2b Ss 59/02-30/02 IV
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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"In der erneuten Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zur Sache nicht mehr eingelassen; über seine Verteidiger hat er erklären lassen, er könne " sowieso " nichts anderes sagen als beim Amtsgericht."
Damit hat die Strafkammer die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge offenkundig lediglich auf ein von ihr angenommenes Geständnis des Angeklagten gestützt. Dieser Beweiswürdigung stehen in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Bedenken entgegen.
1. Es ist bereits verfahrensfehlerhaft, dass die Strafkammer von einem Geständnis des Angeklagten ausgegangen ist und hierauf ihre Feststellungen gegründet hat. Ausweislich des wiedergegebenen Zitates aus den Urteilsgründen ist die in Rede stehende Erklärung von dem Verteidiger abgegeben worden und von der Strafkam-mer dem Angeklagten zugerechnet worden.
a) Unter welchen Voraussetzungen von einem Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten abgegebene Erklärungen als Einlassung des Angeklagten verwertet werden dürfen, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes uneinheitlich entschieden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Entscheidung vom 22. März 1994 – 1 StR 100/94 – NStZ 1994, 352 = StV 1994, 467 die Erklärung der Verteidigerin eines Mitangeklagten, „die Vorwürfe in der Anklageschrift würden von ihrem Mandanten in vollem Umfang eingeräumt, auf weitere Fragen würde der Angeklagte keine Auskunft geben“, dahin ausgelegt, dass der Mitangeklagte nicht die Einlassung verweigert habe, sondern seine Verteidigerin das habe vortragen lassen, was er zur Sache habe sagen wollen; aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass es sich nicht um eine Erklärung der Verteidigerin handele, sondern um eine solche des Mitangeklagten, die seine Verteidigerin für ihn abgab. Der selbe Senat hat in der Entscheidung vom 14. August 1997 – 1 StR 441/97 – StV 1998, 58 (mit ablehnender Anmerkung Park) ohne weitergehende Begründung ausgeführt, dass dann, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache abgibt, diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden dürfe. Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 118/90 – NStZ 1990, 447 = StV 1990, 394 in einer Fallgestaltung, in der es um Äußerungen des Verteidigers zur Sache im Rahmen von Beweisanträgen ging, folgendes ausgeführt: „selbst wenn der Verteidiger Äuße-rungen zur Sache abgibt, dürfen diese nur dann als Einlassung eines Angaben verweigernden Angeklagten verwertet werden, wenn durch Erklärungen des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt wird, dass der Angeklagte dieser Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen will. Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt von Beweisanträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im Gegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, geschlossen werden soll." (Zur Frage der Behandlung schriftsätzlicher Äußerungen des Verteidigers, in denen er Äußerungen des Angeklagten wiedergibt, vgl. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes BGHSt 39, 304f = StV 1993, 623 und in einer jüngeren Entscheidung 4. Strafsenat Beschluss vom 13.12.2001 – 4 StR 506/01 – StV 2002, 182).
b) Letztgenannte Auffassung von einer nur unter gewissen Bedingungen möglichen Verwertung von Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten wird überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm StV 2002, 187, 188; VRS 57, 427f = JR 1980 82f mit kritischer Anmerkung Fezer; BayObLG VRS 60 (1981), 120, 121; vgl. auch Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl. Rdnr. 15 a.E. zu § 261 m.w.N.) vertreten. Hiernach ist bei einer Sacherklärung des Verteidigers dieser vom Vorsitzenden zu befragen, ob die von ihm abgegebene Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen sei. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werde. Verneint der Verteidiger oder widerspricht der Angeklagte, so darf die Erklärung nicht als Beweismittel verwertet werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.); noch weitergehend verlangt das BayObLG (a.a.O.), dass der Angeklagte entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Äußerungen, die jeden Zweifel hieran ausschließen, zum Ausdruck bringen muss, dass er die Angaben des Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen will. Ob diese Förmlichkeiten eingehalten sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., BayObLG a.a.O.). Dieser einschränkenden Behandlung von Verteidigererklärungen schließt sich der Senat an, da nur bei Vorliegen der aufgestellten Bedingungen die erforderliche Klarheit über Ausmaß und Inhalt der Sacheinlassungen des Angeklagten erreicht wird, wenn einerseits dieser erklärt, sich zur Sache nicht einlassen zu wollen, und andererseits der Verteidiger sachbezogene Äußerungen macht.
c) Darüber, dass der Verteidiger eine – wie auch immer geartete – Sachäußerung abgegeben hat, ist dem Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2001 nichts zu entnehmen, geschweige denn, irgendwelche Erklärungen des Angeklagten auf Anfrage des Vorsitzenden, aus denen unzweifelhaft geschlossen werden kann, er wolle diese Angaben des Verteidigers als eigene Sacheinlassung verstanden wissen. Auch wenn man auf der Grundlage des Revisionsvortrages trotz Fehlens eines diesbezüglichen Hinweises im Sitzungsprotokoll davon ausgehen wollte, dass die in den Urteilsgründen angeführte Erklärung des Verteidigers gefallen ist, hat die Strafkammer § 261 StPO verletzt, indem sie ohne entsprechende Befragung des Verteidigers oder des Angeklagten von einer Einlassung des Angeklagten ausgegangen ist.
2. Unabhängig von der Frage, ob die in den Urteilsgründen angeführte Verteidigererklärung dem ansonsten schweigenden Angeklagten in der gegebenen Verfahrensgestaltung als eigene Sacheinlassung zugerechnet werden darf, kann diese Erklärung angesichts ihres beschränkten Inhaltes nicht Grundlage für die zur Verurteilung führenden Feststellungen des Landgerichts sein. Die in Rede stehende Äußerung besagt im Grunde nichts anderes, als dass der Angeklagte seiner erstinstanzlichen Sacheinlassung nichts hinzuzufügen habe. Jedoch ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt der Einlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht auch den amtsgerichtlichen Urteilsgründen nicht entnommen werden kann. Dort heißt es in der Beweiswürdigung wie folgt:
„Dieser Sachverhalt ist festgestellt auf Grund der geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2001 (Blatt 297 f d. A.).
Die Angeklagten sind im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig."
Eine weitere Wiedergabe der geständigen Einlassungen der bzw. des hier in Rede stehenden Angeklagten enthält das amtsgerichtliche Urteil nicht. Insofern unter-scheidet sich die vorliegende Sachverhaltsgestaltung auch von dem der Entschei-dung des BayObLG MDR 1973, 692 f (die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht) zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort war in dem erstinstanzlichen Urteil die seinerzeitige Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und das Urteil des Amtsgerichts im Rahmen der Berichterstattung gemäß § 324 Abs. 1 StPO vom Vorsitzenden der Berufungskam-mer vorgetragen worden, so dass dem Angeklagten in der Berufungshauptverhand-lung seine eigene frühere Einlassung bekannt war. Vor diesem Hintergrund hat das BayObLG es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das Berufungsgericht hierin einen Ausdruck dafür gesehen hat, dass der Angeklagte diese seine Erklärungen auch für den zweiten Rechtszug gelten lassen wollte. Ob der Ansicht des BayObLG insoweit angesichts der Tatsache, dass die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsverhandlung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Beweisaufnahme gehört (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 1880; OLG Frankfurt, StV 1990, 399; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr. 5 zu § 324) zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine Übertragung dieser Auffassung auf den vorliegenden Sachverhalt verbietet sich nämlich auf jeden Fall, da - wie erwähnt - die erstinstanzliche Einlassung des Angeklagten nicht bekannt ist und dem amtsgerichtlichen Urteil auch nicht entnommen werden kann.
3. Letztlich weist die Revision auch zutreffend auf einen weiteren, einen Fehler der Beweiswürdigung im Sinne eines Verstoßes gegen § 261 StPO darstellenden Um-stand hin. Die Einlassung des Angeklagten – wollte man sie entgegen 1. und 2. – in dem Sinne interpretieren, dass er - der Angeklagte - den ihn betreffenden objektiven und subjektiven Sachverhalt des amtsgerichtlichen Urteils einräumt, kann keinesfalls auch Angaben zum Wirkstoffgehalt der in Rede stehenden Betäubungsmittel beinhalten. Die Rauschgiftmenge war aber für die Entscheidung der Strafkammer von Bedeutung, wie die von der Revision zitierten Ausführungen der Urteilsgründe („Hinsichtlich der Beurteilung der Menge des Rauschgifts legte die Kammer insgesamt den festgestellten geringeren Wirkstoffanteil von 12,1% der Heroinhydrochlorid zu Grunde.") belegen. Auf welchem Wege die Strafkammer den Wirkstoffanteil bzw. die für die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG relevante Menge Heroinhydrochlorids festgestellt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dass die Strafkammer insoweit in der Hauptverhandlung das Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes gemäß § 249 StPO verlesen hat, ergibt sich – wie die Revision in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise darstellt – auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll.
Damit entspringen – auch – die Feststellungen der Strafkammer zum Wirkstoffanteils der Betäubungsmittel nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO.
III.
Der hierin liegende Verstoß gegen § 261 StPO, auf den die Verurteilung auch beru-hen kann, zwingt – ohne dass es eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Kleve (§ 354 Abs. 2 StPO).