Urteil
I-8 U 77/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2001:1206.I8U77.01.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 8. März 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 8. März 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Beklagte ist niedergelassener Zahnarzt. Der Kläger war zunächst in der Behandlung des Zahnarztes Dr. P., der ihn April 1989 im Oberkiefer und Unterkiefer mit einer Prothetik versah. Da der Kläger mit dieser Versorgung nicht zufrieden war, suchte er am 4. Dezember 1990 den Beklagten auf. Noch am selben Tage unterzeichneten die Parteien eine Honorarvereinbarung (Bl. 17 GA), in der für alle zahnärztlichen Leistungen eine über den 3,5-fachen Steigerungssatz hinausgehende Vergütung vorgesehen war. Nach sechs Behandlungsterminen in der Zeit vom 4. Dezember bis zum 27. Dezember 1990 erstellte der Beklagte am 7. Januar 1991 einen Behandlungsplan, in dem die voraussichtlichen Kosten für die beabsichtigte prothetische bzw. restaurative Versorgung mit 37.000 DM (24.200 DM Honorar inklusive Betriebskosten und 12.800 DM geschätzte Material- und Laborkosten, Bl. 7 GA) angegeben wurden. Nach einer von dem Beklagten überreichten Kopie heißt es auf der Seite 2 des Behandlungsplanes, daß dieser nicht verbindlich sein könne und zusätzliche nicht vorhersehbare Leistungen spezifiziert berechnet würden. Eine wesentliche Überschreitung der veranschlagten Kosten werde dem Patienten mitgeteilt. Desweiteren lautet es auf der Seite 2: "In diesem Behandlungsplan sind die Kosten für Zahnbehandlung (z.B. konservierende, chirurgische und parodontologische Leistungen) nicht enthalten. Der notwendige Umfang dieser Maßnahmen ergibt sich erst im Verlauf der Behandlung. Hierfür gilt weiterhin die allgemeine Vergütungsvereinbarung. ... Die Vergütungsvereinbarung in der Anlage ist Bestandteil dieses Heil- und Kostenplanes" Am 23. Januar 1991 unterzeichneten die Parteien als "Anlage zum prothetischen/restaurativen Heil- und Kostenplan" vom 7. Januar 1991 eine Honorarvereinbarung, in der es im vorgedruckten Teil heißt: "Für die in Aussicht genommene zahnärztliche Behandlung bei Herrn ... wird für die einzelnen Leistungspositionen der amtlichen Gebührenordnung folgender Multiplikator des Mindestsatzes vereinbart:" Nach den handschriftlich eingetragenen Gebührenziffern und den jeweiligen Steigerungssätzen (3,6-fach bis 7-fach) folgt als Vordruck der Text: "Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Die amtliche GOZ sieht eine Höhe der Gebühr zum 3,5-fachen des Gebührensatzes vor ..." In der Folgezeit erneuerte der Beklagte die prothetische Versorgung und behandelte den Patienten bis zum 12. Februar 1992. Die zahnärztlichen Leistungen stellte er dem Beklagten am 22. Februar 1991 mit 12.666,74 DM (Bl. 9, 10 GA), am 24. Mai 1991 mit 16.122,62 DM (Bl. 11-13 GA) und am 11. Juli 1991 mit 35.215,69 DM (Bl. 14, 15 GA) in Rechnung. Der Patient beglich die Honorarforderungen vom 22. Februar und 24. Mai 1991 vollständig; auf die Rechnung vom 11. Juli 1991 zahlte er 30.215,69 DM. Eine weitere Rechnung des Beklagten von 25. März 1992 über 6.065,14 DM beglich er nicht. Der Beklagte begehrte die Bezahlung dieser Liquidation zunächst in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf (49 C 334/96), nahm jedoch die Klage zurück. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Vergütung. Er hat geltend gemacht, die Honorarvereinbarungen verstießen gegen § 2 GOZ, jedenfalls aber gegen § 9 AGBG. Überdies sei die Honorarvereinbarung vom 23. Januar 1991 deswegen nicht wirksam, weil sie erst nach Behandlungsbeginn getroffen worden sei. Des weiteren hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, die von ihm berechneten Leistungen überstiegen in nicht vertretbarer Weise die im Behandlungsplan geschätzten Kosten; schließlich hat er behauptet, die von dem Beklagten gefertigte herausnehmbare Prothetik für den Ober- und Unterkiefer sei mangelhaft und für ihn, den Patienten, völlig unbrauchbar, so dass er sie seit 1992 nicht getragen habe. Sein Rückzahlungsbegehren hat der Kläger in der Klageschrift unter Zugrundelegung eines 3,5-fachen Gebührensatzes auf 15.699,37 DM berechnet und vorgetragen, er sei bereit, diesen Steigerungssatz zu akzeptieren. Nach einem Hinweis der Kammer vom 15. November 2000, sie halte an ihrer bisherigen Auffassung, im Hinblick auf die gerichtsbekannte Arbeitsweise des Beklagten könne dieser stets zumindest nach dem 3,5-fachen Satz abrechnen, nicht mehr fest, hat der Patient die Auffassung vertreten, der Beklagte könne nur nach dem 2,3-fachen Satz abrechnen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.699,37 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.461,48 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Er hat vorgetragen, bei der Honorargestaltung handele es sich um Individualvereinbarungen, die den Vorschriften der GOZ entsprächen, so daß danach abzurechnen sei. Er, der Beklagte, habe seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und auch den Kostenvoranschlag nicht überschritten; die über seine Schätzung hinausgehenden Gebühren entfielen auf Behandlungsmaßnahmen, die von dem Behandlungsplan nicht erfaßt seien. Hilfsweise hat der Beklagte sich auf eine Berechnung nach dem 3,5-fachen Gebührensatz berufen und geltend gemacht, bei einer Berechnung auf dieser Basis ergebe sich ein Gesamthonoraranspruch von 62.466,53 DM. Da der Kläger lediglich 59.005,05 DM beglichen habe, verbleibe der mit der Widerklage geltend gemachte noch zu zahlende Restbetrag von 3.461,48 DM. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die mit der Rechnung vom 25. März 1992 liquidierten ärztlichen Leistungen beträfen sämtlich die herausnehmbare Prothetik; da diese mangelhaft und wertlos sei, sei er nicht zu einer Vergütung verpflichtet. Des weiteren hat der Beklagten gegenüber der Widerklageforderung die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat durch Vernehmung des Beklagten als Partei sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat es in Höhe von 3.461,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998 stattgegeben und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Die Kammer hat die Honorargestaltung vom 23. Januar 1991 für gültig erachtet und Mängel der Prothetik verneint; die Vergütungsvereinbarung vom 4. Dezember 1990 hat das Landgericht hingegen als unwirksam angesehen und ausgeführt, der Beklagte könne hinsichtlich der diesbezüglichen Leistungen nur den vom Kläger anerkannten 3,5-fachen Steigerungssatz verlangen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält weiterhin auch die Vereinbarung vom 23. Januar 1991 für unwirksam, stellt ein Anerkenntnis der Berechtigung des 3,5-fachen Gebührensatzes in Abrede und macht geltend, das Honorar könne nur nach dem 2,3-fachen Satz berechnet werden, da der Beklagte die Überschreitung dieses Satzes nicht begründet habe; der von ihm vorgetragene generell hohe Zeit- und Praxisaufwand allein rechtfertige eine Steigerung der Gebühren nicht. Darüber hinaus bemängelt der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Mangelhaftigkeit der Prothetik und macht geltend, die Kammer habe es fehlerhaft unterlassen, seiner Behauptung, daß der Zahnersatz für den Oberkiefer unbrauchbar sei, nachzugehen. Hinsichtlich der Widerklageforderung hält er die Einrede der Verjährung aufrecht und beruft sich darauf, der Beklagte habe den Eintritt der Verjährung durch sein prozessuales Verhalten im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf treuwidrig verhindert. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.699,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1998 zu zahlen; 2. die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, der besonders hohe Qualitätsstandard seiner Behandlung rechtfertige jedenfalls den 3,5-fachen Gebührensatz. Gegenüber der Klageforderung hat der Beklagte zunächst die Aufrechnung mit der Honorarforderung aus der Liquidation vom 25. März 1992 erklärt und vorgetragen, mit der Widerklage verfolge er den verbleibenden Vergütungsanspruch. Im Wege der Anschlußberufung begehrt der Beklagte eine höhere Verzinsung und macht geltend, er nehme "Kredit mindestens in Höhe der Klageforderung und aller weiteren anhängigen Klageforderung übersteigend in Anspruch". Er beantragt insoweit, das erstinstanzliche Urteil teilweise, nämlich im Zinspunkt, zu seinen Gunsten abzuändern und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an ihn 3.461,48 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 18. Juni 1998 bis 16. Dezember 1998, 9,25 % Zinsen für die Zeit vom 17. Dezember 1998 bis zum 24. April 1999, 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 25. April 1999 bis zum 30. Juni 1999, 8 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Oktober 1999, 8,5 % Zinsen für die Zeit vom 15. Oktober 1999 bis zum 14. Fe- bruar 2000, 9 % Zinsen für die Zeit vom 15. Februar 2000 bis zum 29. März 2000, 9,5 % Zinsen für die Zeit vom 30. März 2000 bis zum 29. April 2000, 9,875 % Zinsen für die Zeit vom 30. April 2000 bis zum 29. Juni 2000, 10,375 % Zinsen für die Zeit vom 30. Juni 2000 bis zum 29. Au- gust 2000, 10,625 % Zinsen für die Zeit vom 30. August 2000 bis zum 29. September 2000 und 10.875 % Zinsen ab dem 30. September 2000 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Er bestreitet die Inanspruchnahme von Bankkredit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Berufung des Klägers wie auch die Anschlußberufung des Beklagten sind nicht begründet. Dem Kläger steht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 ff BGB) ein über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Honorars nicht zu; das 4 % übersteigende Zinsbegehren des Beklagten ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. I. 1.) In der Berufung steht außer Streit, daß die von den Parteien am 4. Dezember 1990 getroffene Gebührenvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ unwirksam ist und damit keine Rechtsgrundlage für die den Gebührenrahmen gemäß § 5 Abs. 1 GOZ übersteigenden Zahlungen des Klägers an den Beklagten bieten kann. 2.) Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war der Beklagte demgegenüber berechtigt, die die prothetischen Leistungen betreffende Honorarforderung auf die mit dem Kläger unter dem 23. Januar 1991 getroffene weitere Vereinbarung zu stützen: a) Bedenken im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ bestehen hier nicht, weil unzulässige Zusätze, wie sie die Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 enthält, fehlen. b) Die Honorarabrede entspricht entgegen der Auffassung des Klägers auch den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Nach dieser Bestimmung muß ein die Höhe der Vergütung betreffender Vertrag "vor Erbringung der Leistung" geschlossen werden. Dies war hier unzweifelhaft der Fall: Nach der Dokumentation des Beklagten befand man sich bis zum 14. Januar 1991 noch in der Behandlungsplanung für den neuen Zahnersatz; die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Prothetik gemäß dem Heil- und Kostenplan wurden erst am Tage der Unterzeichnung der Vereinbarung, dem 23. Januar 1991, erbracht. Dabei handelte es sich ausweislich der Behandlungsunterlagen um einen neuen Behandlungsabschnitt, der nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der die anderweitige Zahnversorgung betreffenden Vorbehandlung stand. Daher wäre der Kläger - wenn er die neue Honorarabrede nicht hätte akzeptieren wollen - ohne Inkaufnahme irgendwelcher Nachteile wegen der bisherigen Behandlung in der Lage gewesen, die Ausführungen der prothetischen Arbeiten durch den Beklagten abzulehnen und sich hierzu gegebenenfalls in anderweitige zahnärztliche Betreuung zu begeben. c) Die Vereinbarung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG unverbindlich, weil es sich bei den getroffenen Regelungen nach ihrem Inhalt und ihrem Zustandekommen nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, sondern um eine Individualvereinbarung handelt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (8 U 1/99; 8 U 15/99; 8U 138/00) ist hierfür maßgebend, daß die Vereinbarung der Gebührenhöhe auf die individuellen Behandlungserfordernisse bei dem Kläger abgestimmt war: Ihr lag der Behandlungsplan vom 7. Januar 1991 mit den bei dem Patienten erhobenen Befunden zugrunde. Danach waren auf die speziellen Bedürfnisse des Klägers zugeschnittene prothetische Leistungen vorgesehen, so daß die dafür verabredete Gebührenhöhe als auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt anzusehen ist. II. Danach waren die von der Honorarvereinbarung vom 23. Januar 1991 erfaßten prothetischen Arbeiten nach den dort geregelten erhöhten Sätzen abzurechnen, während sich für die übrigen Leistungen die Höhe der Vergütung wegen der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 ausschließlich nach den Regelungen der GOZ bestimmt. 1.) Die entgegenstehende Auffassung des Klägers, dem Beklagten stehe trotz der Verbindlichkeit der Honorarabrede vom 23. Januar 1991 wegen einer Überschreitung der im Behandlungsplan geschätzten Kosten lediglich ein Anspruch auf die dort geschätzte Vergütung von 24.200 DM zuzüglich der Laborkosten zu, für die zusätzlichen Leistungen könne er keine Bezahlung verlangen, geht fehl. Der Kläger verkennt, daß es sich bei der Schätzung in dem Behandlungsplan nur um Kosten für die prothetischen Arbeiten handelt; die weiteren Leistungen für die Zahnbehandlung waren nach der von dem Beklagten eingereichten Seite 2 des Planes hiervon ausdrücklich ausgenommen und sollten nach der - allerdings unwirksamen - allgemeinen Honorarvereinbarung berechnet werden (vgl. Bl. 209 GA). Wie der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht bekundet hat, hat er den Patienten darauf im Gespräch auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Auch der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe es - pflichtwidrig - versäumt, ihn auf die Überschreitung der Kosten in dem Voranschlag aufmerksam zu machen, ist nicht gerechtfertigt. Es kann von einem Zahnarzt nicht verlangt werden, seinen Patienten im Laufe des Behandlungsgeschehens bei jeder Maßnahme, die aus medizinischen Gründen zusätzlich zu der reinen Prothetik notwendig wird, darüber zu belehren, daß dafür Kosten entstehen und der ursprünglich geschätzte Kostenumfang überschritten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund eines vorherigen schriftlichen und mündlichen Hinweises, daß die diesbezüglichen Kosten nicht in der Schätzung des Behandlungsplanes enthalten sind; in einem solchen Fall kann erwartet werden, daß der Patient den Arzt um entsprechende Informationen bittet, wenn er dies aus finanziellen Gründen für notwendig erachtet. 2.) Das Honorar für die zahnärztlichen Leistungen des Beklagten, die nicht von der - wirksamen - Vergütungsvereinbarung vom 23. Januar 1991 erfaßt werden, hat die Kammer im Ergebnis zu Recht nach dem 3,5-fachen Steigerungssatz bemessen. a) Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, es sei unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ für ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes vorliegen, wegen eines Anerkenntnisses des Klägers ein 3,5-facher Satz zugrundezulegen, nicht. Daraus, daß der Kläger seine Berechnung zunächst auf diesen erhöhten Gebührensatz gestützt und vorgetragen hat, er sei bereit, eine 3,5-fache Steigerung zu akzeptieren, läßt sich noch kein prozessuales Anerkenntnis herleiten. b) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bestimmt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei innerhalb dieses Rahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Ausschöpfung des Gebührenrahmens rechtfertigen; dies ist dem Zahlungspflichtigen gegenüber gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ schriftlich zu begründen. Dem Kläger ist zuzugeben, daß eine derartige Begründung im Streitfall fehlt. Soweit der Beklagte ganz allgemein geltend macht, daß er sich um eine besonders hohe Qualität seiner zahnärztlichen Leistungen bemühe und deswegen einen erhöhten Praxis- und Zeitaufwand habe, rechtfertigt dies allein grundsätzlich noch keine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes. Maßgeblich ist dafür vielmehr, ob im Einzelfall behandlungs- und/oder befundbedingte Erschwernisse vorlagen, die es angemessen erscheinen lassen, den Gebührenrahmen wegen dieser Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umstände bei der Ausführung der zahnärztlichen Maßnahmen bis an die Obergrenze auszuschöpfen. Gleichwohl kann der Kläger sich im vorliegenden Fall nicht auf die mangelnde Begründung berufen: Er hatte sich zunächst von dem Zahnarzt Dr. P. mit Zahnersatz versorgen lassen und den Beklagten deswegen ausgesucht, weil er mit dieser Prothetik nicht zufrieden war und von dem Beklagten eine qualitativ höherwertige Leistung erwartete. Daß dieser besondere Qualitätsstandard auch mit einem erhöhten zahnärztlichen Aufwand verbunden war, war dem Kläger aus dem Text der Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 bekannt; dort wird ausdrücklich auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Präzision und Qualität der Behandlung und den hieraus resultierenden Zeit- und Praxisaufwand hingewiesen. Ersichtlich ist der Patient - zunächst - selbst davon ausgegangen, daß dieser erhöhte Aufwand sich auch in den Einzelleistungen niederschlägt und daher eine Gebührenerhöhung für die gesamte Behandlung rechtfertigt, auch wenn manche einzelne Maßnahme für sich gesehen nicht besonders schwierig gewesen sein mag: Obwohl der Beklagte in seinen Rechnungen keine Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes angegeben hatte, hat der Kläger mit seiner im April 1998 eingereichten Klage nur die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 GOZ hinausgehenden Gebührensätze angegriffen und seine eigene Gegenrechnung auf einen 3,5-fachen Satz gestützt. Sowohl in der Klageschrift von April 1998 als auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er - trotz fehlender Begründung - ausdrücklich vorgetragen, er akzeptiere den 3,5-fachen Steigerungssatz und sei mit einer Berechnung auf dieser Basis einverstanden (Schriftsatz vom 29. März 1999, Bl. 160 GA). Vor diesem Hintergrund muß die erstmals im Januar 2001 vorgebrachte Rüge der mangelnden Begründung für die Ausschöpfung des Gebührenrahmens als treuwidrig gewertet werden; der Kläger kann nicht nach Jahren "einverständlicher" Zugrundelegung eines 3,5-fachen Berechnungsfaktors, den auch der Beklagte in seiner Hilfsrechnung angewandt hat, eine genaue Darlegung der einzelnen Schwierigkeiten einer 10 Jahre zurückliegenden Behandlung verlangen. c) Die Kammer hat die Leistungen, die den Rechnungen vom 22. Februar 1991, 24. Mai 1991 und 11. Juli 1991 zugrunde liegen, bezüglich der Prothetik gemäß den am 23. Januar - wirksam - vereinbarten Gebührensätzen sowie die hiervon nicht erfaßten Maßnahmen mit einem Steigerungssatz von 3,5 bemessen und ist zu einem Gesamthonorar von 58.703,68 DM gelangt; die - rechnerische - Richtigkeit dieser Berechnung ist von den Parteien nicht angegriffen worden. Ausgehend von dieser Vergütung ergibt sich unter Berücksichtigung der von dem Kläger erbrachten Zahlungen von 59.005,05 DM eine Überzahlung von 301,37 DM. III. Ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Klägers ist gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung des Beklagten mit der ihm zustehenden Honorarforderung für die der Liquidation vom 25. März 1992 zugrundeliegenden Leistungen erloschen: 1.) Dem Beklagten steht für die zahnärztlichen Leistungen im Zeitraum vom 10. Juli 1991 bis zum 12. Februar 1992 ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 4.278,05 DM zu; die Zahlungspflicht des Klägers entfällt entgegen seiner Auffassung nicht gemäß § 812 BGB in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 wegen einer völligen Unbrauchbarkeit des herausnehmbaren Zahnersatzes: a) Die in der Liquidation vom 25. März 1992 abgerechneten Maßnahmen betreffen zum einen nicht sämtlich die beanstandete herausnehmbare Prothetik. Die Behandlung im Bereich der Zähne 33 bis 43 bezieht sich auf festsitzenden Zahnersatz (Kronen sowie zwei Brückenglieder); dies ergibt sich sowohl aus dem Behandlungsplan des Beklagten (Bl. 7 GA) als auch aus dem Zahnschema im Gutachten des Sachverständigen Dr. B. (Bl. 280 GA), in dem die Prothetik entsprechend gekennzeichnet ist. Gleiches gilt für den Bereich 12 bis 23 im Oberkiefer; nach dem Schema des Behandlungsplanes, in dem der herausnehmbare Ersatz mit "E" gekennzeichnet ist, waren auch diese Zähne nicht mit einer abnehmbaren Prothese versehen. b) Überdies lassen sich Mängel der nicht fest eingegliederten Prothetik nicht feststellen. Der Sachverständige Dr. B. hat hinsichtlich des diesbezüglichen Zahnersatzes für den Unterkiefer deutlich gemacht, daß dessen ursprüngliche Paßform nicht mehr beurteilt werden kann, da der Kläger den Zahnersatz seit neun Jahren nicht mehr getragen und das Körpergewebe in dieser Zeit Veränderungen durchgemacht hat. Dies gilt in gleicher Weise für die herausnehmbare Prothetik im Oberkiefer; der Senat, der als Fachsenat für Arzthaftungssachen ständig mit der Frage der Mangelhaftigkeit prothetischer Leistungen befaßt ist, weiß aus eigener Sachkunde, daß sich Feststellungen über die sachgemäße Fertigung und Eingliederung der Prothetik schon innerhalb kurzer Zeiträume nicht mehr treffen lassen, wenn der Zahnersatz nicht benutzt wird, weil damit stets Veränderungen des Kieferknochens und des Gewebes einhergehen. c) Die Höhe des Honorars hat das Landgericht auf der Basis eines 3,5-fachen Steigerungssatzes sowie der vereinbarten Sätze berechnet; da die Parteien die rechnerische Richtigkeit nicht angezweifelt haben; ist von der vom Landgericht festgestellten Vergütung von 4.278,05 DM auszugehen. 2.) Diese Honorarforderung des Beklagten ist auch nicht verjährt. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug; das Vorbringen des Klägers in der Berufung führt nicht zu einer anderen Beurteilung: Daß der Beklagte seine - ursprünglich höhere - Forderung durch eine Berechnung auf der Basis des 3,5-fachen Satzes reduziert hat, ändert nichts an dem vom Landgericht richtig festgestellten Unterbrechungswirkungen des Vorverfahrens. Auch die Auffassung des Klägers, die wiederholten Unterbrechungshandlungen des Beklagten im Vorprozeß verstießen gegen Treu und Glauben, geht fehl. Dadurch, daß nach dem Ende einer Verjährungsunterbrechung wegen des Nichtbetreibens des Rechtsstreits seitens einer Partei eine neue vollständige Verjährungsfrist einsetzt, erlaubt das Gesetz gerade ein mehrfaches "Abwarten" des Klägers mit der jeweils nächsten Prozeßhandlung und demzufolge mehrfache Unterbrechungshandlungen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 1995 (NJW-RR 1995, 1335, 1336, auf das der Kläger sich für die von ihm geltend gemachte Umgehung der Verjährungsvorschriften beruft, stützt die Rechtsansicht des Klägers nicht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, daß der Zweck des § 211 Abs. 2 BGB dahingeht, dann, wenn die Parteien selbst den Rechtsstreit nicht mehr betreiben, durch die dort normierte Beendigung der Unterbrechung eine Umgehung des § 225 BGB zu verhindern. Daß - vom Gesetz erlaubte - mehrfache, die Verjährung unterbrechende Prozeßhandlungen als treuwidrig anzusehen sein sollen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. IV. Da nach der Aufrechnung des Beklagten gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers von 301,37 DM eine Honorarforderung von 3.976,68 DM verbleibt, ist die auf Zahlung von 3.461,48 DM gerichtete Widerklage gerechtfertigt. V. Die Anschlußberufung, mit der der Beklagte eine höhere Verzinsung seiner Widerklage als die vom Landgericht zuerkannten 4 % begehrt, ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten, daß er seit Zustellung der Widerklage in die diesbezügliche Forderung übersteigender Höhe Bankkredit in Anspruch nehme und diesen mit höheren Sätzen als 4 % zu verzinsen habe, ist gemäß § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Kammer hat diesen Vortrag in erster Instanz zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen; der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bezug. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000 DM.