Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt 132.000,00 DM, wegen Schäden an solchen der G. G. GmbH in Höhe von 10.000,00 DM, und wegen dieser angeblich entstandenen Reinigungskosten für die Feinreinigung in Höhe von 4.000,00 DM. Im übrigen hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung seines Grund-Urteils hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt: 23 Die Klage sei zulässig. Es liege nämlich keine nicht individualisierte Teilklage vor. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe die einzelnen Abtretungen mit der Vorlage von Abtretungserklärungen der geschädigten Versicherungsnehmer belegt. Der L. hätten gegen die Beklagte zu 1) Schadenersatzansprüche nach den §§ 537 Abs. 1 Satz 1, 538 Abs. 1 BGB zugestanden, welche die Klägerin geltend machen könne, und zwar sowohl wegen der Schäden an der Betriebseinrichtung wie auch wegen des entgangenen Gewinns. Eine Garantiehaftung greife im Ansatz ein, soweit die Mietverträge nach der Errichtung der Baustufe II abgeschlossen worden seien. Im übrigen hafte die Beklagte zu 1) wegen eines nachträglich eingetretenen Mangels, den sie zu vertreten habe. Die Fehlerhaftigkeit der Mietsache folge daraus, daß die im Rahmen der Baustufe II in das Flughafengebäude eingebauten brennbaren Dämmaterialien, die Aluminium-kaschierten Polystyrolplatten, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der L. dargestellt hätten. Daran ändere nichts, daß die Beklagte zu 1) mit dem Amt 37 der Streithelferin Einvernehmen über das Verbleiben des mit der ursprünglichen Baugenehmigung nicht in Einklang stehenden Dämmaterials erzielt habe. Eine verschuldensunabhängige mietvertragliche Gewährleistungspflicht der Beklagten zu 1) scheitere zwar an den Freizeichnungsklauseln der Mietverträge. Unwirksam seien dagegen die Haftungsbegrenzungsklauseln, welche die Haftung der Beklagten zu 1) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten. Sie verstießen gegen § 9 AGBG. 24 Schuldhaftes Verhalten sei dem früheren technischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr.-Ing. R. und dem heutigen Leiter der Bauabteilung W. vorzuwerfen. Dieses Verschulden sei der Beklagten zu 1) analog § 31 BGB zuzurechnen, da die beiden zur Zeit der Errichtung der Baustufe II in den Jahren 1975 und 1976 verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten zu 1) gewesen seien. Die Fahrlässigkeit der beiden Mitarbeiter der Beklagten zu 1) liege darin, daß sie bei der Errichtung der Baustufe II die für die Rechtsgüter der Mieter drohende Gefahr aufgrund ihrer Kenntnis von den die Gefahr begründenden Umständen hätten erkennen können und die Möglichkeit gehabt hätten, sie abzuwenden. Prof. Dr. R. sei seinerzeit in den Entscheidungsprozeß eingebunden gewesen, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmaterials geführt habe. Der Bauleiter W. habe an der Planungsbesprechung vom 28.10.1995, in dem der Einbau des Dämmaterials besprochen worden sei, sowie jedenfalls an dem Brandversuch vom 16.10.1975 teilgenommen. 25 Die Haftung nach § 538 Abs. 1 BGB umfasse auch Mängelfolgeschäden, wozu die Betriebsunterbrechungsschäden gehörten, die den versicherten Unternehmen dadurch entstanden seien, daß der Flughafen mehrere Tage geschlossen gewesen sei und erst nach und nach habe wieder in Betrieb genommen werden können. 26 Durch das schädigende Eingreifen Dritter, nämlich der übrigen Beklagten, sei der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten zu 1) und den streitgegenständlichen Schäden nicht unterbrochen worden. 27 Die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin hätten gegen die Beklagte zu 1) auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen ihr vorzuwerfender Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten. Die L., die G. G. GmbH und die W. S. GmbH hätten Beschädigungen und Zerstörungen ihres Eigentums erlitten. Die Tochtergesellschaften der L. hätten zwar keine Sachschäden davongetragen. Insoweit greife jedoch eine Haftung der Beklagten zu 1) für die angeblich eingetretenen Schäden wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. 28 Dem technischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr. R. und dem Leiter der Bauabteilung W. hätten aufgrund der bei der Beklagten zu 1) verbliebenen sekundären Verkehrssicherungspflicht Handlungspflichten oblegen. Aufgrund des ihnen zur Verfügung stehenden Wissens hätten sie die besondere Brandgefahr von ungeschützten Schweißarbeiten in der nach unten offenen Fuge sehen müssen und die Gefahr der schließlich eingetretenen Brandausbreitung und Verrauchung des Gebäudes. Deshalb seien sie trotz der Beauftragung der Beklagten zu 3) als anerkanntem Fachunternehmen zu eigenem Eingreifen verpflichtet gewesen. Der Leiter der Bauabteilung W. hätte dafür sorgen müssen, daß die Beklagte zu 3) über die besonderen Gefahren der Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge durch eine mögliche Entzündung des eingebauten Dämmaterials unterrichtet wurde. Weiterhin hätte er die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle gegen nach unten fallende Schweißfunken durch Überwachung sicherstellen müssen, was die eingetretenen Schäden verhindert hätte. 29 Die Betrauung des Beklagten zu 2) mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge habe die Verantwortlichkeit der durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelnden Beklagten zu 1) nicht entfallen lassen. 30 Der Beklagte zu 2) hafte der Klägerin gemäß den §§ 823 Abs. 1, 398 BGB. Er habe durch Verletzung ihn treffender Verkehrssicherungspflichten zu Eigentumsverletzungen bei der L., der LSG und der Firma W. S. sowie zu den Eingriffen in die Gewerbebetriebe der übrigen Versicherungsnehmerinnen beigetragen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihm das Vorhandensein der eingebauten großen Mengen des brennbaren Dämmaterials bekannt gewesen sei. Auch habe er nicht die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 zu erfüllen gehabt und sei damit nicht zum Ausstellen eines Schweißerlaubnisscheins verpflichtet gewesen. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sei Sache der Beklagten zu 3) gewesen. Der Umstand, daß in der geöffneten Fuge die unteren Wasserleitbänder zu sehen waren, hätten den Beklagten zu 2), der an dem Ortstermin teilgenommen habe, veranlassen müssen, Nachforschungen über eine Brandgefahr durch in die Fuge fallende Funken und Schweißpartikel anzustellen. Denn er hätte erkannt, daß die Fuge Abdichtungsmaterial enthielt und nicht nur aus Beton bestand. Aufgrund seiner sekundären Verkehrssicherungspflicht wäre der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, eine Durchführung der Arbeiten ohne taugliche Abdichtung der Fuge gegen die Schweißfunken zu verhindern. Der Beklagte zu 2) habe auch fahrlässig gehandelt, weil für ihn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung erkennbar, der Erfolg allgemein voraussehbar gewesen sei. Denn die Schweißarbeiten, mit deren Beaufsichtigung der Beklagte zu 2) von seiner Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1), beauftragt worden sei, seien die Ursache des Flughafenbrandes gewesen. Indizien, die für einen Kabelbrand als Brandursache sprechen könnten, lägen nicht in ausreichendem Maße vor. 31 Die Beklagte zu 3) müsse für die Schäden allein aufgrund der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen, §§ 823 Abs. 1, 31 BGB einstehen. Vertragliche Schadenersatzansprüche bestünden nicht. Der Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) entfalte keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin. Die Beklagte zu 3) habe den Geschädigten durch eigene Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten Eigentumsbeeinträchtigungen zugefügt und in den von den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin jeweils eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die Beklagte zu 3) habe im Hinblick auf die Schweißarbeiten die primäre Verkehrssicherungspflicht getroffen. Der Beklagte zu 4) sei gemäß § 831 Abs. 2 BGB mit der Leitung der Ausführung der Verrichtungen im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB betraut gewesen, welche die Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) für diese ausführten, dagegen nicht Subunternehmer gewesen. Die Betrauung des Beklagten zu 4) mit der Tätigkeit eines ordentlichen Bauleiters habe dazu geführt, daß nunmehr er primär verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Dadurch sei die Beklagte zu 3) aber nicht vollständig von den ihr ursprünglich obliegenden Verkehrssicherungspflichten frei geworden. Die der Beklagten zu 3) vorzuwerfenden Pflichtverletzungen lägen darin, daß sie es unterlassen habe, sich bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr durch die Arbeiten an der Dehnungsfuge zu erkundigen und Pläne aushändigen zu lassen, insbesondere aber darin, daß sie es vor Arbeitsbeginn unterlassen habe, selbst die Baustelle zu untersuchen oder den Beklagten zu 4) zu dieser Untersuchung anzuweisen und danach die Erfüllung dieser Anweisung zu kontrollieren. Die Beklagte zu 3) sei aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Beseitigung einer Brandgefahr zu treffen und eine Schweißerlaubnis auszustellen, um mit ihr die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen. Diese Pflichten hätten für die Beklagte zu 3) ihre Organe zu erfüllen gehabt, die sie auf den Prokuristen H. übertragen hätte. Der Brand wäre vermieden worden, wenn die Beklagte zu 3) die Umgebung der Fuge untersucht und daraufhin geeignete Maßnahmen ergriffen, etwa die Fuge abgedichtet hätte. 32 Der Beklagte zu 4) hafte der Klägerin ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB. Auch gegen ihn sei ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages mit der Beklagten zu 1) mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin nicht gegeben. Der Beklagte zu 4) habe durch Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten das Eigentum der L. fahrlässig verletzt und ebenso fahrlässig in die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin eingegriffen. Der Beklagte zu 4) sei aufgrund der ihm durch die Beklagte zu 3) übertragenen Aufgaben eines örtlichen Bauleiters für die Baustelle verantwortlich gewesen und hätte für eine ausreichende Verkehrssicherung sorgen müssen. Deswegen hätte er die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen müssen. Er hätte veranlassen müssen, daß jemand von unten her die Zwischendecke demontierte, in sie hinein stieg und den Raum unterhalb der zu sanierenden Fuge untersuchte. Die Argumente, welche die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) gegen eine eigene Untersuchungspflicht anführten, seien nicht überzeugend. Eine Untersuchung der Zwischendecke wäre allenfalls dann überflüssig gewesen, wenn die Fuge so abgedichtet worden wäre, daß die Gefahr des Hineinfallens von Schweißfunken ausgeschlossen war. 33 Die Höhe der geltend gemachten Schäden sei von den Beklagten bestritten worden und bedürfe noch weiterer Aufklärung. Deshalb habe die Kammer im wesentlichen ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen. 34 Die Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Sachverständigen in Höhe von 203.972,92 DM hat das Landgericht damit begründet, dieser Betrag wäre nur dann ersatzfähig gewesen, wenn es sich bei den Sachverständigenkosten um einen Schaden der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin gehandelt hätte, weil sie die Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt hätten. Die Sachverständigen seien jedoch von der Klägerin beauftragt worden, womit es sich bei den Honoraren um eigene Aufwendungen der Klägerin handele, deren Ersatz von den Beklagten nicht verlangt werden könne. 35 Gegen dieses Urteil, soweit es Grund-Urteil ist und die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach feststellt, richten sich die Berufungen der vier Beklagten und der Streithelferin der Beklagten zu 1), die unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie ergänzen und vertiefen, ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. 36 Die Beklagte zu 1) rügt zunächst die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und begehrt die Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluß des Strafverfahrens wegen des Flughafenbrandes. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Klageantrag sei, soweit Ersatz für die Betriebsunterbrechnungsschäden der L. und ihrer Tochtergesellschaften begehrt werde, wegen fehlender ausreichender Bestimmtheit unzulässig, und erhebt wegen des 124.000.000,00 DM übersteigenden Betrages die Einrede der Verjährung. Sie meint darüber hinaus, das vom Landgericht verkündete Grund-Urteil sei unzulässig, weil dazu erforderlich sei, daß jeder der geltend gemachten Teil-Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei, wovon hier vor allem hinsichtlich der Tochtergesellschaften der L. nicht ausgegangen werden könne. 37 Die Beklagte zu 1) macht sodann geltend: Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Sie bestreite unter anderem die Vertretungsberechtigung der Personen, welche die Abtretungserklärungen unterzeichnet haben, und daß die Klägerin die von ihr behaupteten Zahlungen an die Geschädigten geleistet habe. Das Regreßverzichtsabkommen der Feuerversicherungen greife ein, weil keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Mietvertragliche Ansprüche der L. und der anderen Luftfahrtgesellschaften seien aus unterschiedlichen Gründen nicht gegeben. Zu ihr - der Beklagten zu 1) - habe - abgesehen von einigen Mietverträgen für verschiedene Räumlichkei-ten - kein Mietverhältnis bestanden, sondern ein - zumindest teilweise - sogar öffentlich-rechtliches Verhältnis besonderer Art. Aufgrund dessen sei sie lediglich von Fall zu Fall zur Abgabe eines Realangebotes durch Zurverfügungsstellung eines Landeplatzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Deshalb bestehe kein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen - unterstellter - Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses. Bei Annahme eines Mietvertragsverhältnisses, - das jedoch ihrer Meinung nach nicht vorliege -, habe die Mietsache keine Fehler aufgewiesen. Die Verwendung der Aluminium-kaschierten Polystyrolplatten zur Wärmedämmung habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäulichkeiten der Baustufe II den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen. Keine Bestimmung der seinerzeitigen Baugenehmigung habe gefordert, daß die Wärmedämmung nicht brennbar sein müsse. Soweit tatsächlich im Ansatz Ansprüche aus Mietvertrag und/oder positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines Mietvertrages in Betracht kommen sollten, greife die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ein. Zudem seien die Betriebsunterbrechungsschäden nicht aus den Mietvertragsregelungen ableitbar. Der L. und den anderen Gesellschaften seien Gewinne entgangen, weil der Flugplatz nicht benutzbar gewesen sei, nicht jedoch, weil ein Abfertigungsschalter oder ein sonstiger angemieteter Raum nicht benutzbar gewesen sei. 38 Soweit als Anspruchsgrundlage die Vorschriften über die unerlaubten Handlungen herangezogen würden, komme eine Haftung für Schäden, die nicht Sachschäden seien, nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Landgerichts müsse sie für andere als Sachschäden nicht aufgrund des Rechtsinstituts der Haftung für Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einstehen. Denn sie habe durch die für sie handelnden Personen keinen spezifischen Eingriff, der sich unmittelbar gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit als solche richte, vorgenommen. Außerdem treffe sie insoweit kein zurechenbares Verschulden. 39 Das Bauvorhaben gemäß der Baustufe II und der Einbau der Wärmedämmstoffe seien genehmigt gewesen. Sie habe von nicht zulässigen Brandlasten keine Kenntnis gehabt. Sie habe keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begangen. Sie sei als Bauherrin zur Überwachung der ordnungsgemäß zur Sanierung der Fuge ausgewählten Fachfirma, der Beklagten zu 3), nicht verpflichtet gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil sie eine Bauabteilung besitze. Sekundäre Verkehrssicherungspflichten habe sie nicht verletzt. Es sei eine Unterstellung, daß ihr früherer Geschäftsführer Prof. Dr. R. und der Leiter ihrer Bauabteilung Dipl.-Ing. W. Kenntnisse von gefahrträchtigen Umständen hinsichtlich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit brennbaren Polystyrolplatten gehabt hätten. Ihnen sei allenfalls die Bezeichnung der Baustoffe bekannt gewesen, nicht aber deren Verhalten im Brandfall. Beide hätten mit Berechtigung davon ausgehen können, daß die Beklagte zu 3) alle notwendigen Erkundigungen zur gefahrlosen Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten einziehen werde. Sie müsse zudem für das Verhalten von Prof. Dr. R. und Dipl.-Ing. W. nicht einstehen. Prof. Dr. R. sei zwar ihr Geschäftsführer gewesen, mit dem Fugen-Sanierungs-auftrag aber nicht sachlich befaßt gewesen. Dipl.-Ing. W. sei nicht ihr Sondervertreter gewesen. Er könne nicht etwa deshalb als ihr verfassungsgemäß berufener Vertreter angesehen werden, weil er das Auftragsschreiben an die Beklagte zu 3) unterschrieben habe. Soweit Dipl.-Ing. W. als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei, habe sie den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnungsgemäß angetreten. Das gleiche gelte für den Beklagten zu 2), den Architekten R., der lediglich "Sachbearbeiter" für den Bereich der streitgegenständlichen Fuge gewesen sei. 40 Die Streithelferin der Beklagten zu 1) meint, zum Verständnis der ursprünglichen Baugenehmigung, der einzelnen Bestimmungen und der Brandversuche sowie schließlich der Brandursache sei eine genaue Kenntnis des Deckenaufbaus, der Fugenkonstruktion und des Gebäudes sowie des von der dafür zuständigen Feuerwehr entwickelten Brandschutz-Konzeptes notwendig, woraus sich ergebe, daß alle Maßnahmen den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Streithelferin vom 19.05.2000 (GA 1716-1744) nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. 41 Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin beantragten, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grund- und Teilurteils die Klage - gegen die Beklagte zu 1), so die Streithelferin - abzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt hilfsweise Anträge zum Vollstreckungsschutz. 42 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 43 Die Klägerin meint, das Landgericht habe in einem außerordentlich sorgfältig und umfangreich begründeten Urteil der Klage durch Grund-Urteil zutreffend im wesentlichen stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin enthielten keine (neuen) Gesichtspunkte, die das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht schon berücksichtigt habe. Sie könne deshalb zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nehmen. Im übrigen sei auszuführen: Die prozessualen Rügen seien nicht gerechtfertigt. Ihr Klageantrag sei nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Der Sachverständige A. habe, um den Unwägbarkeiten einer hypothetischen Schadensermittlung Rechnung zu tragen, den Schadensbetrag um 1,5 % - genau um 1,49591 % - gekürzt. Es liege eine einheitlicher Anspruch vor. Weitere Schäden hätten sich nicht ergeben und würden auch nicht verlangt. Soweit - wie etwa bei der L. - Mietverträge über Räume bestünden, können ihres Erachtens die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 538 BGB nicht in Frage gestellt werden. Unabhängig davon bestehe zwischen den Fluggesellschaften und dem jeweiligen Flughafen ein Dauerschuldverhältnis privatrechtlicher Natur, das nach Mietrecht zu beurteilen sei. Andernfalls ergäben sich ihre Ansprüche aus der positiven Vertragsverletzung einer Sonderbeziehung, einem Gesamt-rechtsverhältnis. Die Gebäulichkeiten des Flughafens hätten Fehler aufgewiesen. Der Mangel habe darin bestanden, daß bei der Wärmedämmung brennbares Material verwandt worden sei, was auch im Jahre 1975 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, und die Dehnungsfuge nicht mit unbrennbarem Material abgedichtet worden sei. Die Dehnungsfuge sei daher mangelhaft gewesen, nämlich weil die oberen Wasserleitbänder leicht entflammbar und die unteren normal entflammbar gewesen seien. Der Ausbau der Fuge sei erst im Rahmen der Baustufe II erfolgt, so daß die Vorschriften über Fugen in der Baugenehmigung vom 10.01.1975 anwendbar gewesen seien, die unter 4.11 bestimme, daß zur Ausführung von Fugen nur nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden dürfen. 44 Ob der baurechtliche Mangel auch einen Verstoß gegen die Baugenehmigung und/oder gegen das Baurecht darstelle, sei im übrigen für das Vorliegen eines Fehlers unerheblich. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sowie die Architekten, Planer und Bauunternehmer seien Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) im Verhältnis zu deren Mietern. Entsprechendes gelte auch, wenn der Vermieter - wie hier die Beklagte zu 1) - Reparatur- oder Bauarbeiten durchführen lasse. Dann seien die Bauarbeiter ebenfalls Erfüllungsgehilfen des Vermieters gegenüber den Mietern. 45 Der Beklagte zu 2) führt aus: Er sei unstreitig erst Jahre nach der Errichtung des II. Bauabschnitts in die Dienst der Beklagten zu 1) getreten und habe daher aus eigener Kenntnis die Vorgänge, die schließlich zum Einbau des die eigentliche Ursache des Unglücks darstellenden Dämmaterials geführt haben, nicht miterlebt. Ihm sei, was seiner Meinung nach von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt werde, nicht nur das Vorhandensein der in Verbindung mit dem Kleber der Aluminiumkaschierung leicht entzündlichen Dämmung unbekannt gewesen, sondern er sei sogar davon ausgegangen, daß bei der Herstellung des Gebäudes keinerlei brennbare Materialien verwand worden seien. Die Wasserleitbänder seien ihm bei der Untersuchung mit dem Prokuristen H. der Beklagten zu 3) am 10.01.1996 nicht aufgefallen, und er habe auch keinen Anlaß gehabt, das Vorhandensein von Wasserleitbändern zu vermuten. Bei seiner Baustellenbesichtigung am 11.04.1996 sei es um die Verkehrssicherung gegangen. Die Feuerwehr sofort zu benachrichtigen, was nichts mit Brandgefahr zu tun gehabt, sondern der Vermeidung von Fehlalarmen habe dienen sollen, sei schon deswegen nicht notwendig gewesen, weil für ihn bei seinem Besuch nicht erkennbar gewesen sei, daß der Beginn der Schweißarbeiten unmittelbar bevorgestanden habe. Zudem sei die Beklagte zu 3) verpflichtet gewesen, das Eindringen von Feuchtigkeit in die Fuge während der Arbeiten absolut sicher zu verhindern. Eine solche Abdichtung hätte, wenn er sich darüber Gedanken gemacht hätte, funken- und schweißperlenresistent sein müssen, da eine von Funken durchlöcherte Abdichtung nicht wasserdicht hätte sein können. 46 Der Beklagte zu 2) beantragt, 47 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, 48 und stellt hilfsweise Anträge zum Vollstreckungsschutz. 49 Die Klägerin beantragt, 50 die Berufung zurückzuweisen. 51 Die Klägerin erwidert auf das Vorbringen des Beklagten zu 2): Der Beklagte zu 2) habe sich bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 30.10.1996 als Bauleiter gegenüber der Beklagten zu 3) bezeichnet. Im Rahmen seiner "Oberaufsicht" sei der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, alles zu tun, um ein gefahrloses Durchführen der Schweißarbeiten zu gewährleisten. In seinem Verantwortungsbereich habe unter anderem gelegen, - auf vorhandene und erkennbare Brandgefahren hinzuwei- sen, - Schweißarbeiten ohne Brandschutzmaßnahmen nicht zuzu- lassen, - den vorgesehenen Arbeitsbereich hinsichtlich vorhan- dener Brandgefahren zu beurteilen und - vor Beginn der Schweißarbeiten die Feuerwehr zu un- terrichten oder eine Brandwache aufstellen zu lassen. 52 Diese Aufgaben habe der Beklagte zu 2) schuldhaft verletzt. Zu der Erkenntnis, daß von der Beklagten zu 3) elementare Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet worden seien, habe es keiner besonderen Kenntnisse über Schweißarbeiten und deren Gefahren bedurft. 53 Die Beklagte zu 3) schließt sich den Prozeßrügen der Beklagten zu 1) an. Sie wiederholt ihre Rechtsmeinung, der Klägerin stünden keine Schadenersatzansprüche aus dem Werkvertrag mit ihr und der Beklagten zu 1) zu. Dieser entfalte keine Schutzwirkungen zugunsten der Zedenten der Klägerin. Eine derart uferlose Ausweitung des Schutzbereiches des Werkvertrages sei ihr nicht zuzumuten. 54 Die Beklagte zu 3) betont unter grundsätzlicher Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere: Sie müsse sich die Handlungen des Beklagten zu 4) nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei, zurechnen lassen. Denn der Beklagte zu 4) sei selbständiger Gewerbetreibender mit eigener Haftpflichtversicherung. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 4) von ihr sorgfältig ausgewählt worden und habe in der Vergangenheit beanstandungsfrei gearbeitet, was sie überprüft habe. Sie habe in der Besprechung am 10.01.1996 mit Kenntnis der Beklagten zu 1) die Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 4) übertragen. Sie sei daher nicht selber verkehrssicherungspflichtig geblieben. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften mit ihren Anforderungen sei nicht sie gewesen, sondern die Beklagte zu 1), die aus diesem Grunde unter anderem einen Schweißerlaubnisschein hätte ausstellen müssen. Die Beklagte zu 1) habe ihr einen bestimmten Auftrag erteilt und dabei den Eindruck erweckt, sie habe aufgrund ihrer speziellen Erkenntnismöglichkeiten die Gefahren geprüft und verneint. Obwohl die Beklagte zu 1) gewußt habe, daß umfangreiche Schweißarbeiten erfolgen würden, fände sich im Leistungsverzeichnis nicht einmal ein warnender Hinweis auf Brandgefahren, sondern nur die Verpflichtung, das Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern. 55 Vor allem hätten aber nicht die Schweißarbeiten den Brand verursacht, sondern der Kurzschluß einer elektrischen Leitung im Deckenbereich. 56 Weiterhin sei ihr der Schaden nicht zurechenbar, selbst wenn einmal angenommen werde, daß der Brand durch die Schweißarbeiten entstanden sei. Denn es habe sich nicht das typische Risiko von Schweißarbeiten verwirklicht, sondern das Risiko des Einbaus leicht entflammbaren Materials. Die Schweißarbeiten seien - ihre Ursächlichkeit für den Brand unterstellt - nur der zufällige äußere Anlaß gewesen. 57 Die Beklagte zu 3) beantragt, 58 das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen. 59 Die Klägerin beantragt, 60 die Zurückweisung dieser Berufung. 61 Die Klägerin tritt unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug den Ausführungen der Beklagten zu 3) entgegen und trägt insbesondere vor: Der Beklagte zu 4) sei der Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3) gewesen. Es habe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Beklagten zu 4) bestanden. Die schwerwiegenden Verstöße des Beklagten zu 4) gegen elementare Sicherheitsvorschriften am 10./11.04.1996 legten den Schluß nahe, daß er nicht zum erstenmal derart fehlerhaft gearbeitet habe. Die Beklagte zu 3) habe eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt und diese mangels konkreter Vereinbarungen nicht auf den Beklagten zu 4) übertragen gehabt. Unabhängig von alledem habe sich die Beklagte zu 3) im Vertrag mit der Beklagten zu 1) ausdrücklich verpflichtet, die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die Beklagte zu 1) habe zwar, was zutreffend sei, nicht auf Brandgefahren hingewiesen. Dem Schweigen hätte die Beklagte zu 3) jedoch nicht entnehmen können und dürfen, daß Brandgefahren nicht bestünden. Somit habe die Beklagte zu 3) - durch eigene Organe - die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe - den durch die Schweißarbeiten betroffenen Bereich nicht untersucht und keine positiven Feststellungen getroffen, was sich unterhalb der Dehnungsfuge be- fand, - weder für die Ausstellung des Schweißerlaubnis- scheins gesorgt noch eine Erteilung des Schweißer- laubnisscheins durch die Beklagte zu 1) abgewartet, - keinerlei Abdichtungsmaßnahmen gegen Funkenflug ge- troffen, obwohl sie - auch nach eigenen Angaben - keine konkrete Kenntnis hatte, was sich unterhalb der Fuge befand, und weder eine Brandwache gestellt noch die Feuerwehr benachrichtigt. 62 Der Beklagte zu 4) schließt sich ebenfalls den Prozeßrügen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) an. Er faßt seine Rechtsverteidigung wie folgt zusammen: 63 Das Landgericht habe verkannt, daß ihm eine Pflicht zur Untersuchung der zu bearbeitenden Fuge und des sich anschließenden Bereichs der Zwischendecke auf Brandgefahren in keinem Fall oblegen habe. Da originäre Trägerin der sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten die Beklagte zu 1) gewesen sei, komme eine solche Pflicht nur in Betracht, wenn sie von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen wäre. Bereits dies sei nicht der Fall gewesen. Auch auf ihn - den Beklagten zu 4) - seien die entsprechenden Pflichten nicht übertragen worden. Selbst wenn man einen Übergang der Verkehrssicherungspflicht annehmen wollte, so habe sich daraus im konkreten Fall keine Untersuchungspflicht mit dem durch das Landgericht angenommenen Umfang ergeben. Darüber hinaus komme eine Schadenersatzpflicht durch ihn - den Beklagten zu 4) - deshalb nicht in Betracht, weil Ursache des Brandes nicht die Schweißarbeiten gewesen seien. 64 Die Beklagte zu 1) hätte nach § 6 VBG 1 eine weisungsbefugte Person - den Beklagten zu 2) - bestimmen müssen, der die Leitung der Arbeiten entsprechend den Sicherungsanforderungen ausübte. Die Beklagte zu 3) habe die der Beklagten zu 1) nach den UVV obliegenden Sicherungspflichten nicht übernommen. Die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten zu 1) seien vor dem Hintergrund der eindeutigen Aufgabenverteilung nach den UVV zu einer Übertragung der hier in Rede stehenden Verpflichtungen nicht ausreichend. 65 Er sei nicht Subunternehmer der Beklagten zu 3) gewesen, vielmehr nur formal selbständig, faktisch jedoch in den Betrieb der Beklagten zu 3) eingegliedert gewesen. Dadurch hätten soziale Kosten gespart werden sollen. Da kein Schweißerlaubnisschein vorgelegen habe, habe er davon ausgehen können, daß keine Sicherungsmaßnahmen einzuhalten seien. Selbst wenn er verpflichtet gewesen wäre, Voruntersuchungen zur Abwendung von Brandgefahren durchzuführen, wären Brandlasten nicht zu Tage gefördert worden. Ein Öffnen der Decke wäre vom Beklagten zu 2) untersagt worden. Dieser hätte aufgrund seiner Kenntnisse Fragen nur dahin beantworten können, daß Schweißarbeiten unbedenklich durchgeführt werden könnten, weil Brandlasten nicht vorhanden seien. 66 Schließlich sei die Brandentstehung durch die Schweißarbeiten nicht bewiesen. 67 Der Beklagte zu 4) beantragt, 68 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 69 Hilfsweise stellt er Anträge zum Vollstreckungsschutz. 70 Die Klägerin beantragt, 71 die Berufung des Beklagten zu 4) zurückzuweisen. 72 Die Klägerin erwidert auf das Vorbringen des Beklagten zu 4) insbesondere: Der Beklagte zu 4) sei selbst nach seinem eigenen Vorbringen als örtlicher Bauleiter für die Beklagte zu 3) tätig gewesen. Es sei unerheblich, ob sich die UVV auch an die Beklagte zu 1) richteten. Sie hätten jedenfalls für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) gegolten. Als örtlicher Bauleiter hätte der Beklagte zu 4) dafür sorgen müssen, daß vor dem Beginn der Schweißarbeiten die Brandgefahren beseitigt wurden. Dazu hätte unter anderem gehört: 73 - Überprüfen der Fuge auf brennbares Material, - Überprüfen des Verlaufs der Fuge, - Überprüfen der Unterseite der Betondecke, der abge- hängten Decke und des Raumes unterhalb der Betondecke und - Festlegen und Überwachen der allgemeinen Sicherheits- maßnahmen, z.B. Abdichten der Fuge, sowie Stellen einer Brandsache. 74 Die Klägerin schließt sich der Berufung der Beklagten zu 1) an mit dem Antrag, 75 unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie über den vom Landgericht dem Grunde nach zugesprochenen Betrag hinaus weitere 203.972,92 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen. 76 Sie meint, daß Landgericht habe zu Unrecht ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenhonorare in der streitgegenständlichen Höhe verneint. Der Ersatzanspruch könne nicht davon abhängen, wer die Sachverständigen beauftragt habe. 77 Die Beklagte zu 1) beantragt, 78 die Anschlußberufung zurückzuweisen. 79 Sie führt aus: Die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 VVG nicht dargelegt. Allenfalls bestehe der Anspruch in Höhe der Hälfte der Kosten, da die Sachverständigen für beide Parteien des Versicherungsvertrages beratend tätig geworden seien. Schließlich seien die geltend gemachten Kosten unangemessen hoch, da die Gutachten der Sachverständigen S. und A. unbrauchbar seien. 80 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten umfangreichen Unterlagen, auf die Sitzungsniederschriften sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 81 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 82 Die Berufungen aller vier Beklagten und die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu 1) sind zulässig. 83 I. 84 Die Berufung der Beklagten zu 1) (nachfolgend unter dieser Nr. I nur die Beklagte genannt) und ihrer Streithelferin haben in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. 85 A. 86 1. Der Senat ist für die Bearbeitung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Von den Beklagten und der Streithelferin hat als erster am 09.12.1999 der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt (GA 1426). Nach Nr. 2 b der Allgemeinen Bestimmungen zur (richterlichen) Geschäftsverteilung gehören, wenn mehrere Parteien selbständig Berufung eingelegt haben, sämtliche Verfahren vor denjenigen Senat, der für die zuerst eingelegte Berufung zuständig ist. Für die zuerst eingelegte Berufung des Beklagten zu 2) ist der 15. Zivilsenat zuständig. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil diesem Beklagten gegenüber die Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung ihn treffender Verkehrssicherungspflichten bejaht (S. 113 des landgerichtlichen Urteils, GA 1313). Somit liegt insoweit eine Streitigkeit betreffend die nicht besonders aufgeführten außervertraglichen Schadenersatzansprüche aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf vor, für deren Entscheidung nach Nr. 3 des richterlichen Geschäftsverteiligungsplans der Senat zuständig ist. 87 2. Die Beklagte dringt mit ihrer Rüge zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht durch. Das Landgericht hat durch seinen Beschluß vom 05.07.1999 gemäß § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (GA 953 - 956). Dagegen hat die Beklagte keine sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG eingelegt. 88 Unabhängig davon stellt der Streit zwischen einer Flughafenunternehmerin wie der Beklagten und ihren Benutzern, aus deren an sie abgetretenen Rechten die Klägerin vorgeht, eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit dar, wie der Bundesgerichtshof u.a. in seinem Urteil vom 10.07.1969 mit dem Aktenzeichen KZR 13/68 (Anlage A 22) mit ausführlicher Begründung entschieden hat (ebenso BGH in DVBl 1974, 558; in WM 1978, 1097/1098 und in NJW-RR 1997, 1019). 89 3. Die Einrede des Schiedsvertrages führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Vertrag zwischen der L. und der Beklagten über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienste) vom 17.02.1992 (Anlage A 3) enthält zwar in Art. 8 eine Schiedsgerichtsklausel, eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO. Da die Schiedsvereinbarung die gewerbliche und selbständig berufliche Tätigkeit beider Vertragspartner betrifft, konnte sie auch innerhalb des Vertrages vereinbart werden, da die Ausnahmeregelung des § 1031 Abs. 5 ZPO für diesen Bereich nicht gilt. Die Schiedsvereinbarung bezieht sich jedoch nicht auf den Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Sie gilt nach Art. 8 für alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich - auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder - auf irgendwelche Rechte oder Pflichten aus diesem Ver- trag beziehen. Ein derartiger Streit liegt aber hier nicht vor. Die Parteien sind weder über die Auslegung und Anwendung der Art. 1 bis 7 des Bodenverkehrsdienste-Vertrages unterschiedlicher Ansicht, noch streiten sie über die Art der Durchführung der Bodenverkehrsdienste und deren Standard, wie sie die Beklagte grundsätzlich aufgrund der Regelungen in dem Vertrag über die Bodenverkehrsdienste zu erbringen hat. Streit herrscht auch nicht über die von der L. für die Leistungen der Beklagten geschuldeten Entgelte. Der in diesem Rechtsstreit umstrittene ungewöhnliche Schadensfall mit seinen Folgen und die dieserhalb der L. möglicherweise zustehenden Rechte und der Beklagten obliegenden Verpflichtungen werden von dem Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge nicht erfaßt. 90 4. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens 111 Js /96 StA Düsseldorf besteht entgegen der Ansicht der Beklagten nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen keine Veranlassung. Das Ermittlungsverfahren ist mit der bereits vor einiger Zeit erfolgten Vorlage der Anklageschrift an das Gericht abgeschlossen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das hier vorliegende Zivilprozeßverfahren nicht vorgreiflich. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Angeklagten in dem Strafverfahren und der Beklagten dieses Rechtsstreit bemißt sich nach unterschiedlichen Kriterien. Wie im weiteren Verlauf dieser Entscheidungsgründe noch ausgeführt werden wird, hält der Senat zudem die Brandursache für hinreichend aufgeklärt, so daß kein Anlaß besteht, das Ende des Strafverfahrens, das noch nicht abzusehen ist, abzuwarten. 91 5. Entgegen der Meinung der Beklagten fehlt es der Klage, soweit mit ihr die Betriebsunterbrechungsschäden der L. und ihrer Tochtergesellschaften geltend gemacht werden, nicht an der ausreichenden Bestimmtheit mit der Folge, daß die Klage unzulässig wäre. Die Klägerin hat zwar insoweit nicht genau den Betrag geltend gemacht, der sich aus den Berechnungen und Schätzungen des von ihr beauftragten Sachverständigen A. ergibt, sondern einen auf 124 Mio. DM abgerundeten Betrag, der gegenüber dem von dem Sachverständigen A. rechnerisch aus vielen Einzelpositionen errechneten Betrag um 1,49591 % geringer ist. Das ist jedoch unschädlich. Die Klägerin hat eindeutig erklärt, daß sie hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens keine Teilklage geltend macht, sondern den endgültigen Schadensbetrag und sich darüber hinausgehender Ansprüche nicht berühmt. In einem solchen Fall ist aber ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er, wie hier, den erhobenen Anspruch konkret beziffert bezeichnet, indem er die geforderte Summe genau angibt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rn. 13 und 13 a zu § 253 ZPO). Nur bei einer - hier jedoch nicht vorliegenden - Teilklage muß erkennbar sein, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll, insbesondere, wenn sich der Gesamtanspruch aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, weil andernfalls der Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert ist (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 15). In diesem Fall sind aber der Streitgegenstand und sein Umfang nicht zweifelhaft. Es kann einer Partei nicht verwehrt werden, bei einem auf Schätzungen beruhenden Schaden zur Vermeidung des Kostenrisikos einen etwas geringeren Schaden als endgültige Forderung geltend zu machen, um auf diese Weise den Unwägbarkeiten einer hypothetischen Schadensermittlung Rechnung zu tragen. 92 6. Das vom Landgericht verkündete Grund-Urteil war im Hinblick auf den eingeklagten Ersatzanspruch für die Betriebsunterbrechungsschäden zulässig. Zwar muß, wenn mehrere selbständige in einem Leistungsantrag zusammengefaßte Forderungen eingeklagt werden, das Grund-Urteil sämtliche Ansprüche umfassen oder die verneinten Einzelforderungen durch Teil-Endurteil abweisen. Ein einheitliches Grund-Urteil über einen "Gesamt-anspruch" kann dagegen nicht ergehen, solange nicht feststeht, welche von mehreren in der Klage zusammengefaßten Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Bei dem hier in Rede stehenden Betriebsunterbrechungsschaden handelt es sich jedoch um einen einheitlichen Anspruch. Das gilt jedenfalls für den jeweiligen Betriebsunterbrechungsschaden der verschiedenen Gesellschaften, dessen Betrag die Klägerin jeweils gesondert angegeben hat und hinsichtlich deren das Landgericht die Ersatzpflicht jeweils aus den gleichen Gründen bejaht hat. Der Betriebsunterbrechungsschaden der einzelnen Gesellschaften setzt sich lediglich aus einer Mehrheit von Einzelposten zusammen. Insoweit muß hinsichtlich jeden Einzelpostens nur zweifelsfrei feststehen, ob er abschließend beschieden, § 301 ZPO, oder der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet ist (vgl. zu alledem Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 12 zu § 304 ZPO). Dem Betragsverfahren kann dann die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (vgl. etwa BGH NJW 1989, 2745). Diesen Erfordernissen genügt das landgerichtliche Urteil. Angesichts der Höhe des für jede der verschiedenen Gesellschaften geltend gemachten Schadens kann auch das Eingreifen des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer nicht dazu führen, daß der Ersatzanspruch wegen des eingeklagten Betriebsunterbrechungsschadens - oder wegen der anderen geltend gemachten selbständigen Schadenspositionen - völlig erlischt. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Regressverzichtsabkommen hier eingreift, kann deshalb ebenfalls dem Betragsverfahren überlassen bleiben. Es mag allenfalls zweifelhaft sein, ob ein einheitlicher Anspruch auch insoweit vorliegt, soweit Tochtergesellschaften der L. betroffen sind. Dazu weist die Klägerin darauf hin, daß es sich um 100 % - Tochtergesellschaften der L. handele, so daß deren Schäden einen eigenen Anspruch der L. begründeten, weil im Rahmen der konsolidierten Bilanz der L. AG diese Gesellschaften bei der L. berücksichtigt würden und sich die wirtschaftliche Entwicklung positiv wie negativ unmittelbar auf das wirtschaftliche Ergebnis der L. auswirke. Nach der Auffassung des Senats, die im einzelnen noch begründet werden wird, kann insoweit zwar nicht von einem einheitlichen Schaden der L. ausgegangen werden. Das aber ist in bezug auf die Zulässigkeit des vom Landgericht verkündeten Grund-Urteils letztlich unerheblich. Denn die Klägerin hat die auf den Betriebsunterbrechungsschaden der L. und ihrer 100 %-Tochtergesellschaften entfallenen Beträge konkret angegeben (vgl. Seite 5 der Berufungserwiderung, GA 1783). Somit bliebe zum einen jedenfalls das Grund-Urteil über 108.879.774,00 DM wegen des Betriebsunterbrechungsschadens der L. AG als solcher zulässig. Soweit das Landgericht den Betrag des den 100 %-Tochterge-sellschaften zugeordneten Betriebsunterbrechungsschadens der L. zugerechnet hat, liegt zum anderen insoweit allenfalls eine teilweise fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts über die Art dieser Schäden vor, die der Überprüfung des Senats unterliegt. Dazu wird im Rahmen dieser Entscheidungsgründe noch Stellung genommen werden. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers durch die Verkündung eines Grund-Ur-teils zu den Beträgen der Betriebsunterbrechungsschäden der 100 %-Tochtergesellschaften der L. kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht, weil der Senat zu den Beträgen dieser Ansprüche selbst eine Entscheidung treffen kann und dies angesichts der Art des Streitstoffes auch sachdienlich ist, § 540 ZPO. 93 B. 94 1. Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Ihre Anspruchsberechtigung ergibt sich zum einen aus § 67 VVG i.V.m. mit den Abtretungsvereinbarungen der Konsortial-Versicherer (Anlage K 5, GA 161, betreffend die N. Allgemeine Versicherungs-AG, und Anlagen K 92 - im Hefter "Anlagen zum Schriftsatz vom 06.07.2000" -) und zum anderen aus den Abtretungen seitens der Geschädigten (Anlage K 6, GA 162 - 172, und K 48 in gesondertem Hefter). 95 Soweit die Beklagte im Hinblick auf § 67 VVG die Zahlungen an die Geschädigten bestreitet, hat die Klägerin zum Nachweis ihrer verschiedenen Zahlungen an die L.-Gesellschaften mit ihrem Schriftsatz vom 06.07.2000 die Anlagen K 94 bis K 97 zur Gerichtsakte vorgelegt. Daraus ist außer dem jeweiligen Zahlungsempfänger konkret das Zahlungsdatum und das Datum der Wertstellung zu ersehen. Die Anlagen K 112 bis K 115 (GA 2115 bis 2122) sind zum Nachweis der Zahlungen an die S.-air, die G.G., die S. und die A. A. zur Gerichtsakte eingereicht worden. Der Senat ist davon überzeugt, § 286 ZPO, daß die aus diesen Urkunden ersichtlichen Zahlungen auch geleistet worden sind. Die Klägerin hat zwar nicht beglaubigte Fotokopien der jeweiligen Überweisungsträger vorgelegt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß dieser Rechtsstreit wegen seiner Bedeutung für die von dem Flughafenbrand Betroffenen, deren Schäden die Klägerin nach ihrer Darstellung reguliert hat, bekannt ist, und sein Verlauf von ihnen verfolgt wird. Unter diesen Umständen besteht nach der Auffassung des Senats kein Anlaß für die Annahme, daß die Klägerin zum Nachweis ihrer vorgetragenen Zahlungen verfälschte Belege eingereicht hat, zumal die hier in Rede stehenden Geschädigten angesichts der Höhe ihrer Schäden nicht stillschweigend zuwarten würden, wenn die vor längerer Zeit aus den Belegen der Klägerin ersichtlichen Zahlungen bis heute nicht geflossen wären. 96 Die Abtretungsvereinbarungen der Konsortial-Versicherer ergeben sich zur Überzeugung des Senats aus den unter B. 1. eingangs angesprochenen Unterlagen. Die Vollmachten derjenigen Personen, welche die Abtretungen gemäß der Anlage K 92 unterzeichnet haben, sind von den Beklagten im ersten Rechtszug nicht bestritten worden. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 27.11.1998 (Seite 2, GA 394) nur zu den Abtretungserklärungen der L. AG nebst Tochtergesellschaften Stellung genommen. Das Bestreiten der Abtretungen seitens der Konsortial-Versicherer durch die Beklagte im Berufungsverfahren ist sehr pauschal. Dieses wenig konkrete Vorbringen ist nach der Meinung des Senats rechtlich nicht erheblich. Das gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der N. Versicherung. Diese Versicherung hat ihren Feststellungsantrag in dem Rechtsstreit 6 O 427/96 LG Düsseldorf = 15 O 56/98, aus dessen Stellung die Beklagte ihre Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin insoweit im wesentlichen ableitet, zurückgenommen so daß auch hinsichtlich der ursprünglich der N. Versicherung zustehenden Ansprüche von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen ist. Die Klägerin hat aber jedenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 13.12.2000 vollmachtsbestätigende Erklärungen und Vollmachtsnachweise (Anlagen K 125 bis K 136) beigebracht, durch die für den Senat jedwede Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Abtretungen der Konsortial-Versicherer - wenn sie denn je berechtigt gewesen sein sollten - ausgeräumt sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten nötigt das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.12.2000 mit seinen Anlagen nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2000 ausgeführt, sie habe im Anschluß an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2000 die Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 13.12.2000 nur aus äußerster Vorsicht überreicht, obwohl der Vorsitzende im Rahmen der Erörterung gemeint habe, daß die Aktivlegitimation der Klägerin durch die (bereits bis zum 29.11.2000) vorgelegten Urkunden hinreichend belegt und daß dem gegenüber das Bestreiten seitens der Beklagten unsubstantiiert sei, so daß eine Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Dieser von der Klägerin wiedergegebenen Auffassung ist der Senat nach wie vor. Dem steht nicht der zuvor gemachte Hinweis entgegen, daß die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden die schon zuvor vertretene Auffassung, die Abtretungen seitens der Konsortial-Versicherer seien prozessual hinreichend nachgewiesen, nachhaltig stützen. 97 Unabhängig von alledem ergibt sich die Aktivlegitimation auch aus den Abtretungen der Geschädigten. Die Klägerin hat die Abtretungen der D. L. AG als Anlage 6 (GA 162), der Tochterunternehmen der L. AG ebenfalls als Anlage 6 (GA 163 bis 172) und der übrigen Gesellschaften als Anlage K 48 zum Schriftsatz vom 27.01.1999 (Seite 36, GA 764) und als Anlagen K 92 zum Schriftsatz vom 06.07.2000 (Seite 10, GA 1788) zur Gerichtsakte gereicht. Zusätzlich hat sie als Anlage K 119 und K 120 zu ihren Schriftsatz vom 03.11.2000 (Seite 5/6, GA 2155/2156) vollmachtsbestätigende Erklärungen vorgelegt. 98 Die Abtretungserklärung der D. L. AG ist nach dem Vortrag der Klägerin (Seite 37/38 ihres Schriftsatzes vom 27.01.1999, GA 765/766) unterzeichnet von den Prokuristen von R. und S., wobei der Prokurist von R. nach den Angaben der Klägerin Leiter der Konzernrechtsabteilung der L. ist und der Zeuge S. Leiter der Konzernhauptabteilung "Konzernbeteiligungen". Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 09.03.2000 die Vertretungsbefugnis dieser beiden Unterzeichner für die Deutsche L. AG nicht bestritten (vgl. Seite 13, GA 1519). Auch in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2000 (Seite 7/8, GA 2018/2019) führt sie nach dem allgemeinen Einführungssatz, die Klägerin habe nach wie vor ihre Aktivlegitimation bezüglich sämtlicher von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht nachgewiesen, in Bezug auf die L.-Gesellschaft detailliert nur aus, die Berechtigung der Personen, die Abtretungserklärungen für die angeblichen Tochtergesellschaften der L. AG unterzeichnet haben, sei nach wie vor nicht belegt. Aufgrund dessen versteht der Senat das Vorbringen der Beklagten dahin, dass im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung der D. L. Aktiengesellschaft vom 30.03.1998 GA 162) die Vertretungsbefugnis der Prokuristen von R. und S., die diese Urkunden mit dem Zusatz "ppa." unterzeichnet haben, nicht in Abrede gestellt wird. Andernfalls wäre das pauschale Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert und damit unerheblich. Tatsächlich ist auch die Prokura der beiden hier in Rede stehenden Mitarbeiter der L. AG im Handelsregister HRB des Amtsgerichts Köln verzeichnet, wie aus der Anlage K 123 zu ersehen ist. 99 Soweit die Beklagte bezüglich der Tochtergesellschaften der L. die Vertretungsberechtigung der Personen bestreitet, welche die vorgelegten Abtretungserklärungen unterschreiben haben (zuletzt mit den Schriftsätzen vom 27.10.2000, GA 2145 f., und 16.11.2000 unter III. GA 2167 f.), ist ihr Vortrag nach der Meinung des Senats nicht hinreichend konkret (unsubstantiiert). Denn die Klägerin hat als Anlage K 106 zu ihrem Schriftsatz vom 07.07.2000 vollmachtsbestätigende Erklärungen der hier in Rede stehenden Zedentinnen zur Gerichtsakte eingereicht. Daß die Unterzeichner dieser Erklärungen zur Vertretung der jeweiligen Gesellschaft berechtigt sind, ist aus den einschlägigen Handelsregistern zu ersehen und konnte daher nach der Meinung des Senats von der Beklagten nicht pauschal ohne Angabe konkreter Tatsachen bestritten werden. Zudem ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner aus den Anlagen K 123 und K 124 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.12.2000. Der Inhalt dieses Schriftsatzes und seiner Anlagen nötigt den Senat aus den bereits an früherer Stelle dargelegten Gründen auch, soweit er sich auf die Tochtergesellschaften der L. bezieht, nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 100 Unter Berücksichtigung der von der Klägerin für ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der Schäden der S. D. , S. , A. A. und G. G. vorgelegten, eingangs aufgeführten Nachweise sieht der Senat auch insoweit das weitere Bestreiten der Beklagten als unerheblich an. Denn die Beklagte hat konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine oder sogar mehrere dieser Abtretungserklärungen von nicht bevollmächtigten Personen unterzeichnet sind, nicht aufgezeigt. 101 Eine schriftliche Abtretung seitens der W.-L. hat die Klägerin nicht behauptet, sondern gemeint, angesichts der Anmietung der Kaffeemaschinen seitens der L. hätten diese Geräte vertragsgemäß zum versicherten Umfang gehört und der L. sei ein eigener Schaden entstanden, da sie vertraglich gegenüber der W.-L. zum Ersatz verpflichtet sei. Streitig ist somit lediglich die Berechtigung eines Einzelpostens des angeblichen Sachschadens der L., die im Höheverfahren überprüft werden kann. 102 Soweit trotz alledem Einzelheiten zur Höhe der von der Klägerin erbrachten Zahlungen und damit zur Höhe des Übergangs der Klageforderung auf sie gemäß § 67 VVG oder zur Rechtswirksamkeit der einen oder anderen Abtretungserklärung - ausgenommen die der L. AG, Köln vom 30.03.1998 - bestehen sollten - wovon der Senat allerdings aufgrund der zuvor gegebenen Begründung nicht ausgeht -, können insoweit notwendige Abklärungen nach der Ansicht des Senats dem Höheverfahren überlassen bleiben. Die Bestimmung des § 304 ZPO ist Ausdruck der Prozeßökonomie. Daher wird auch die Abgrenzung zwischen Grund und Betrag des Klageanspruchs eher durch praktische Gesichtspunkte als durch dogmatische Erwägungen bestimmt, auch wenn die Voraussetzungen eines Grund-Urteils niemals unbeachtet bleiben dürfen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn. 1 zu § 304 ZPO m.w.N.). Von diesem Ausgangspunkt her hält es der Senat nicht für geboten, in diese Sache den Erlaß eines Grund-Urteils, das der Klärung der Anspruchsgrundlagen für den Klageanspruch dienen soll, von einer umfangreichen Beweiserhebung zu Einzelheiten des quantitativen Umfangs der Aktivlegitimation der Klägerin abhängig zu machen, auch wenn die Sachbefugnis zum Grund des Anspruchs gehört (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 7 a zu § 304 ZPO). 103 Da die Klage von Anfang an zulässig war (unter I. A 5) und die Klägerin hinsichtlich der im Streit befindlichen Ansprüche aktivlegitimiert ist, greift die von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4. erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Auf den Zeitpunkt des Nachweises der Aktivlegitimation kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. 104 2. Soweit die Klägerin geltend macht - den Sachschaden (ohne Elektronikschaden) der L. in Höhe von 2.485.094,00 DM (2.632,289,00 DM - 15.195,00 DM - 132.000,00 DM), - den Elektronikschaden der L. in Höhe von 636.168,14 DM und - den Sachschaden der G. G. GmbH von 211.851,00 DM (225.851,00 DM - 10.000,00 DM - 4.000,00 DM) und - den Sachschaden der W. GmbH in Höhe von 76.537,23 DM, 105 ergibt sich ihr Ersatzanspruch dem Grunde nach aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten. Diese haftet - ebenso wie die anderen drei Beklagten - für die durch den Brand herbeigeführten Schäden wegen Verletzung ihr - ihnen - obliegender Verkehrssicherungspflichten, § 823 BGB in Verbindung mit § 31 BGB oder § 831 BGB. 106 2 a) Nach der Überzeugung des Senats ist der Brand am 11.04.1996 durch die Schweißarbeiten an der Fuge in der Straße, die als Zufahrt zur Abflughalle im ersten Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, entstanden. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. in Teil 4 - Zusammenfassende Bewertung der Brandursachen- und folgen - seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 28.02.1997 ausgeführt: 107 "Entzündung und Brandentstehung 108 Die Gebäudedehnungsfuge ist ca. 40 mm breit und trennt den Bereich des Parkhauses 1 von der Vorfahrt zur Abflugebene. Wegen der unterschiedlichen Nutzung zu beiden Seiten der Fuge ist auch der Deckenaufbau unterschiedlich. Unter dem Parkhaus ist eine Stahlbetonrippendecke mit quer zur Dehnungsfuge verlaufenden Rippen vorhanden. Die Dicke des Deckenspiegels beträgt ca. 32 cm, die Höhe der Rippen ca. 56 cm. Diese sog. (-Platten liegen auf einem Unterzug, der parallel zur Dehnungsfuge spannt. 109 Im Bereich der Vorfahrt wurde eine Massivplatte mit einer Plattendicke von ca. 57 cm ausgeführt. Zur Fuge hin ist die Plattenunterseite angeschrägt, so daß sich dort eine Fugentiefe von ca. 47 cm ergibt (vgl. Bild 5). 110 Im Fugeninnern befinden sich zu beiden Seiten der Fuge Neoprene-Wasserleitbänder. Diese sind oben in die Massivdecken einbetoniert und reichen unten bis in eine ca. 50 cm tiefer längs der Fuge verlaufende offene Wasserrinne aus Hart-PVC. Der Abstand zwischen Unterkante Wasserleitband und Boden der Rinne variiert mit dem Gefälle der Rinne um ca. 5 cm, so daß das Wasserleitband teils frei in die Rinne hängt, teils unten aufliegt. 111 Im Bereich vor dem Blumenladen unter der Vorfahrt zwischen Achse 56 und 60 (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 60 mm) an die Unterseite der Betondecke geklebt und zusätzlich mit Schießnägeln fixiert worden. Diese Isolierung wurde bis an die Neoprene-Wasser-leitbänder herangeführt. Unter dem Parkdeck (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 80 mm) mittels Metallschienenhalterungen im Abstand von ca. 56 cm zur massiven Decke abgehängt. Sie bilden praktisch eine geschlossene Zwischendecke im Deckenhohlraum. 112 In Höhe der Unterkante des Betonunterzuges unter der (-Plattendecke wird der Deckenhohlraum durch eine abgehängte Lamellendecke abgeschlossen. Auf dieser Lamellendecke liegen Mineralwolleplatten in einer Gesamtdicke von 80 mm. Die Unterseite der Mineralwolle ist mit einem Rieselschutz kaschiert. Im Innern der abgehängten Decke befinden sich u.a. die metallenen Lüftungsleitungen von Zu- und Abluft, Elektrokabel auf Pritschen und als Einzelkabel verlegt sowie Abwasserrohre. 113 114 Bei den Arbeiten an der Dehnungsfuge wurde von der Firma M. Söhne ein Elektroschweißverfahren angewendet, das auch als Lichtbogenschweißen bezeichnet wird. An der Baustelle wurde das Lichtbogenhandschweißen durchgeführt, das sich vereinfacht wie folgt beschreiben läßt: Es werden die Metallstücke in einem Lichtbogen durch das Fließen von Strom so stark erwärmt, daß an der Schweißstelle lokal das Metall dünnflüssig wird und Temperaturen von im Mittel 3500°C auftreten. Während des Schweißprozesses wird eine in einen Elektrodenhalter eingeklemmte Elektrode längs der Schweißfuge geführt. Die umhüllte metallische Elektrode bildet die Schweißnaht. Beim Schweißvorgang können Schweißperlen und Schlackenreste in glühender Form entstehen, deren Menge von der Art der Elektrode, dem Schweißstrom und der Fähigkeit des Schweißers abhängt. 115 Beim Lichtbogenschweißen an der Oberseite der Dehnungsfuge spritzten Funken aus flüssiger Schlacke und Metall in die Umgebung. Die Funken fielen auch in die 40 mm breite Fuge und trafen dort zuerst auf die seitlich herauskommenden und nach unten trichterförmig verlaufenden Wasserleitbänder. Durch maßstabsgerechte Versuche an identischen Materialien, die aus der Dehnungsfuge entnommen worden sind, konnte nachgewiesen werden, daß sich das Wasserleitband durch Schweißperlen binnen kurzer Zeit entzünden läßt. Dagegen konnte die darunterliegende Wasserrinne aus Hart-PVC auch bei langanhaltender Beaufschlagung mit Schweißperlen nicht entzündet werden. Daher konzentrierten sich die weiteren Betrachtungen zur Brandentstehung auf die Wasserleitbänder. 116 117 Das Wasserleitband besteht aus Neoprene mit innenliegender Gewebeeinlage und weist eine Dicke von ca. 1 mm auf. Im Rahmen der experimentellen Untersuchungen wurden in der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen an der TU Braunschweig unter anderem normgerechte Brandversuche nach DIN 4102 Teil 1 an Proben des Wasserleitbandes durchgeführt. Sie haben ergeben, daß das Wasserleitband innerhalb der Fugen in die Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1 einzustufen ist. Auch die Unabhängige Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein Westfalen hat das Material der Wasserleitbänder geprüft. Bei dem von ihr als B 3 (leitentflamm- bar) klassifizierten Wasserleitband handelt es sich um die obere Abdichtung der Dehnungsfuge, die zur Durchführung der Schweißarbeiten demontiert war und deshalb nicht für die Brandentwicklung relevant war. 118 Neben den Normbrandversuchen wurden von uns auch realistische Entzündungs- und Brandausbreitungsversuche an einem Nachbau der Gebäude-Dehnungsfuge durchgeführt. Bei den Versuchen zeigte sich, daß das Neoprene-Wasserleitband, wenn es erst einmal entzündet worden ist, nicht mehr von selbst verlischt. Das Feuer breitet sich vorzugsweise an dem herabhängenden Wasserleitband nach oben aus. Die nach oben gerichteten Flammen gelangen dabei zwangsläufig an die seitlich angrenzende Polystyrolisolierung, die unter der Decke der Vorfahrt bis an die Fuge reicht. 119 Zur Klärung des Entzündungsvorgangs wurden vom Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen ergänzende Brandversuche an Materialien aus dem Brandbereich durchgeführt, unter anderem auch an aluminiumkaschierten Polystyrolproben. Dieses Dämmaterial erfüllt nach DIN 4102 Teil 1 die Anforderungen der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), die Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) wird wegen starker Brandentwicklung nicht erreicht. Es trat eine starke Rauchentwicklung auf. 120 Eigene Normbrandversuche an Polystyrolplatten, bei denen die aufgeklebte Aluminiumkaschierung entfernt worden war, aber noch Kleberreste vorhanden waren, ergaben bei Beflammung von der Kleberseite die Baustoffklasse B 3 (leicht-entflammbar). Es zeigte sich, daß der Kleber stark zur Brandentwicklung beiträgt. Dagegen erfüllt das Polystyrol ohne Aluminiumkaschierung und ohne Kleber die Anforderungen der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1. 121 In natürlichen Brandversuchen wurde das Entzündungsverhalten einer horizontal angeordneten Probe des aluminiumkaschierten Polystyrols untersucht. Dabei wurde über dem Polystyrol eine Probe von 90 mm x 190 mm des Wasserleitbandes auf Normalentflammbarkeit untersucht. Beim selbständigen Weiterbrennen des Wasserleitbandes fielen brennende Teile auf die Polystyrolplatte, die nach kurzer Zeit entzündet wurde und vollständig abbrannte. 122 Vergleichbare Ergebnisse wurden durch Schweißarbeiten an einer in realem Maßstab mit Original-Materialien nachgebauten Fuge erzielt. Die herabfallenden Schweißperlen entzündeten nach ca. 3 Minuten das Polystyrol mit Kleber. Dieses bildete eine brennende Schmelze, die sich auf der Unterlage rasch ausbreitete. 123 Aus den durchgeführten Untersuchungen kann abgeleitet werde, daß die Schweißarbeiten im Bereich der Dehnungsfuge ursächlich für die Brandentstehung waren. Dabei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerst die Entzündung des Neoprene-Wasserleitbandes erfolgt. Danach konnte sich der Brand an der Polystyrolisolierung ausbreiten. Dies wurde durch die unterseitig aufgeklebte Aluminiumkaschierung begünstigt. Mit größer werdender Brandfläche löste sich partiell die Kaschierung, flüssiges Polystyrol tropfte brennend herunter und brannte auf der über der Lamellendecke liegenden Mineralwolle weiter. Der Brand des Polystyrols erwärmte den Deckenhohlraum und entzündet auch die in der Nähe liegenden Elektrokabel. Die brennende Polystyrolschmelze ist punktuell durch die Mineralwolleauflage der Lamellendecke auf den Boden im Ankunftsbereich getropft, was von dem Zeugen A. um 15.31 Uhr der Flughafenfeuerwehr gemeldet wurde. 124 Bei Verwendung von nichtbrennbaren Isoliermaterialien anstelle der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten wäre der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Fugenbereich beschränkt geblieben. Wäre die Dehnungsfuge durch Einlegen von nichtbrennbarem Material wie Mineralwolle gegen Eindringen von Schweißperlen geschützt worden, so wäre eine lokale Entzündung des Wasserleitbandes verhindert worden. Ohne diese Sicherungsmaßnahme war die Entzündung praktisch zwangsläufig. Das einmal entzündete Wasserleitband brennt nach den durchgeführten Versuchen selbsttätig weiter und ist aufgrund der Energiefreisetzung auch in der Lage, das Polystyrol zu entzünden. 125 Wie soeben begründet, wurden durch das Herabfallen von Schweißperlen in die Dehnungsfuge die dort vorhandenen brennbaren Materialien entzündet. 126 Durch die Verwendung des unter der Stahlbetondecke fixierten einseitig mit Aluminiumfolie beklebten Polystyrols anstelle einer nichtbrennbaren Wärmedämmung wurde eine rasche Brandausbreitung im Zwischendeckenbereich ermöglicht. Nach Entzündung des Materials bildete sich eine Schmelze aus Polystyrol und Kleber, die brennend abtropfte und lokal auf der Unterlage (in diesem Fall Mineralwolle) neue Brandherde schaffte. Aufgrund der hohen Energiefreisetzungsrate des brennenden Polystyrols erfolgte eine intensive Vorwärmung aller Materialien im geschlossenen Zwischendeckenbereich, wodurch sich die Brandneigung der Materialien erhöhte. 127 128 Im Deckenraum stand in ausreichendem Maße Verbrennungsluft zur Verfügung, zumal über die Schlitze zwischen den Deckenelementen die durch die Abluftanlage abgeführte Luft ständig durch Frischluft aus der Ankunftsebene ersetzt wurde. Die im Brandbereich freigesetzten Rauchgase wurden über die im Zwischendeckenbereich angeordneten Abluftkanäle angesaugt. Dadurch wurde den heißen Rauchgasen eine definierte Strömungsrichtung und damit dem Brand eine bevorzugte Ausbreitungsrichtung aufgeprägt. Der Rauch trat erst relativ spät aus dem Deckenhohlraum in die Ankunftshalle, weil vorher die Leistung der Abluftanlagen für die Rauchgasabfuhr genügte. Aus dem gleichen Grund war auch der Rauchaustritt aus der Dehnungsfuge im Anfangsstadium des Brandes begrenzt. Aufgrund der Absaugung über die Abluftkanäle herrschte im Deckenhohlraum ein Unterdruck, der sowohl Rauch als auch Flammen zurückhielt. 129 Nachdem durch das Herabfallen heißer Schweißpartikel das Neoprene-Wasserleitband seitlich der Dehnungsfuge entzündet worden war, hat sich auch die Polystyroldämmung, die bis an das Wasserleitband reichte, binnen kurzer Zeit entzündet. Dies wurde durch reale Brandversuche an einer maßstabsgerechten Nachbildung der Fuge eindeutig nachgewiesen. 130 Dieses Gutachten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 111 Js /96 StA Düsseldorf durfte vom Senat als Urkundenbeweis in diesen Rechtsstreit eingeführt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rn. 4 zu § 355 ZPO m.w.N.). Dadurch durfte lediglich nicht das Recht der Parteien beschnitten werden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, das auf § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO beruht (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 5 a zu § 411 ZPO i.V. m. Rn. 2 zu § 397 ZPO und Rn. 4 zu § 355 ZPO). Diesem Erfordernis hat der Senat dadurch genügt, daß er die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses 15 U 56/98 = 6 O 427/96 LG Düsseldorf vom 28.04.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er werde das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. im Wege des Urkundenbeweises verwerten und die Parteien hätten das Recht, die mündliche Erläuterung oder schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens zu verlangen, und indem die Parteien selber danach das Gutachten einschließlich seiner schriftlichen Ergänzung und mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen in diesem Rechtsstreit eingeführt haben. 131 Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. ist überzeugend. Es ist in sich widerspruchsfrei sowie nach Durchführung sachdienlicher Versuche einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Anhand der schriftlichen Ausführungen und der mündlichen Darlegungen des Sachverständigen am 16.06.2000 ist der Senat von der überragenden Sachkunde des Sachverständigen unter anderem auf dem Gebiet der Brandentstehung und der Ermittlung von Brandursachen überzeugt. 132 Aufgrund des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. vom 03.12.1999 (GA 1938 - 1951) und aufgrund der mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens im Senatstermin vom 16.06.2000 (GA 1952 - 1974) ist der Senat weiterhin davon überzeugt, daß der hier in Rede stehende Brand entgegen vor allem der Meinung der Beklagten zu 3) nicht durch eine Überhitzung von elektrischen Leitungen ohne Einfluß der Schweißarbeiten entstanden ist. 133 Der Senat hielt entgegen der Rüge der Beklagten zu 3), die sie auch in diesem Rechtsstreit eingeführt hat (vergl. S. 7 ihres Schriftsatzes vom 31.08.2000, GA 1933), die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu seinem Ergänzungs-Gutachten vom 03.12.1999 für sachgerecht und zulässig. Das ausführliche Gespräch mit dem Sachverständigen über Stunden hat gezeigt, daß auf diese Art und Weise alle Zweifelsfragen vor allem der Beklagten zu 3) besser, eingehender und vollständiger erörtert worden sind, als wenn der Senat weiterhin schriftliche (Ergänzungs-) Gutachten in Auftrag gegeben hätte. 134 Wegen der Einzelheiten der Begründung, daß der streitgegenständliche Brand nicht durch eine Überhitzung von elektrischen Leitungen, sondern allein durch die Schweißarbeiten ausgelöst worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. H. vom 03.12.1999 und auf seine mündlichen Erläuterungen im Senatstermin vom 16.06.2000 Bezug genommen. 135 Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. hat gegen Ende des Termins vom 16.06.2000 erklärt (S. 39 der Sitzungsniederschrift. GA 1971): 136 "Ich meine, wir (meine Mitarbeiter und ich) haben den Nachweis geführt, wie die Entzündung an diesen Wasserleitbändern funktioniert. Wir haben diese Situation im Experiment nachgestellt. Wir haben im Experiment zu unserem Erstaunen, wie ich vorhin erläuterte, anfänglich auch den ausschließlich nur von den Wasserleitbändern entstehenden weißen Rauch gesehen, den vorher die Arbeiter zu Protokoll gegeben haben. Ist das nicht eine Argumentationskette, die schlüssig ist und zu Ende geht statt vieler Spekulationen?" 137 Mit dieser Meinung des Sachverständigen, daß er in einer schlüssigen Argumentationskette die Brandentstehung erklärt hat, und zwar einleuchtend und überzeugend, stimmt der Senat überein. Nun ist zwar dem von der Beklagten zu 3) beauftragten (Privat-) Gutachter Prof. Dr.-Ing. G. der Nachweis gelungen, daß unter besonderen, von dem Sachverständigen beschriebenen Bedingungen ein Lichtbogen in Folge eines Installationsfehlers im Bereich der Regenrinne zu einer Entzündung der Kabelisolierung, der Regenrinne und des damit sich etwa in Berührung befindlichen Wasserleitbandes führen kann, ein Ergebnis, das der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. mit den Versuchen, die er auf andere Art und Weise durchgeführt hat, nicht erreicht hat. Diese abstrakte von dem Privat-Gutachter Dr.-Ing. G. aufgezeigte Möglichkeit ist jedoch nach der Überzeugung des Senats kein zwingender und überzeugender Anlaß, entgegen der zuvor gemachten Darstellung nicht mehr von der Brandentstehung durch die Schweißarbeiten der Beklagten zu 3) auszugehen. Der Brand ist in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Lichtbogenhandschweiß-Arbeiten entstanden. Wie allgemein bekannt ist, birgt diese Schweißart wegen der hohen Temperaturen der dabei entstehenden Schweißperlen sehr große Brandgefahren, wenn keinerlei Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um der Brandgefahr zu begegnen. In dieser Hinsicht ist am 11.04.1996 nicht das geringste geschehen. Die zwei Kupferdrähte, hinsichtlich deren festgestellt worden ist, daß sie in den Halterungen der Regenrinne eingehängt waren, und hinsichtlich deren davon auszugehen ist, daß sie von elektrischen Leitungen stammen und bei einer Nachinstallation unsachgemäß verlegt worden sind, befanden sich, da über Arbeiten in diesem Bereich nichts (mehr) bekannt ist, schon lange am Ort der Brandentstehung. Nun läßt es sich zwar denkgesetzlich nicht ausschließen, daß es an diesen Drähten nach Jahren gerade zum Zeitpunkt der Schweißarbeiten, aber unabhängig davon, zu dem von Prof. Dr.-Ing. G. beschriebenen Lichtbogen gekommen ist. Angesichts der extremen durch die Schweißarbeiten herbeigefügten Brandgefahr ist das jedoch nicht mehr als eine völlig fernliegende, abstrakte Möglichkeit. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Beweiswürdigung wird nicht weniger, aber auch nicht mehr als die subjektive Überzeugung von der Wahrheit gefordert. Absolute Gewißheit zu verlangen, hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Jeder Richter muß sich mit einer "persönlichen Gewißheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 19 zu § 286 ZPO m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dieses Maß an Gewißheit über die Entstehung des Brandes, das den Zweifeln Schweigen gebietet, ist für den Senat durch die Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H. und die von ihm durchgeführten Versuche gegeben. 138 Diese Auffassung deckt sich, ohne daß es darauf entscheidungserheblich ankommt, mit der der Brandsachverständigen G. und K. von dem Büro für Brandursachenermittlung S. C.. Dieses Büro hat für den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 4) ein Privat-Gut-achten erstattet und ist darin (vgl. Seite 6 und 7) zu dem Ergebnis gelangt, daß die elektrische Anlage als Brandursache ausscheidet. 139 2 b) Bei einer Brandentstehung gemäß dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H. hat zwar die Beklagte zu 3) mit den Schweißarbeiten die den Brand auslösende Ursache gesetzt, wie im einzelnen noch begründet werden wird. Der Beklagten fällt jedoch ebenfalls ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB, zur Last, der ihre Haftung begründet. 140 aa) Bei der Durchführung eines Bauvorhabens, wie es die Sanierung der Dehnungsfuge darstellte, ist grundsätzlich zunächst der Bauherr - hier also die Beklagte - verkehrssicherungspflichtig, da er der Veranlasser der Baumaßnahme ist und damit auch die Gefahrenquelle schafft. Schaltet jedoch der Bauherr einen als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer ein, so ist er in der Regel von einer Schadenersatzpflicht befreit, denn mehr kann einem "unkundigen" Bauherrn nicht zugemutet werden. Er kann als Laie nicht erkennen, ob alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind (vgl. dazu Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1852 und 1853 m.w.N.). 141 Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, handelt es sich bei der Beklagten zu 3) um eine anerkannte und allseits geschätzte Fachfirma zur Abdichtung von Dehnungsfugen. 142 Die Ersatzpflicht des Bauherrn bleibt jedoch dann aufrechterhalten, 143 a) wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Unternehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung getragen hat (vgl. dazu Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1854 m.w.N.) 144 b) oder wenn bei Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, diese auch von ihm erkannt werden können oder erkennbar waren und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1855 m.w.N.). 145 bb) Unter dem zuerst genannten Gesichtspunkt ist die Ersatzpflicht der Beklagten bestehen geblieben, weil der Beklagte zu 2) am 11.04.1996 erkannt oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bei ihren Schweißarbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Brandgefahren getroffen hatten und sich dem Beklagten zu 2) die Gefährlichkeit dieser Unterlassung hätte aufdrängen müssen. 146 Die Beklagte muß sich das Verschulden des Beklagten zu 2) als eines ihrer Mitarbeiter in der Bauabteilung wenn schon nicht nach § 31 BGB, so jedoch jedenfalls nach § 831 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, denn der Beklagte zu 2) war für diese Baumaßnahme der fachkundige Vertreter der Beklagten, der von ihr mit der Kontrolle der von der Beklagten zu 3) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen betraut war (S. 4 seines Schriftsatzes vom 08.09.1998, GA 251). Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nicht geführt. Sie hat jedenfalls nicht konkret und nachprüfbar vorgetragen, daß und gegebenenfalls wie sie den Beklagten zu 2) bei der Durchführung seiner Aufgaben, die er für sie - die Beklagte - als Bauherrin bei den verschiedenen, auf einem Flughafen anfallenden Bau- und Renovierungsarbeiten wahrzunehmen hatte, überwacht hat. Es mag sein, daß es sich bei dem Beklagten zu 2), wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2000 (S. 2/3, GA 2240/2241) vorgetragen hat, um einen qualifizierten Mitarbeiter handelt, der die von ihr beschriebene Aus- und Weiterbildung durchlaufen hat. Auch wenn der Beklagte zu 2) grundsätzlich zuverlässig, solide und gründlich war, entband dies jedoch die Beklagte nicht von der sich aus § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur "Kontrolle" des Beklagten zu 2). Die Meinung der Beklagten, angesichts der Arbeitsweise des Beklagten zu 2) habe sie vollstes Vertrauen in ihn setzen dürfen, so daß eine ständige Überprüfung im Sinne einer fortlaufenden Kontrolle seiner Arbeit als entbehrlich bezeichnet werden könne, teilt der Senat nicht. Denn von Rechts wegen genügt eine sorgfältige Auswahl bei der Einstellung nicht. Vielmehr ist eine fortgesetzte Prüfung erforderlich, ob der Angestellte noch zu seinen Verrichtungen befähigt ist. Bei längeren Zeiträumen zwischen Anstellung und Schadenereignis ist zur Entlastung des Dienstherrn der Nachweis fortdauernder, planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen notwendig (vergl. Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl., Rdn. 14 ff zu § 831 BGB m.w.N.). 147 Der Beklagte zu 2) hat die Baustelle am 11.04.1996 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr besichtigt. Es kann, weil es entscheidungsunerheblich ist, offen und unaufgeklärt bleiben, ob der von dem Sachverständigen Paul C. für Donnerstag, den 11.04.1996 erstellte Zeitplan zutreffend ist, dem zufolge bereits von 11.00 bis 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr erste Schweißarbeiten durchgeführt worden sind. Denn jedenfalls stand im Zeitpunkt der Besichtigung des Beklagten zu 2) der Beginn der Schweißarbeiten unmittelbar zuvor. Das ergibt sich zwingend aus dem Zeitpunkt des Brandausbruchs. Bereits um 15.31 Uhr erhielt nämlich die Flughafenfeuerwehr Meldung wegen Funken, die in der Ankunftsebene neben dem Blumenladen aus der Decke kamen und rückblickend den sichtbaren Beginn des Brandes darstellten. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Besichtigung den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) erklärt, er werde die Flughafenfeuerwehr von den Arbeiten benachrichtigen (u.a. S. 15/16 der Berufungsbegründung, GA 1591/1592). Da es der Beklagte zu 2) aber nicht für notwendig hielt, die Feuerwehr sofort zu unterrichten (a.a.O.), wäre er zumindest verpflichtet gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) strikt und unmißverständlich anzuweisen, nicht vor dem Eintreffen eines oder mehrerer Mitglieder der Flughafenfeuerwehr mit den Schweißarbeiten zu beginnen. Es entlastet den Beklagten zu 2) nicht, daß er seiner Darstellung nach die Feuerwehr von der Aufnahme der Schweißarbeiten nur deshalb unterrichten wollte, um Fehlalarme zu vermeiden. Denn der Beklagte zu 2) hat bei seiner Besichtigung erkannt oder hätte bei der gebotenen Sorgfalt jedenfalls ohne erheblichen Aufwand wahrnehmen können und müssen, daß die Schweißer W. und J. trotz der bevorstehenden Schweißarbeiten (siehe oben) keinerlei Vorkehrungen zur Abdichtung der Fuge gegen herabfallende Schweißfunken getroffen hatten. Wie die Beklagte zu 3) inzwischen zugestanden hat, sind die Vakuumprofile zur Abdichtung gegen Feuchtigkeit nicht in die Fuge eingebaut worden, weil, wie die Beklagte zu 3) vorgetragen hat, deren Einbringung wegen der Gefälleverhältnisse nicht nötig und bereits ein Zelt aufgebaut war und weil die dünnwandigen Vakuumschläuche den Schweißfunken ohnehin nicht standhalten konnten. Es kann also offen und unentschieden bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten zu 2) erheblich ist: Die von der Beklagten und von ihm geforderte Abdichtung gegen Feuchtigkeit sei als ein umfassendes Kriterium für eine Abdichtung der Fuge gemeint gewesen. Er habe angenommen, daß die Abdichtung mit Vakuumprofilen auch gegen Hitzeeinwirkungen ausreiche, weil das Material, innerhalb dessen sich das Vakuum befinde, nicht brennbar sei. Er habe die Beschaffenheit und genaue Funktion solcher Vakuumprofile nicht gekannt. 148 Wenn somit einerseits die Schweißer in bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbarer Weise für die bevorstehenden Schweißarbeiten keine Sicherungsvorkehrungen getroffen hatten und wenn sich andererseits der Beklagte zu 2) in die Schweißarbeiten dadurch eingebunden hatte, daß er den Schweißern die einzige Maßnahme abnahm, die angesichts aller anderen unterlassenen Vorkehrungen noch als Vorbeugung gegen Brandgefahren durch Funkenflug beim Schweißen aufgefaßt werden konnte, nämlich die Benachrichtigung der Flughafenfeuerwehr, dann mußte er als derjenige, der für die Kontrolle der von der Beklagten zu 3) vertraglich übernommenen Verpflichtungen u.a. zur Gefahrenabwehr zuständig war, sicherstellen, daß die Schweißarbeiten nicht vor dem Eintreffen der Feuerwehr oder der Bekanntgabe ihrer Anordnungen zum Brandschutz begannen. Auch wenn der Beklagte zu 2) kein Fachmann für Schweißtechniken ist, konnte er sich als Bauingenieur und Architekt der Erkenntnis nicht verschließen, daß Schweißen, vor allem Lichtbogenschweißen, infolge des damit verbundenen Funkenflugs erhebliche Brandgefahren zu begründen geeignet ist. Es ist dem Beklagten zu 2) zwar nicht zu widerlegen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß das Dämmmaterial unterhalb der Decke entgegen den Auflagen in der ursprünglichen Baugenehmigung nicht unbrennbar, sondern entflammbar war. Er konnte aber zumindest nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß der Fugenspalt frei von jedwedem brennbaren Material war. Denn immerhin waren zuvor die oberen Gummileitbänder ausgebaut worden. 149 Das entsprach dem dem Beklagten zu 2) bekannten Leistungsverzeichnis, in dem unter Position 1.7 vereinbart war: 150 "Bituminöse Befestigung aufnehmen, einschließlich darunterliegender am Bauwerk befestigter Abdichtung." 151 Mit dieser "darunterliegenden, am Bauwerk befestigten" Abdichtung war, wie der Beklagte zu 2) selber vorträgt (S. 9/10 der Berufungsbegründung, GA 1585/1586), das gemeint, was in diesem Verfahren als oberes Wasserleitband bezeichnet wird. Da somit der Fugenspalt bis zu deren Entfernung nicht frei von brennbarem Material war, war die Annahme, die Fuge sei nunmehr völlig leer, ohne sachliche Berechtigung. Außerdem befanden sich unter der Fuge die Räumlichkeiten, die unbedingt vor dem Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden mußten. Vergleichbar mußten sie und vor allem die sich darin aufhaltenen Personen vor den Schweißfunken bewahrt werden. Die Vermutung, die Schweißfunken würden spätestens auf einer Abkantung liegen bleiben, war, da Untersuchungen des Deckenaufbaus nicht vorgenommen worden waren, ebenfalls durch nichts gestützt. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) aber, wenn er sich in Bezug auf die Brandgefahr durch Lichtbogenschweißen in keiner Weise als sachkundig ansah, vorsorglich, präventiv (wie schon ausgeführt), die Schweißarbeiten bis zum Eintreffen der Feuerwehr und deren Lagebeurteilung untersagen müssen. Als Mitarbeiter der Beklagten, der für die Kontrolle der von der Beklagten zu 3) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zuständig war, zu denen unter anderem gehörte, 152 daß die Beklagte zu 3) der Beklagten gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrecht zu erhalten hat (unter Nr. 16 des Teils 3 "Arbeitsauftrag"), 153 hätte er bei mangelnder eigener Kenntnis über das Ausmaß von Brandgefahren beim Lichtbogenschweißen dafür sorgen müssen, daß mit der Flughafenfeuerwehr die Fachleute beteiligt wurden, welche die Brandgefahren und die zu deren Beseitigung notwendigen Maßnahmen fachkundig beurteilen konnten. Es kann offenbleiben, ob und in welchem Maße angesichts der allgemeinen Überzeugung, auf dem Flughafengelände befänden sich keinerlei Brandlasten, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang, die Vermutung ordnungsgemäßen Verhaltens der Flughafenfeuerwehr bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Schweißarbeiten erschüttert ist. Es läßt sich aber keinesfalls ausschließen, daß die Feuerwehr angesichts der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zumindest gefordert hätte, daß die Fuge nach unten "rein vorsorglich" mit nicht brennbaren Materialien gegen die Schweißfunken abgedichtet wurde, was durch das Einlegen etwa von Steinwolle ohne große Schwierigkeiten und Kostenaufwand möglich gewesen wäre. Der Senat sieht keine stichhaltigen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die Flughafenfeuerwehr angesichts ihrer Kenntnis über Brandgefahren über jedwede Sicherheitsmaßnahmen hinweggesetzt hätte. 154 Auf die Streitfrage zwischen der Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 4) einerseits sowie der Beklagten und dem Beklagten zu 2) andererseits, ob der Beklagte zu 2) am 11.04.1996 von dem Schweißer W. auf den Funkenflug angesprochen worden ist und darauf erwidert hat, das mache nichts, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an, so daß die in diesem Zusammenhang von den Parteien angebotenen Beweise nicht erhoben werden mußten. 155 cc) Die Beklagte haftet auch deshalb unter dem Gesichtspunkt bei ihr als Bauherrin verbliebener und verletzter Verkehrssicherungspflicht, weil sie den Gefahren, die durch die Anbringung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten unter der Decke entstanden sind und sich bei dem Brand verwirklicht haben, nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet ist. 156 Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die beim Lichtbogenschweißen entstehenden Schweißfunken einen Brand auslösen können. Der Inhalt der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften belegt die Brandgefährlichkeit solcher Schweißarbeiten. Diese Brandgefahr, die durch die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Schweißarbeiten begründet wurde, ist, was durch die Augenfälligkeit dieser Gefahr indiziert wird, zumindest einer Bauherrin wie der Beklagten bekannt, die eine eigene Bauabteilung mit Mitarbeitern unterhält, die, auch wenn sie keine Fachleute für Schweißarbeiten sind, jedenfalls auf dem Gebiet des allgemeinen Bauwesens fachkundig und kompetent sind. 157 Von diesem Ausgangspunkt her hätte die Beklagte die Beklagte zu 3) bei der Ausschreibung und der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Arbeiten an der Fuge konkret auf die unter der Betondecke angebrachten aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hinweisen müssen. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien heftig umstrittenen Streitfrage, ob die Verwendung dieses Dämmmaterials seinerzeit bauordnungswidrig war oder nicht, ist folgendes von Bedeutung: Nach der Baugenehmigung sollten zunächst, um die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten, sämtliche Einbauten einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände aus nicht brennbaren Material der Baustoffklassen A 1 und A 2 erstellt werden (unter 1.4.2). Unabhängig von der rechtlichen Streitfrage, ob diese Anordnung auch für die hier in Rede stehende Dämmung unterhalb der Betondecke galt oder ob sie diese Art der Wärmedämmung nicht erfaßte, ist über das Material für diese Wärmedämmung ab dem 17.02.1975 mit den Dienststellen der Streitverkündeten, der Landeshauptstadt Düsseldorf, ein Schriftwechsel geführt worden. Im Zusammenhang damit sind Brandversuche durchgeführt worden. Zumindest an dem am 16.10.1975 vorgenommenen Versuch hat der Leiter der Bauabteilung der Beklagten namens W. teilgenommen (vgl. den Aktenvermerk vom 17.10.1975, Anlage B 3 - 14). Herr W. war sodann in die weiteren Versuche jedenfalls eingebunden (vgl. den soeben angesprochenen Aktenvermerk und den Aktenvermerk vom 22.10.1975 in Akte Feuerwehr Düsseldorf). Der spätere Geschäftsführer der Beklagten Prof. Dr. R. hat nach der Aktennotiz vom 30.10.1975 am 28.10.1975 an einer Besprechung teilgenommen, in deren Verlauf die Problematik des Einbaus von Polystyrol im Zusammenhang mit einem Feuerschutzanstrich erörtert worden ist und damit auch, daß nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklassen A 1 oder A 2 nicht zum Einbau gelangen sollten. Im Ergebnis hat die Streitverkündete sodann dem Einbau eines Materials zugestimmt, das jedenfalls nicht unbrennbar, sondern der Baustoffklasse B zuzuordnen war, also entflammbar war. Dieses aktenkundige Geschehen war nach dem Vorhergesagten Prof. Dr. R. und der Leiter der Bauabteilung W. bekannt geworden. Damit war ihnen auch bekannt oder hätte ihnen jedenfalls bewußt sein müssen, daß die Auffassung, die nach dem Vortrag der Beklagten und des Beklagten zu 2) allgemein verbreitet war, nämlich daß zu den Bauten des Flughafens kein brennbares Material verwandt worden sei, unzutreffend war. Gerade auf diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beklagte zu 3) auf das Vorhandensein dieser jedenfalls entflammbaren - ob schwer, normal oder leicht, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen - Polystyrolplatten hinweisen müssen. Zumindest hätte sie aber angesichts der Komplexität des Baukörpers Flughafen, den die Beklagte zu 3) nicht ohne weiteres in allen Einzelheiten hat erfassen können, der Beklagten zu 3) Pläne oder sonstige Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Baustufe II aushändigen müssen, aus denen die Anbringung der Polystyrolplatten in der Nähe der Fuge zu ersehen war. Denn gerade der Umfang und die vielen Einzelheiten der Vereinbarungen zu dem erteilten Sanierungsauftrag in den Besonderen Vertragsbedingungen und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen legten für die Beklagte zu 3) die Annahme nahe, daß darin alles für sie Wissenswerte angesprochen und weiteres von wesentlicher Bedeutung nicht zu berücksichtigen sei. Die starke Betonung der Notwendigkeit, die Fuge wegen der empfindlichen Geräte in den darunter gelegenen Räumen abzudichten, war objektiv geeignet, den Blick der Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 4) von anderen Gefahren abzulenken, auch wenn dies jene Parteien letztendlich nicht entschuldigt. 158 Das Tatsachenwissen über den Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten bei Prof. Dr.-Ing. R. und dem Bauleiter W. muß sich die Beklagte zurechnen lassen, sei es nach § 31 BGB, sei es nach § 831 Abs. 1 BGB. Prof. Dr.-Ing. R. ist seit dem 01.03.1978 einer der Geschäftsführer der Beklagten (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.05.1999, GA 2263) und war damit in den Jahren, in denen die Beklagte zu 3) mit der Sanierung der Fuge beauftragt wurde und ihr das Wissen über die Verwendung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hätten vermittelt werden müssen, ihr Organ im Sinne des § 31 BGB. 159 Auch der Leiter der Bauabteilung W. war, als er den Sanierungsauftrag an die Beklagte zu 3) unterzeichnete, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, daß die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen ist. Er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu besitzen. Es genügt, daß ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis ist unschädlich, sofern - wie hier - der Vertreter nach außen selbständig auftritt (vergl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 6 zu § 31 BGB m.w.N.). Somit stehen die Ausführungen der Beklagten u.a. in der Berufungsbegründung (S. 62 ff, GA 1568 ff) der hier vertretenen Auffassung über die Stellung des Leiters der Bauabteilung W. nicht entgegen. 160 Wenn dem jedoch nicht gefolgt wird, haftet die Beklagte für die soeben angesprochene, in einer Unterlassung bestehende Handlungsweise des Leiters der Bauabteilung W. auf jeden Fall nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie hat nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Es mag sein, daß die Beklagte mit dem Dipl.-Ingenieur W. einen sehr qualifizierten Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt hat. Sie trägt jedoch nicht konkret vor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Einzelmaßnahmen und mit welchem Ergebnis sie ihren Mitarbeiter W. fortdauernd planmäßig mit auch unerwarteten Kontrollen überwacht hat (vergl. dazu Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 14 zu § 831 BGB m.w.N.). 161 dd) Da bereits aus den soeben dargelegten Gründen die Haftung der Beklagten gegeben ist, kann es, weil dieser Umstand nicht (mehr) entscheidungserheblich ist, offen bleiben, ob die Beklagte zusätzlich auch dadurch die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, daß sie keinen "Schweißerlaubnisschein" ausgestellt hat. Der Senat konnte ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht beurteilen, ob nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausstellung des Schweißerlaubnisscheins der Beklagten oder der Beklagten zu 3) oblag. 162 3. Von den Gesellschaften, für die Betriebsunterbrechungsschäden geltend gemacht werden, haben nur die L. und die W. S. GmbH Rechtsgutverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, aufgrund deren - wie soeben begründet - eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegeben ist, erlitten, indem durch den Brand Eigentum dieser Gesellschaften beschädigt und zerstört wurde. Soweit es in dem landgerichtlichen Urteil einmal heißt, es sei zu Eigentumsverletzungen bei der LSG gekommen (Seite 113, GA 1313), dürfte es sich um einen Irrtum handeln, da für diese Gesellschaft keine Sachschäden eingeklagt sind. 163 a) Soweit für die Gesellschaften, deren Eigentum nicht durch den Brand zerstört worden ist, Ersatz von Betriebsunterbrechungsschäden eingeklagt werden, käme als Anspruchsgrundlage aus dem Bereich der unerlaubten Handlungen allenfalls eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage bejaht, jedoch zu Unrecht. Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfordert einen betriebsbezogenen Eingriff. Der Eingriff muß irgendwie gegen den Betrieb gerichtet sein oder die Grundlagen des Betriebs bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen. Die objektive Stoßrichtung muß sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Hager bei Staudinger, BGB, 13. Bearb., Rn. D 11 zu § 823 BGB m.w.N.). Damit entfallen Eingriffe, die nicht die Intention haben, den Betrieb zu treffen. Als Folge des Eingriffs muß erkennbar sein, den Betrieb durch bestimmte Maßnahmen zu beeinträchtigen (vgl. Hager a.a.O. Rn. D 17). Einen solchen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der hier in Rede stehenden Unternehmen haben weder die Beklagte - noch die Beklagten zu 2) bis 4) - vorgenommen. Sie haben sich, wie zuvor hinsichtlich der Beklagten begründet wurde, bei der Planung und Ausführung von Reparaturarbeiten fahrlässig verhalten, aber keinen Eingriff in dem hier in Rede stehenden Sinn beabsichtigt und/oder vorgenommen. 164 b) Soweit die Betriebsunterbrechungsschäden der L. der in Rede steht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich nach den Angaben der Klägerin der Schaden der L. unterteilt in einen Schaden der L. AG von 108.879.774,00 DM und einen Schaden der 100 %-Töchter der L. AG von 17.003.324,00 DM. Auch wenn das Geschäftsergebnis dieser Tochter-Gesellschaften in die konsolidierte Bilanz der L. AG eingeht, bleibt der Betriebsunterbrechungsschaden dieser Tochtergesellschaften in rechtlicher Hinsicht ein Schaden selbständiger juristischer Personen. Soweit sie keine Sachschäden erlitten haben, kommt, da eine Haftung der Beklagten wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach den vorangestellten Ausführungen nicht gegeben ist, eine Haftung der Beklagten aus Delikt für den Betriebsunterbrechungsschaden dieser Tochtergesellschaften keinesfalls in Betracht. 165 Der Betriebsunterbrechungsschaden der L. AG ist zwar auch dadurch hervorgerufen worden, daß im Eigentum dieser Gesellschaft stehende Sachen durch den Brand zerstört oder beschädigt worden sind. Die Beklagte muß jedoch aufgrund dieses Umstandes im Rahmen einer deliktischen Haftung trotzdem nicht für den gesamten Betriebsunterbrechungsschaden einstehen. Zu ersetzen ist nach geltendem Recht zwar grundsätzlich der gesamte aus der unerlaubten Handlung entstandene Schaden, wobei lediglich gefordert wird, daß sich der Schaden als adäquate Folge der unerlaubten Handlung darstellt (vgl. Zeuner bei Soergel, BGB, 12. Aufl., Rn. 279 zu § 823 BGB). Die Zerstörung einiger der von der L. angemieteten Räume mit den darin aufgestellten Gegenständen hat jedoch nach der Auffassung des Senats den Betriebsunterbrechungsschaden in der geltend gemachten Höhe nicht adäquat verursacht. Alles das, was notwendig ist, um Fluggäste in ein Flugzeug einzuchecken, hätte sich verhältnismäßig schnell zumindest behelfsmäßig ersetzen lassen. Der Betriebsunterbrechungsschaden der L. ist in seinem wesentlichen Umfang dadurch entstanden, daß der Flughafen als solcher eine zeitlang vollständig geschlossen war und danach erst allmählich in Betrieb genommen wurde, so daß unter diesem Gesichtspunkt dieser Schaden keine adäquate Folge der Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums der L. war. Der Klägerin stehen jedoch insoweit andere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, die noch dargestellt werden. 166 4. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unmittelbar aus § 538 Abs. 1 BGB. Zwar hatten die L. und andere Versicherungsnehmer mit der Beklagten Mietverträge abgeschlossen. Die ihnen jeweils überlassene Mietsache wies jedoch keine Sachmängel auf. 167 Unter dem Fehler einer Mietsache wird die nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich geschuldeten verstanden (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., Rn. 12 zu § 537 BGB). Dazu weist die Streithelferin im Ansatz zutreffend daraufhin, daß keinem Mieter, auch nicht dem Mieter von Räumlichkeiten in einem Flughafen, die ausschließliche Verwendung nicht brennbarer Materialien geschuldet wird. In jedem Gebäude - auch in jedem öffentlichen Gebäude - finden sich brennbare Stoffe. 168 Das Vorliegen eines Mangels der Mietsache läßt sich in diesem Fall nicht etwa an dem Begriff des Baumangels festmachen. Der Begriff des Baumangels ist subjektiv zu verstehen, mit andern Worten ausgedrückt kennzeichnet er das Werk als fehlerhaft, wenn es nicht die bei Bauvertragsabschluß ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, was der Bauunternehmer nach dem Vertrag im Hinblick auf die Bauleistung als Werkleistung schuldet (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 1454). Dazu ist hier in bezug auf die Nichtbrennbarkeit oder Brennbarkeit darauf hinzuweisen, daß sich die Beklagte über die von ihr mit der Planung und Bauausführung Beauftragten gerade selber um die Verwendung der Polystyrolplatten bemüht hat, so daß unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines Baumangels nicht angenommen werden kann. 169 Der Wert oder die Tauglichkeit einer Mietsache zu dem "gewöhnlichen Gebrauch" bestimmt sich dagegen objektiv, somit danach, wie das Werk im allgemeinen beschaffen sein muß, damit es den Ansprüchen eines Durchschnittsbauherrn genügt. Damit gewinnen vor allem die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst (§ 13 VOB/B = anerkannte Regeln der Technik) eine überragende Bedeutung. Ist eine Bauleistung nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik erbracht, ist sie mangelhaft (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1455 m.w.N.). Damit ist sie in der Regel auch fehlerhaft im Sinne des Mietrechts. Diese Erwägungen helfen zwar nicht unmittelbar weiter, da mit der Verwendung der Polystyrolplatten kein Verstoß gegen die Regeln der Baukunst verbunden gewesen sein dürfte. - Dazu, welche Regelwerke Regeln der Baukunst enthalten, wird auf die Randnote 1460 bei Werner/Pastor verwiesen. - Dieser Ansatz führt jedoch zu der Überlegung, daß die Mietsache dann mangelhaft gewesen wäre, wenn mit der Anbringung der Aluminium-kaschierten Polystyrolplatten gegen die Baugenehmigung und/oder zwingende baurechtliche Bestimmung verstoßen worden sein sollte. In diesem Zusammenhang ist die Meinung der Beklagten, ein Mangel liege schon deshalb nicht vor, weil das Bauvorhaben der Baustufe II im Jahre 1975 beanstandungsfrei vom Bauamt der Streithelferin abgenommen worden sei, nachdem dem Einbau der Polystyrolplatten zugestimmt worden sei, zu vordergründig und allenfalls für die Frage eines Verschuldens der Beklagten von Bedeutung. Denn die Mieträumlichkeiten hätten nach der Ansicht des Senats auch dann einen Mangel aufgewiesen, wenn die Baugenehmigung in ihrer letztlich zur Anwendung gelangten Fassung gegen Baurechtsbestimmungen verstieß. Daß das zutraf, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Die Ausführungen der Streithelferin in der Berufungsbegründung vom 19.05.2000 (GA 1716 f) zur ursprünglichen Baugenehmigung und zu deren Abänderung aufgrund der Brandversuche erscheinen insoweit widerspruchsfrei und nachvollziehbar, als in der Zustimmung der Feuerwehr der Streithelferin als der dafür zuständigen Abteilung des Bauaufsichtsamtes kein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Baurechts lag, weil das Baurecht in keiner seiner Bestimmungen unabänderlich bestimmt, daß in Flughäfen nur nichtbrennbare Materialien verwendet werden dürfen. Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes hält der Senat nicht für genügend überzeugend, um Anlaß zur Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zu geben, zumal Rechtsfragen - und auch solche aus dem Baurecht - der Senat als Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit selber entscheiden muß und die Auslegung nicht einem Sachverständigen überlassen kann. 170 Den einzigen Anknüpfungspunkt für eine von der Meinung der Beklagten und der Streithelferin hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Mietsache abweichende Beurteilung sieht der Senat in der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BauONW, derzufolge in (öffentlichen) Gebäuden der Einbau leicht entflammbarer Materialien unzulässig ist. Nach § 6 des Runderlasses des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 09.10.1964 "Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für den Hochbau" (vgl. bei C., Baustufe II, Wärmedämmung, Reg. 17, Seite 1.4 bis 1.8) gelten Schaumstoffe nach DIN 18164, für die ein Prüfzeichen zum Nachweis ihrer Eigenschaft "schwer entflammbar" nicht erteilt ist, als "leicht entflammbar", soweit im Einzel- fall nicht nachgewiesen wird, daß diese Dämmstoffe nor- mal entflammbar sind. Dieser Nachweis im Einzelfall ist nach der Ansicht des Senats hier erfolgt. Nach allen Gutachten (vgl. etwa das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H., Teil 2, Seite 17, und Teil 4, Seite 26) erfüllt das System Polystyrol mit aufgeklebter Aluminiumfolie die Anforderungen an normal entflammbare Brennstoffe (Baustoffklasse B 2) nach DIN 4102 Teil 1. Lediglich Normbrandversuche an Polystyrolplatten, bei denen die aufgeklebte Aluminiumkaschierung entfernt war, aber noch Klebereste vorhanden waren, ergaben bei Beflammung von der Klebeseite her (die Unterstreichung ist seitens des Senats erfolgt) die Baustoffklasse B 3 (leicht entflammbar). Es zeigte sich, so hat der Sachverständige ausgeführt, daß der Kleber stark zur Brandentwicklung beiträgt (Seite 28 in Teil 4 des Sachverständigengutachtens Prof. Dr.-Ing. H.). Von der Kleberseite her erschien aber seinerzeit im Jahre 1975 allen Beteiligten eine Entzündung ausgeschlossen. Die Betondecke, auf die der Kleber aufgestrichen war, konnte sich ihrer Natur nach nicht entzünden. Von oben hätte somit ein Brand nicht entstehen können, wenn die Fuge, wie in der Baugenehmigung vorgesehen (unter 4.10 und 4.11) mit nicht brennbaren Baustoffen ausgefüllt worden wäre. - Dazu wird auch auf das Schreiben der Planungsgemeinschaft an das Amt 37, Herrn Simon, vom 04.02.1975 hingewiesen, in dem die Planungsgemeinschaft mitteilte, daß die Fuge mit Steinwolle verfüllt werde. - In der Gesamtheit aller Auflagen erfüllten damit auch die Polystyrolplatten mit ihrem Kleber und dem Schutzanstrich von der Unterseite her, von der eine Beflammung bei Einhaltung der übrigen Anordnung allein erfolgen konnte, die Voraussetzungen einer allenfalls normalen Entflammbarkeit. Eine Entflammbarkeit von oben wurde seinerzeit, worauf die Streithelferin unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) hinweist, von der DIN 4102 (noch) nicht erfaßt. Erst durch den späteren - nach der Vollendung der Baustufe II - eingetretenen - Theaterbrand in Karlsruhe ist die Erkenntnis gewonnen worden, daß auch beim Einbau von entflammbarem Material in der hier vorgenommenen Art und Weise die Entflammbarkeit von oben, von der Betondecke oder von der angeschnittenen Seite her nicht vernachlässigt werden darf. Nach dem Erkenntnisstand des Jahres 1975 hat somit die Verwendung der Aluminium-kaschierten Polystyrolplatten mit dem benutzten Kleber keinen Fehler der Mietsache dargestellt. 171 Der Fehlerbegriff im Mietrecht darf nach der Meinung des Senats nicht überspannt werden. Vertraglich geschuldet wird in der Regel nur die allgemeine übliche Beschaffenheit, nicht die nach dem Stand der Technik in allen Gesichtspunkten optimale Beschaffenheit. So fordert z.B. niemand, daß in einem Wohngebäude ein Dachstuhl nicht aus brennbarem Holz hergestellt wird. Hinzu kommt in diesem Fall, daß es zu der Beflammung der Polystyrolplatten von oben, die den Brand ausgelöst hat, nicht gekommen wäre, wenn bei den Schweißarbeiten nicht jedwede Sicherheitsmaßnahmen unbeachtet geblieben wären. Schon durch ein nicht kostenaufwendiges Abdichten der Fuge gegen das Eindringen der Schweißperlen mit nicht brennbarem Material hätte der Brand vermieden werden können. 172 5. Der Anspruch auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens folgt auch nicht aus einer positiven Vertragsverletzung des - jeweiligen - Mietvertragsverhältnisses. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist zwar auch im Mietvertragsrecht möglich bei Vertragsverletzungen, die nicht unmittelbar die Beschaffenheit der Mietsache betreffen (vgl. Palandt-Putzo a.a.O. Rn. 5 zu § 538 BGB m.w.N.). Insoweit können der Beklagten zwar die Handlungen und Unterlassungen vorgeworfen werden, die ihren Ersatzanspruch für die Sachschäden der L. aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen. Nach der bereits zuvor begründeten Ansicht des Senats ist jedoch durch die Zerstörung einiger der von der L. angemieteten Räume mit den darin aufgestellten Gegenständen der Betriebsunterbrechungsschaden in der geltend gemachten Höhe nicht adäquat verursacht worden (siehe oben). 173 6. Der Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienste) regelt nur einen Teilbereich aus den Verpflichtungen der Beklagten beim Starten und Landen von Luftfahrzeugen, nämlich wie einzelne Dienste im Detail abzuwickeln sind. Diese Vereinbarung eignet sich daher nicht, zumindest nicht alleine ohne die Hinzuziehung anderer Verträge zur Begründung eines Ersatzanspruchs für die Betriebsunterbrechungsschäden. 174 7. Der Anspruch auf Erstattung des Betriebsunterbrechungsschadens der L. ist jedoch dem Grunde nach gerechtfertigt aus einer positiven Vertragsverletzung des Vertrages zwischen der L. und der Beklagten über die Benutzung des R. R.-Flughafens D.. Dieses Vertragsverhältnis ist nach dem Vortrag der Parteien in diesem Rechtsstreit nur in Teilbereichen schriftlich geregelt, wie durch den bereits angesprochenen Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge, durch die Flughafenbenutzungsordnung (Anlage A 4) und auch durch die schon behandelten Mietverträge als Ergänzung der Rechte, die eine Nutzerin des Flughafens wie die L. benötigt, um das Starten und Landen ihrer Flugzeuge mit den üblichen Nebenleistungen zur Zufriedenheit ihrer Kunden abwickeln zu können. 175 Die rechtliche Erscheinungsform der Flugplätze ist durch das Luftverkehrsgesetz nicht vorgeschrieben. Den Flugplatzunternehmern sind durch die Luftrechtsvorschriften, anders als etwa den verantwortlichen Luftfahrzeugführern gemäß § 29 Abs. 3 LuftVerkehrsG, keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Dies gilt auch dann, wenn Flugplatzunternehmer die öffentliche Hand selbst ist oder der Flugplatzunternehmer in der Rechtsform einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft auftritt, wie es seinerzeit bei der Beklagten der Fall war. Die Zahl der Flughäfen und Landeplätze ist wegen ihres Landverbrauchs und wegen der für sie geltenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. die §§ 6 und 8 LuftVG) notwendigerweise beschränkt. Andererseits sind die Luftfahrtunternehmen, die Halter und die Führer von Luftfahrzeugen wegen des Flugplatzzwanges auf die Benutzung dieser Flugplätze angewiesen. Im Verhältnis zu fast allen zivilen Nutzern in ihrem Einzugsbereich kommt den Flugplätzen daher eine Monopolstellung zu. Die Flugplatzunternehmer dürfen diese Monopolstellung gegenüber den auf die Benutzung ihrer Flugplatzanlagen angewiesenen Luftfahrtunternehmern, Haltern und Führer von Luftfahrzeugen nicht in "unbilliger" Weise ausnutzen. Trotzdem stellt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Flugplatzunternehmer und den Nutzern nicht als öffentlich-rechtliche Anstaltsnutzung, sondern als privatrechtliches Vertragsverhältnis dar. 176 Dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Flugplatzunternehmer und den Benutzern des Flugplatzes wie etwa den Luftfahrtunternehmen, den Flugschulen, den Haltern und/oder Führern von Luftfahrzeugen wird nach herrschender Meinung bei Entgeltlichkeit als Mietvertrag (§§ 535 f BGB) angesehen. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung des Flugplatzes zum Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen. Die hierfür zu entrichtenden Preise sind keine öffentlich-rechtlichen Gebühren, sondern ein privat-rechtliches Entgelt. Das Vertragsverhältnis kommt entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärungen oder auch als faktisches Vertragsverhältnis zustande (vgl. Hofmann/Grafherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 6, Rn. 149 - 159; Giemulla-Schmidt, Luftverkehrsgesetz, § 6, Rn. 40; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts 1981, Seite 296 - 298, jeweils mit weiteren Nachweisen). 177 Der Senat teilt aus den soeben dargelegten Gründen nicht die Auffassung von Prof. Dr. B. in seinem Rechtsgutachten, das die Beklagte als Anlage G 2 zur Gerichtsakte gereicht hat, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist: 178 - Ein nach Mietrecht zu beurteilendes Dauerschuldverhältnis bestand und besteht zwischen der Beklagten als Flugplatzunternehmerin und der L. als Nutzerin des Flugplatzes nicht. 179 - Vertragliche Beziehungen zwischen den Fluggesellschaften und der Beklagten kommen jeweils durch das Landen eines Flugzeuges auf dem Flugplatz zustande. 180 - Es handelt sich um Vertragsverhältnisse eigener Art, deren Inhalt durch die Benutzungsordnung des Flughafens bestimmt wird, nicht um mietvertragliche Beziehungen. 181 - Der Kontrahierungszwang und damit die Leistungspflicht des Flughafens entfällt, solange der Flughafen als Folge von Zerstörungen und Beschlagnahme geschlossen werden muß, und dies auch für den Fall eines Verschuldens. 182 - Selbst wenn ein Dauerschuldverhältnis bestanden hätte, konnte dieses jederzeit auch ohne Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, weil infolge des Brandes die gesetzliche Verpflichtung, Einrichtungen zum Starten, Landen und Abstellen von Flugzeugen zur Verfügung zu stellen, entfallen war. 183 In diesem Zusammenhang ist es entscheidungsunerheblich, ob sich das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der L. in seinem wesentlichen Kern als Mietvertragsverhältnis darstellt. Denn wie zuvor begründet wurde, kommt eine Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Betriebsunterbrechungsschaden als Mangelfolgeschaden wegen eines Fehlers der Mietsache, § 538 Abs. 1 BGB, nicht in Betracht. Bei Annahme einer positiven Vertragsverletzung des Vertragsverhältnisses ist aber die Unterordnung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien unter einen bestimmten im BGB geregelten Vertragstyp letztlich nicht entscheidend. Entscheidend ist jedoch, daß das Vertragsverhältnis dem Privatrecht unterliegt (vgl. BGH in WM 1978, 1097/1098; BGH NJW-RR 1997, 1019, und die zuvor zitierten Nachweise aus dem Schrifttum). Vor allem ist aber hervorzuheben, daß die Fluggesellschaften aufgrund einer dauerhaften Beziehung den Flughafen und seine Einrichtungen zum Starten und Landen sowie zum Abfertigen der Passagiere benutzen. Nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses der soeben beschriebenen Art ist der Flughafen verpflichtet, den Fluggesellschaften zu den ihnen zugewiesenen und im Flugplan berücksichtigten Zeiten den Flughafen mit seinen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Fluggesellschaften müssen dafür ein Entgelt entrichten. Es handelt sich dabei nicht jeweils um isolierte Einzelverträge, die erst durch das Landen und somit die tatsächliche Inanspruchnahme des Flughafens zustande kommen (vgl. BGH in DVBl 1974, 558, 560). Die Vergabe von Slots wird von der Beklagten und auch im Rechtsgutachten von Prof. Dr. B. zutreffend beschrieben. Die Fluggesellschaften müssen jeweils für die zukünftige Flugplanperiode - sechs Monate - Flugzeiten (zeitig) beim Flugplan Koordinator beantragen, der sodann den Fluggesellschaften die Flugzeiten zuweist. Damit die Flüge ordnungsgemäß abgewickelt und auf dem Flughafen abgefertigt werden können, sind die Fluggesellschaften nach Nr. 3 der Geschäftsbedingungen des Flughafens D. (vgl. Seite 35 des Gutachtens B.) verpflichtet, der Flughafen D. GmbH die Flugpläne mit allen notwendigen Informationen und Anweisungen "so früh und so rechtzeitig wie möglich bekannt zu geben, damit die von ihr zu erbringenden Leistungen erfüllt werden können". Die Fluggesellschaften müssen sich in ihrer Geschäftspolitik (Werbung, Verkauf von Flugscheinen, technische und betriebswirtschaftliche Planung) darauf verlassen können, daß sie entsprechend den ihnen zugeteilten Slots den Flughafen benutzen können. Der Flughafen stellt sich seinerseits darauf ein, seine Einrichtungen in dem ihm mitgeteilten Umfang und zu den angegebenen Zeiten den Fluggesellschaften zur Verfügung zu stellen. Mit diesen gegenseitigen Rechten und Pflichten und der sich daraus ergebenden Interessenlage ist die rechtliche Wertung unvereinbar, vertragliche Beziehungen kämen jeweils erst durch das Landen oder Starten eines Flugzeugs auf dem Flugplatz zustande. Sie erfordern vielmehr auf Dauer angelegte Vertragsbeziehungen, ein Dauerschuldverhältnis. 184 Die im Gutachten B. vertretene Auffassung, die teilweise Zerstörung der Flughafeneinrichtungen führe zu einem Entfallen der Gewährleistung, weil der erforderliche Sanierungsaufwand die Opfergrenze übersteige, ist nicht überzeugend. Eine nachvollziehbare rechtliche Begründung dafür, daß im Falle eines Verschuldens Gewährleistungsansprüche entfallen, enthält das Gutachten nicht. Die Argumentation im Gutachten betrifft insoweit ausschließlich die Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache. Der Wegfall der Leistungspflicht, soweit der Flughafen wegen der Brandfolgen nicht oder nur teilweise benutzbar war, entspricht zwar dem Grundsatz, daß niemand zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann. Davon zu trennen ist jedoch die Frage der Ersatzpflicht, wenn die Unmöglichkeit oder teilweise Unmöglichkeit verschuldet ist. Aus § 275 BGB folgt, daß ein Schuldner nur dann von seiner Leistungspflicht frei wird, ohne dem Gläubiger zum Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn er eine nachträgliche, objektive Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Hat der Schuldner dagegen - wie hier die Beklagte - die Unmöglichkeit zu vertreten, so wird er nicht frei, sondern ist dem Gläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. 185 Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her liegt die positive Vertragsverletzung der Beklagten in den Handlungen und Unterlassungen, die der Senat ihr in den Ausführungen an früherer Stelle dieses Urteils als Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen hat. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, daß sich in diesem Zusammenhang die Streitfrage zwischen den Parteien, ob und in welchem Umfang sich die Beklagte das Handeln, Wissen und Unterlassen ihres Geschäftsführers Prof. Dr. R. und ihrer Mitarbeiter Dipl.-Ing. W. sowie des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muß, nicht stellt. Im Rahmen des soeben beschriebenen Vertragsverhältnisses haftet die Beklagte für all diese Personen als ihre Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. 186 8. Nach alledem sind die Ansprüche wegen Betriebsunterbrechungsschäden begründet, welche die Klägerin aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen von Fluggesellschaften geltend macht, also - der L. AG, - der L.-C. GmbH, - der S. D. AG, - der A. A. und - und der S. AG. 187 9. Dagegen sind unbegründet die Ansprüche auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens, der entstanden ist der - L. T. AG, - L. C. AG und - L. A. &G. S. GmbH. 188 Auch wenn die zuletzt genannten drei Gesellschaften 100 %-Töchter der L. AG sind, so sind sie jedoch rechtlich selbständige juristische Personen. Daher kommt es entscheidend darauf an, - da Ansprüche aufgrund unerlaubter Handlung, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nicht bestehen (siehe oben) -, ob sie als rechtlich selbständige juristische Personen vertragliche Beziehungen zur Beklagten begründet hatten, aus denen sie Schadenersatzansprüche der hier in Rede stehenden Art gegen die Beklagte ableiten können, weil diese im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen schuldhaft eine positive Vertragsverletzung begangen hat. Abgesehen von Mietverträgen, in deren Rahmen mögliche Vertragsverletzungen für den Betriebsunterbrechungsschaden nicht adäquat kausal sind, weil dieser Schaden vielmehr durch die Unterbrechung des Flughafenbetriebes als solchen und dessen erst nach und nach wieder erfolgter Aufnahme entstanden ist, sind weitere vertragliche Beziehungen zwischen diesen Gesellschaften nicht vorgetragen und auch sonstwie nicht ersichtlich. 189 Eine Ausnahme gilt für die L. E. u. O. S. GmbH (LEOS). Dieses Unternehmen führt das Schleppen von Luftfahrzeugen durch, das grundsätzlich der Beklagten vorbehalten ist. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages zwischen der L. und der LEOS schleppt LEOS die Luftfahrzeuge des L.-Konzerns nicht im Auftrag der Beklagten sondern direkt im Namen und für Rechnung der L.-Kon-zerngesellschaften. Nach § 1 Abs. 3 hat die Beklagte jedoch LEOS mit der Durchführung der Rangierleistungen am Flughafen D. für alle anderen Luftfahrzeuge über 10 Tonnen MTOW beauftragt. Für den insoweit LEOS entstandenen Betriebsausfallschadens haftet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dieses Vertrages (Anlage A 3). Da der Senat den geltend gemachten Schaden von insgesamt 2.106.412,00 DM nicht nach den beiden soeben angesprochenen Aufgabenbereichen zu trennen vermag, muß die Entscheidung über den Betrag dieses Schadens dem dem Höhe-Verfahren nach Maßgabe der soeben aufgezeigten Ausführungen vorbehalten bleiben. Ein Mindestschaden der LEOS von 1 DM, für den die Beklagte haftet, ist auf jeden Fall gegeben. 190 10. Unbegründet sind weiter die Ansprüche auf Ersatz der Betriebsunterbrechungsschäden der - L. S. D. GmbH (LSG) und - G. G. GmbH. Zwischen diesen Gesellschaften und der Beklagten bestanden ebenfalls - allenfalls - Mietverträge. Wie bereits mehrfach angesprochen, mag sich die Beklagte im Rahmen dieser Mietverträge möglicherweise einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht haben. Die dadurch herbeigeführte Raumbeeinträchtigung und deren Folgen haben jedoch nicht adäquat kausal den eingeklagten Betriebsunterbrechungsschaden hervorgerufen. Ursache dafür ist vielmehr die Einstellung des Flughafenbetriebes auf dem Flughafen D. und dessen erst nach und nach erfolgte Wiederaufnahme. Verdeutlicht wird dies, was zum Beispiel den für die G. G. GmbH geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden anbelangt, durch die Überlegung, daß der hier in Rede stehende Betriebsunterbrechungsschaden wesentlich auch dann entstanden wäre, wenn die G. G. GmbH auf dem Flughafen keinerlei Räumlichkeiten angemietet, sondern ihre Leistungen statt dessen Tag für Tag von außerhalb unter Einsatz entsprechender Fahrzeuge erbracht hätte. 191 11. Mit ihrer Anschlußberufung hat die Klägerin Erfolg. Sie verfolgt damit ihren vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigen-Kosten in Höhe von 203.972,92 DM weiter. Dieser Anspruch ist gerechtfertigt. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß die Kosten für Sachverständigengutachten zu ersetzen sind, soweit diese Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das Erfordernis einer solchen Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten wird vom Landgericht in diesem Fall ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Das Landgericht meint dann jedoch zu Unrecht, ein Anspruch scheide deswegen aus, weil die Sachverständigen nicht von den geschädigten Gesellschaften, sondern unmittelbar von der Klägerin beauftragt worden sind und den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin daher insoweit kein Schaden entstanden sei. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Der Ersatzanspruch kann nicht davon abhängen, wer die Sachverständigen beauftragt, ob die Sachverständigen von den Versicherungsnehmerinnen selbst beauftragt worden sind oder ob der Versicherer diese Aufgabe für die Versicherungsnehmerinnen übernommen hat. In dem zuerst genannten Fall müßte die Klägerin die Sachverständigenkosten auch nach der Meinung des Landgerichts ersetzen, weil dann auch nach der Meinung des Landgerichts der Erstattungsanspruch der Versicherungsnehmerinnen auf die Klägerin übergegangen ist. Etwas anderes kann nicht in dem Fall gelten, in dem die Klägerin - wie hier - die Sachverständigen selbst beauftragt hat. Denn sie ist insoweit, weil sie hinsichtlich der in Frage kommenden Sachverständigen über besondere Kenntnisse verfügt, im Auftrag und im Interesse ihrer Versicherungsnehmerinnen tätig geworden, denen ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Regelung des § 66 Abs. 2 VVG steht der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Sachverständigenkosten nicht entgegen. Denn sie gilt schon dann nicht, wenn ein Sachverständiger mit dem Einverständnis des Versicherungsgebers beigezogen wird (vergl. Prölss/ Martin, VVG, 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 66 VVG). Dann greift diese Bestimmung erst recht nicht ein, wenn der Sachverständige, wie hier, vom Versicherer beigezogen wird. 192 Die Höhe der von den Sachverständigen berechneten Kosten hat die Klägerin nachgewiesen (Anlage 33). Der Senat hält die Gutachten für hinreichend geeignet, um - gegebenenfalls mit weiteren vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten - zur Klärung der Schadenshöhe beizutragen. Es besteht nach der Auffassung des Senats kein ausreichender Anlaß, den Sachverständigen wegen völliger Unbrauchbarkeit ihrer Gutachten die Begleichung der berechneten Kosten zu verweigern. 193 Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1 und 268 BGB. 194 II. 195 Die Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet. 196 Gegen den Beklagten zu 2) stützt die Klägerin ihre Ansprüche nur auf den Sachschaden der L.. Auf deren Ersatz haftet der Beklagte zu 2) wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB. 197 Der Beklagte zu 2) war der von der Beklagten zu 1) bestimmte Ansprechpartner für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) für die hier in Rede stehenden Sanierungsarbeiten an der Fuge. Soweit die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer sekundären Verkehrssicherungspflicht durch ihn handelte und der Beklagte zu 2) sich dabei pflichtwidrig verhalten hat, ist er auch selber deliktsrechtlich verantwortlich. Denn im Rahmen der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen (= Verkehrssicherungspflicht), ist Verpflichteter jeder, der in der Lage ist, "über die Sache zu verfügen" (vergl. Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 59 zu § 823 BGB m.w.N.). Dazu gehört in diesem Fall auch der Beklagte zu 2), da ihn die Beklagte zu 1) bestimmt hat als Ansprechpartner für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4), der unter anderem dafür sorgen sollte, daß die Beklagte zu 3) alle gegenüber der Beklagten zu 1) übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und alle Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten auch erfüllte. Diese Aufgabe hat der Beklagte zu 2) schuldhaft in pflichtwidriger Weise verletzt. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Pflichtverstöße wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I., B. 2 b, bb verwiesen. 198 III. 199 Die Berufung der Beklagten zu 3) hat in der Sache teilweise Erfolg. 200 Gegen die Beklagte zu 3) stützt die Klägerin ihren Klageanspruch zum einen auf alle geltend gemachten Sachschäden in Höhe von insgesamt 3.570.835,37 DM. Für diese Schäden muß die Beklagte zu 3) aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung - Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - einstehen, wie im einzelnen noch begründet werden wird. 201 Den restlichen Schaden von 1.429.146,63 DM macht die Klägerin als erstrangigen Teilbetrag des der L. entstandenen Betriebsunterbrechungsschadens geltend. Da aus den weiter oben dargelegten Gründen eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) für diesen Schaden aus den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen - Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht abzuleiten ist, wäre dieser Teilanspruch nur begründet, wenn der L. gegen die Beklagte zu 3) vertragliche Schadenersatzansprüche zugestanden hätten, welche auf die Klägerin übergegangen wären. Solche vertraglichen Schadenersatzansprüche sind jedoch nicht gegeben, wie ebenfalls im einzelnen noch dargelegt werden wird. 202 1. Die Beklagte zu 3) hat bei der Durchführung der Schweißarbeiten schuldhaft ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt und sich deshalb schadenersatzpflichtig gemacht. 203 Bei einer Brandentstehung gemäß dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H. hat die Beklagte zu 3) mit den Schweißarbeiten die den Brand unmittelbar auslösende Ursache gesetzt. Nach Baubeginn trifft in erster Linie den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht, da er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen und für geordnete Verhältnisse auf der Baustelle zu sorgen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1846 m.w.N.). Diese Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers bezieht sich auch auf den Schutz Dritter, die mit dem Baustellenbereich in Verbindung kommen, wie auch auf die Mieter des Bauherren (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1847 m.w.N.). 204 Der Subunternehmer, der zur Durchführung der Bauarbeiten eingeschaltet wird, ist im allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers mit der Folge, daß der Bauunternehmer für dessen Fehlverhalten nicht nach deliktischen Grundsätzen haftet (vgl. BGH NJW 1994, 2256/2257; Pastor/Werner a.a.O. Rdn. 1848). Unter diesem Gesichtspunkt entfällt in diesem Fall jedoch eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 Abs. 1 BGB nicht. Denn der Beklagte zu 4) ist bei dieser Baumaßnahme als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3) tätig geworden. Zwar hat der Beklagte zu 4) seit dem Jahre 1981 ein eigenes Gewerbe für Schlosserarbeiten angemeldet und als selbständiger Unternehmer auch eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er hat jedoch, wenn er nicht für sich selber Aufträge ausführt, einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der Beklagten zu 3) in Dortmund. Bei Tätigkeiten für die Beklagte zu 3) stellt diese ihm Arbeitnehmer, Werkzeuge, Materialien und Baustellenfahrzeuge. Diese Verflechtungen mit der Beklagten zu 3) hat der Beklagte zu 4) in seinem Schriftsatz vom 16.12.1998 (S. 2/3, GA 573/ 574) von der Beklagten zu 3) unwidersprochen, § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen. Damit stimmt überein, daß die Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 4) auch für die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Fuge, weil sie keinen bei ihr angestellten Arbeitnehmer zum Einsatz unter der Leitung des Beklagten zu 4) frei hatte, den bei der E. I. GmbH entliehenen Schweißer J. überlassen hat. Vor allem aber ist der Beklagte zu 4) unstreitig in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen der Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer - der Beklagten zu 3) - Schweißaufsichtsperson Dipl.-Ing. K. aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Umstände indiziert die Eingliederung des Beklagten zu 4) in den Betrieb der Beklagten zu 3) jedenfalls für Fälle der hier vorliegenden Art, in denen der Beklagte zu 4) Arbeiten, deren Ausführung vom Auftraggeber vertraglich der Beklagten zu 3) übertragen worden ist, durchführt. Hinzukommt, daß die Beklagte zu 3) nach ihrem eigenen Vortrag den Beklagten zu 4) regelmäßig fortbildet und schult und die ihm übertragenen Baustellen überwacht (S. 38/39 ihres Schriftsatzes vom 10.09.1998, GA 343/344). Auch das spricht dafür, daß der Beklagte zu 4) bei für die Beklagte zu 3) ausgeführten Tätigkeiten nicht wie ein eigenverantwortlicher Subunternehmer handelt, der Weisungen des Hauptunternehmers nicht unterworfen ist. 205 Maßstab für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, die nach alledem der Beklagten zu 3) eigenverantwortlich oblagen, sind - neben den hier nicht einschlägigen DIN-Normen - vor allem auch die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1847 m.w.N.). Diese sind von dem für die Beklagte zu 3) tätig gewordenen Prokuristen H., dem vor Ort eingesetzten Beklagten zu 4) und den Schweißern W. und J. in kaum nachzuvollziehender Weise unbeachtet geblieben. Nach § 30 UVV 26.0 "Schweißen, Schneiden und Verwandte Verfahren" (VBG 15) hat der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Diese Unfallverhütungsvorschrift spricht mit dem Unternehmer jedenfalls auch die Beklagte zu 3) an. Denn es ist abwegig anzunehmen, daß sich die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und Verwandte Verfahren" der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft nicht an die Unternehmer wendet, zu deren Unternehmenszweck diese Tätigkeiten gehören und die Mitglied dieser Berufsgenossenschaft sind. Solche Unternehmen haben diese Unfallverhütungsvorschrift vielmehr in erster Linie zu beachten. Ob auch eine Gesellschaft wie die Beklagte zu 1) "Unternehmer" im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wenn sie auf ihrem umfangreichen Betriebsgelände Schweißarbeiten ausführen läßt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil die Beklagte zu 3) ihre Sicherungsmaßnahmen auf jeden Fall nach dieser Unfallverhütungsvorschrift auszurichten hat. Nach der Durchführungsanweisung zu § 30 UVV 26.0 (VBG 15) muß bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten - also bei Schweißarbeiten, wie sie die Beklagte zu 3) auf fremden Grund und Boden durchführen ließ, - stets mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) durften somit nicht ohne eigene Prüfung das Verhalten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) dahin würdigen, es bestehe im Bereich der Fuge keine Brandgefahr. Auch der Umstand, daß keine Schweißerlaubnis nach § 30 Abs. 2 UVV 26.0 (VBG 15) vorlag, berechtigte - unabhängig davon, ob die Schweißerlaubnis von der Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 1) auszustellen war, - angesichts der klaren Durchführungsanweisung nicht zu der Annahme, es bestünden keine Brandgefahren. Nach dem Sicherheitslehrbrief für Lichtbogenschweißer (ZH 1/101) von 06/94, der ebenfalls den Schweißerlaubnisschein anspricht, muß bei Montage- und Reparaturarbeiten außerhalb der betrieblichen Schweißwerkstätten vor Aufnahme der Schweißarbeiten die Arbeitsstelle und ihre Umgebung besichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch bauliche Verkleidungen die brennbaren Stoffe häufig nicht sichtbar sind. 206 Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) hätten somit die Fuge untersuchen müssen. Das wäre mit einfachen Mitteln möglich gewesen, wie etwa mit dem Einführen eines flachen Gegenstandes oder einer Sonde. Dann wären die unteren Gummileitbänder entdeckt worden. Daraufhin hätten sie diese und/ oder die oberen Gummileitbänder, welche die zwei Schweißer unstreitig vor dem Beginn der Schweißarbeiten entfernt hatten, auf ihre Brennbarkeit überprüfen können. Schon das Vorhandensein der oberen Gummileitbänder, die sinnlos waren, wenn sich die mit ihnen begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortsetzte, hätte - losgelöst von allen anderen bereits angesprochenen Umständen - bei den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) die Zweifel daran, daß die Fuge leer war, begründen und/ oder verstärken müssen. Ebenso durften die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) ohne jedwede eigene Überprüfung der seinerzeitigen Bauunterlagen oder ohne sonstige eigene Überprüfungen nicht davon ausgehen, daß das Dämmaterial unter der Betondecke tatsächlich nicht brennbar war. Es kommt somit nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, daß schon das Herauslösen nur eines kleinen Stückchens dieser Dämmung und dessen Beflammung etwa mit einem Feuerzeug der Beklagten zu 3) die Unrichtigkeit ihrer ungeprüften Annahme, daß das Dämmaterial unbrennbar sei, nachgewiesen hätte. Daß die Beklagte zu 1), wie die Beklagte zu 3) vorträgt, selbst die Untersuchung eines kleinen Bereichs der Decke unterhalb der Fuge verweigert hätte, ist eine Behauptung, deren Richtigkeit sich heute nicht mehr überprüfen läßt. Sie würde allenfalls dann ein Argument zur Entlastung der Beklagten zu 3) sein, wenn sie dieses Ansinnen tatsächlich gestellt hätte und die Untersuchung von der Beklagten zu 1) abgelehnt worden wäre. Aber auch dann hätte gegolten, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), wenn sie schon keine Untersuchungen im Hinblick auf Brandlasten vornahmen, auf jeden Fall die Fuge mit nicht brennbarem Material, etwa mit Stein- oder Mineralwolle, gegen das Eindringen von Funken in darunter liegende Bereiche hätten abdichten müssen. Schon durch diese einfache Maßnahme wäre der Brand vermieden worden. Auf die Erörterung der vielen weiteren Maßnahmen, welche die Beklagte zu 3) nach der Ansicht der Klägerin unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften hätte durchführen müssen und die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 3) unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen angeblich nicht notwendig waren oder den Brand nicht verhindert hätten, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. 207 Die Beklagte zu 3) hat sich für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nicht entlastet. Für das Versagen ihres Prokuristen H. haftet sie ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 31 BGB (vgl. Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 4 zu § 831 BGB i.V.m. Palandt-Heinrichs Rdn. 3 bis 5 zu § 30 und Rdn. 5 bis 8 zu § 31 BGB). Der Prokurist H. war zumindest besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat die gesamten Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) geführt. Nach seinem Auftreten, so wie es von der Beklagten zu 1) ohne Widerspruch der Beklagten zu 3), § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen worden ist, hat er den Auftrag für die Beklagte zu 3) "hereingeholt" und bis zu der Brandkatastrophe organisatorisch abgewickelt. Ihm war somit ein bestimmter sachlicher Aufgabenkreis übertragen und er konnte in dessen Durchführung nach außen selbständig handeln. Die Beklagte zu 3) hat nichts dazu vorgetragen, daß die Art und Weise, wie der Prokurist H. aufgetreten ist, nicht auf langer Übung und/oder betrieblichen Anordnungen beruhte. Das Gegenteil ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Damit stimmt überein, daß die Beklagte zu 3) gegen die Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, der bei der Abgabe des Angebots und der Durchführung des streitgegenständlichen Auftrags maßgeblich beteiligte Prokurist H. sei als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 3) anzusehen, im Berufungsverfahren konkrete Einwendungen nicht erhoben hat. Daß der Prokurist H. zur Klärung etwaiger Brandlasten weder Zeichnungen und sonstige Unterlagen eingesehen noch detaillierte Gespräche mit der Beklagten zu 1) geführt hat, noch selber Untersuchungen an Ort und Stelle vorgenommen oder durch den Beklagten zu 4) oder die Schweißer W. und J. veranlaßt hat, wurde bereits ausgeführt. 208 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, daß die Beklagte zu 3) den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Beklagten zu 4) - der, wie begründet, in diesem Fall nicht als selbständiger, keinen Weisungen der Beklagten zu 3) unterworfener Subunternehmer tätig geworden ist - sowie für die beiden Schweißer W. und J. nicht geführt hat. Wenn der Beklagte zu 4) bei Durchführung des hier in Rede stehenden Auftrags nicht als selbständiger Subunternehmer tätig geworden ist, sind auch die Schweißer W. und J. mangels einer anderweitigen Zuordnungsmöglichkeit als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) tätig geworden. Es mag sein, daß alle an der Fuge vor Ort tätig Gewordenen für die auszuführenden Schweißarbeiten qualifiziert waren und über Zeugnisse zum Nachweis ihrer Qualifikation als Schweißer verfügten. Diese Befähigung hindert jedoch nicht die bereits gemachte Feststellung, daß sich alle von der Beklagten zu 3) vor Ort Eingesetzten zur Vermeidung eines Brandes selbst um die Unfallverhütungsvorschriften nicht gekümmert haben, deren Befolgung mehr als naheliegend war. Diese "unbefangene Sorglosigkeit" steht der Ansicht der Beklagten zu 3) entgegen, das Fehlverhalten vor allem des Beklagten zu 4) sei ein einmaliger "Ausreißer" gewesen. Es erscheint vielmehr die Annahme gerechtfertigt, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), weil sie vielfach im Freien an Brückenbauwerken und ähnlichen Bauwerken arbeiteten, in deren Nähe sich keine Baulasten befanden, es mit den Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung eines Brandes generell nicht so genau nahmen. Jedenfalls reichten unter diesen Umständen die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu 3) in der Berufungsbegründung vom 10.04.2000 (S. 11/12, GA 1617/1618) zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis nicht aus. Ihr allgemeiner und im einzelnen nicht nachprüfbarer Vortrag, bei allen Inspektionen habe das Verhalten des Beklagten zu 4) in der gesamten Zeit der Zusammenarbeit mit ihm keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben, insbesondere nicht, was die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf den Baustellen betroffen habe, läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, auf welche Sicherheitsvorkehrungen die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen überhaupt geachtet hat. Möglicherweise hat sie in der Vergangenheit auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften genauso wenig Wert gelegt wie in diesem Fall. Zumindest läßt sich das Gegenteil ihrem Vorbringen nicht entnehmen. 209 Das Fehlverhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) war für den Brand adäquat kausal. Unterläßt jemand bei erfahrungsgemäß gefährlichem Verhalten - wie es das Schweißen darstellt - gebotene Sicherheitsvorkehrungen, die einen Schaden verhindert hätten, so ist der eingetretene Verletzungserfolg auch dann eine adäquate Folge der Unterlassung, wenn er sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht hat. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, daß bei einem Verhalten, dem ein erhebliches Gefahrenpotential innewohnt, besondere Sorgfalt auch im Hinblick auf im einzelnen nicht vorhersehbare Abläufe angebracht ist (vgl. Mertens bei Soergel, BGB, 12. Aufl., Rdn. 129 vor § 249 BGB). Die Zurechnung der von der Beklagten zu 3) und ihren Mitarbeitern gesetzten Ursache wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß außer dem zum Schadenersatz verpflichtenden Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, in diesem Fall der Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten anstelle von nicht brennbarem Dämmaterial. Denn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 66 vor § 249 BGB m.w.N.). Unterstelltes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 73 und 74 vor § 249 BGB). Eine andere Beurteilung mag geboten sein, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Verläufe handelt (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 68 vor § 249 BGB m.w.N.). Diese Ausnahmelage war in diesem Schadensfall jedoch nicht gegeben. Es ist nicht ungewöhnlich, daß sich ein Brand von einem Brandherd aus - hier im Bereich der Fuge - weiter ausdehnt. Die Beklagte zu 3) und ihre Mitarbeiter hatten aufgrund von eigenen Überprüfungen, weil sie diese nicht vorgenommen haben, keinen berechtigten Anlaß zu der Annahme, daß sich ein Brand innerhalb der Fuge unter keinen Umständen weiter ausdehnen konnte. Sie wußten immerhin, daß unterhalb der Fuge von Menschen benutzte Räumlichkeiten lagen, in denen sich sehr feuchtigkeitsempfindliche Geräte befanden. Die aus dem Brückenbau abgeleitete Erwartung, Schweißfunken würden unterhalb der Öffnung der Fuge auf einer Abkantung folgenlos verglühen, war eine angesichts der Örtlichkeit durch keine vor dem Beginn des Schweißens getroffene Feststellung begründete Annahme, ebenso wie angesichts des Vorhandenseins von Räumen, die von Menschen benutzt wurden, unterhalb der Fuge kein begründeter Anlaß für die Erwartung gegeben war, es befände sich kein brennbares Material in einer solchen Entfernung zu der Fuge, die das Übergreifen eines Brandes aus der Fuge heraus nicht zuließ. Entscheidend ist, daß bei Schweißarbeiten ohne jedwede Sicherheitsvorkehrungen die Entstehung eines Brandes durch Funkenflug durchaus im Rahmen des Möglichen lag. Entscheidungsunerheblich ist, ob der große Umfang der Brandausbreitung und damit der erhebliche Schadensumfang voraussehbar waren oder nicht. 210 2. Vertragliche Schadenersatzansprüche kann die Klägerin gegen die Beklagte zu 3) nicht mit Erfolg geltend machen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen haben zwischen der L. und der Beklagten zu 3) nicht bestanden. Letztere hatte lediglich einen Werkvertrag mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen. Somit kämen vertragliche Ansprüche nur in Betracht, wenn die L. als Dritte in die sich aus dem Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) ergebenden Schutzpflichten einbezogen wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, daß den beurteilten Sachverhaltsgestaltungen nur Personenschäden zugrunde lagen. Später ist die Rechtsprechung über die Einbeziehung dritter Personen in vertragliche Beziehungen auf Vermögensschäden ausgedehnt worden. Auf dieser Entwicklungslinie hat sich insbesondere eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer herausgebildet. Es handelt sich hier um Berufsgruppen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen. Zu dieser Berufsgruppe gehört die Beklagte zu 3) nicht. Vor allem ist aber, was letztlich entscheidend ist, eine Einbeziehung eines Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dieses ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen (vgl. zu alledem BGH in VersR 1996, 1518 - 1520 m.w.N.). Diese Ausschlußvoraussetzung ist hier gegeben. Denn die L. hat, wie zuvor begründet, vertragliche Ansprüche auf Ersatz ihres Betriebsunterbrechungsschadens gegen die Beklagte zu 1), so daß eine Vertragshaftung der Beklagten zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzpflichten, die zugunsten Dritten bestehen, nicht in Betracht kommt und sie damit nach dem Vorhergesagten auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens nicht haftet. 211 IV. 212 Die Berufung des Beklagten zu 4) ist unbegründet. 213 Den Beklagten zu 4) nimmt die Klägerin ebenso wie den Beklagten zu 2) nur auf Ersatz des der L. entstandenen Sachschadens in Anspruch. Dafür haftet er wegen Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB. 214 Wie bereits im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 3) begründet wurde, ist bei der Ausführung der hier in Rede stehenden Schweißarbeiten unter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften selbst ein Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen gegen die durch das Schweißen begründeten Brandgefahren nicht getroffen worden. Diese Versäumnisse und Unterlassungen hat auch der Beklagte zu 4) zu vertreten. Denn er war bei der Sanierung der Fuge entweder als "Bauleiter" der Beklagten zu 3) oder als Subunternehmer tätig. Nur diese beiden Möglichkeiten läßt der Vortrag der Parteien zu. 215 Wenn der Beklagte zu 4) Subunternehmer gewesen sein sollte, - wovon der Senat nach den Ausführungen unter III. jedoch nicht ausgeht -, fielen ihm die gleichen Pflichtverletzungen zur Last, die zuvor der Beklagten zu 3) vorgeworfen worden sind. 216 Der Beklagte zu 4) hatte jedoch nach seiner eigenen Darstellung die Position eines Bauleiters (vgl. S. 3 seines Schriftsatzes vom 16.12.1998, GA 574). Er räumt ein, im Rahmen dieser für die Beklagte zu 3) ausgeübten Tätigkeit für die Sicherheit der Baustelle und die durchzuführenden Arbeiten verantwortlich gewesen zu sein (S. 32 der Berufungsbegründung, GA 1689). Im Gegensatz zu seiner persönlichen Auffassung hat er diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß genügt. Nach den unter Nr. 3.3 der "Besonderen Vertragsbedingungen" niedergelegten organisatorischen Modalitäten hatte der Auftragnehmer - also die Beklagte zu 3) - sicherzustellen, daß die Baustelle ständig von einem Deutsch sprechenden und hinreichend qualifizierten Fachbauleiter beaufsichtigt und geleitet wird. Als solchem oblag es dem Beklagten zu 4) als für die Sicherheit der Baustelle und die Durchführung der Arbeiten Verantwortlichen - gegebenenfalls auf der Grundlage einer von einer anderen Person zu erteilenden Schweißerlaubnis - für die notwendigen Maßnahmen zu sorgen. Als Bauleiter war der Beklagte zu 4) auch nach allgemeinen Grundsätzen verkehrssicherungspflichtig. Denn neben dem Unternehmer, hier der Beklagten zu 3), ist auch ein Angestellter oder Arbeiter des Unternehmers verkehrssicherungspflichtig, wenn er an der Baustelle eine solche Leitungsfunktion ausübt, daß er dadurch in seinem Arbeitsbereich praktisch den Unternehmer ersetzt (vergl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1848). Der Beklagte zu 4) hat entgegen seiner Ansicht gegen ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Als verantwortlichen Bauleiter trafen ihn die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie die Beklagte zu 3). Auf die in Bezug auf die Beklagte zu 3) gemachten Ausführungen unter III. kann daher vollinhaltlich verwiesen werden. Betont werden soll nur nochmals, daß der Senat die Meinung des Beklagten zu 4) nicht teilt, es hätten keinerlei Sicherungsmaßnahmen eingehalten zu werden brauchen, weil keine Schweißerlaubnis erteilt worden sei. Wie schon begründet, mußte der Beklagte zu 4) in Übereinstimmung mit den Regelungen in den UVV mit versteckten Brandgefahren rechnen. Von deren Nichtvorhandensein hätte er erst nach eigener Überprüfung ausgehen dürfen, nicht jedoch schon deshalb, weil ein anderer die Ausstellung einer Schweißerlaubnis unterlassen hatte, was auch auf einer Pflichtverletzung des an sich Pflichtigen beruhen konnte. Der Beklagte zu 4) hätte zumindest, unabhängig von allen sonstigen Verpflichtungen, dafür sorgen müssen, daß die Fuge, an der die Schweißarbeiten durchgeführt wurden, nach unten durch nicht brennbares Material abgedichtet wurde. 217 Die nach alledem gegebene Haftung auch des Beklagten zu 4) entfällt nicht etwa deshalb, weil er von dem Vorhandensein des brennbaren Dämmaterials nichts gewußt hat und deshalb mit der Ausbreitung des Brandes in dem eingetretenen Ausmaß nicht rechnen konnte. Denn wie ebenfalls schon dargelegt wurde, reicht es im Rahmen der adäquaten Verursachung zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit einer Ursache zu einem Schaden aus, daß der Handelnde aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens überhaupt mit dem Eintritt eines Schadens rechnen mußte. Die Einzelheiten des möglichen Schadens und seinen Umfang muß er nicht vorab überblicken können. 218 V. 219 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO. 220 Der Wert der Beschwer liegt für jede der Parteien und die Streithelferin über 60.000,00 DM.