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Urteil

7 U 176/01

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2002:0517.7U176.01.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2001 ver-kündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilwei-se abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2001 ver-kündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilwei-se abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht über die erhaltenen 40.477,76 DM kein weiterer Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB gegen die Beklagte zu. Er muss sich nämlich auf das ihm rechnerisch zustehende 1/8 vom Nettonachlass von 537.167,11 DM = 67.145,88 DM Vorausempfänge in Höhe von 37.000 DM gemäß § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich Zuwendungen des Erblassers nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass das Zugewendete auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Bestimmung im Sinne des § 2315 BGB ist eine gegenüber dem Empfänger der Zuwendung abzugebende Willenserklärung (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. § 37 VII 9; Soergel/Dieckmann, 12. Aufl., § 2315 BGB Rdnr. 53). Sie muss diesem nicht bloß zugehen, sondern auch zu seinem Bewusstsein gebracht werden. Mit dem sich hieraus ergebenden Erfordernis, dass die Umstände des Bewusstseins des Empfängers von der Anrechnungspflicht in ihrer Richtung auf den Pflichtteil außer Zweifel stehen müssen, kann die Bestimmung nach allgemeinen Grundsätzen auch stillschweigend erklärt werden (vgl. RG Seuff Archiv 57, 1921 Nr. 57 Seite 90; Lange/Kuchinke a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger 37.000 DM mit Anrechnungsbestimmung vom Erblasser Theodor P., seinem Vater, zugewendet erhalten. 1. Durch notariellen Vertrag vom 22. Mai 1986 hat der Kläger von seinem Vater die Hof- und Gebäudefläche A.straße 3a in W. übertragen erhalten. Diese Übertragung erfolgte bis auf zwei angeordnete Ausgleichszahlungen an Schwestern in Höhe von jeweils 1.000 DM unentgeltlich. In § 2 des notariellen Vertrages heißt es ausdrücklich: "Die Eigentumsübertragung erfolgt in Anrechnung auf die erbrechtlichen Ansprüche des Erwerbers nach dem Tod des Übergebers und seiner Ehefrau." Eine solche notarielle Erklärung kann nur dahin verstanden werden, dass damit alle erbrechtlichen Ansprüche gemeint sind, die der Erwerber nach dem Tod des Vaters und der Mutter haben kann. Insbesondere die Nichtverwendung des Begriffs "Erbteil" macht deutlich, dass es vornehmlich um eine Anrechnung auf dem Kläger zustehende Pflichtteilsansprüche nach den Eltern ging. Dies entsprach auch dem Willen der Eltern, den diese in ihren vorherigen und auch späteren Testamenten zum Ausdruck gebracht haben und der auch im Familienkreis nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme allgemein bekannt war. Die Eltern haben sich in allen ihren Testamenten - 23.08.1947, 21.08.1967 und 14.11.1983 - gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Beklagte zu ihrer Schlusserbin. Diese Schlusserbeneinsetzung der Beklagten beruhte darauf, dass die Eltern sie wegen einer als Kind erlittenen Rachitiserkrankung als behindert ansahen. Die übrigen Geschwister sollten zu Lebzeiten abgefunden werden und nach dem Erbfall möglichst nichts erhalten, um der behinderten Tochter den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Die in erster Instanz als Zeugen vernommenen Schwestern de A. und Mc G. haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Eltern auch bereits vor der Grundstücksübertragung an den Kläger diesen ihren letzten Willen häufig im Familienkreis kundgetan und erläutert hätten. Meistens sei auch der Kläger bei diesen Gesprächen dabei gewesen. Nach diesen Aussagen der Schwestern des Klägers steht fest, dass der Kläger wusste, dass er nach beiden Elternteilen weder als Erbe noch als Miterbe vorgesehen war. Für ihn konnte daher keinerlei Anlass bestehen, die in § 2 geregelte Ausgleichsklausel dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich eine Anrechnung auf sein Erbteil bedeuten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund der unmissverständlichen Fassung der Anrechnungsklausel und der ihm bekannten Umstände gewusst hat, dass es bei der Anrechnungsbestimmung nur um eine Kürzung seiner Pflichtteilsansprüche nach den Eltern gehen konnte. Der anrechenbare Wert ist im notariellen Vertrag mit 20.000 DM angegeben worden. Ist - wie hier - die angeordnete Wertfestsetzung niedriger als der wahre Wert der Zuwendung zur Zeit ihrer Vornahme, so ist sie maßgebend. Allerdings bezieht sich die Anrechnungsklausel sowohl auf den Pflichtteil nach dem Vater als auch nach der Mutter. Wirtschaftlich gesehen sollte es sich aber nach den Vorstellungen der Eltern um eine Schenkung von ihnen an den Sohn handeln. Sie haben demnach nicht auf die formalen Eigentumsverhältnisse abgestellt, sonder sie sind - wie in einer funktionierenden Ehe üblich - davon ausgegangen, dass sie gemeinsam wirtschaften und dass ihnen alles gemeinsam gehört. Dementsprechend sollte der Sohn das Grundstück von den Eltern übertragen bekommen und sollte sich den Wert auf seine erbrechtlichen Ansprüche nach Vater und Mutter anrechnen lassen. Dementsprechend hat sich der Kläger den festgesetzten Schenkungsbetrag von 20.000 DM nur hälftig auf seinen Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater anrechnen zu lassen. Die Beklagte hat des weiteren aufgeschlüsselt, dass der Kläger in der Zeit von 1986 bis 1995 Geldgeschenke im Gesamtwert von 27.000 DM bar erhalten hat. Der diesbezügliche Aufstellung der Beklagten ist der Kläger nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - entgegengetreten. Es ist auch davon auszugehen, dass die Zuwendungen mit einer zumindest stillschweigend erklärten Anrechnungsbestimmung erfolgt sind. Es entspricht herrschender Meinung (vgl. nur Staudinger/Ferid/Cieslar, § 2315 BGB Rdz. 34 mit weiteren Nachweisen), dass die Bestimmung der Anrechnung auch im Voraus für künftige Zuwendungen wirksam geschehen kann. So liegt der Fall hier. Allen Geschwistern war klar, dass sie zu Lebzeiten der Eltern mit Zuwendungen abgefunden werden sollten, damit der Beklagten der Erbteil nach dem letztversterbenden Elternteil - insbesondere das Haus - ungeschmälert erhalten bleiben sollte. Die Schwestern des Klägers haben übereinstimmend ausgesagt, dass im Familienkreis klar gewesen sei, dass die Geschwister sich "mit dem begnügen sollten, was sie zu Lebzeiten bekommen hätten". Damit war dem Kläger bei allen Zuwendungen seines Vaters klar, dass sie - wie auch bei seinen anderen Schwestern, die zur gleichen Zeit entsprechende Geldzuwendungen erhielten - unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil erfolgten. 3. Rechnerisch ergibt sich somit folgendes Bild: Der Nettonachlass beträgt unstreitig 537.167,11 DM. Rechnet man die zugewendeten Beträge von 37.000 DM hinzu, ergibt sich ein fiktiver Nachlass in Höhe von 574.167,11 DM. Bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 ergibt sich mithin ein Pflichtteilsanspruch des Klägers von 71.770,89 DM. Hiervon hat sich der Kläger die erhaltenen 37.000 DM abziehen zu lassen, so dass sich ein ihm zustehender Pflichtteilsanspruch von 34.770,89 DM ergibt. Hierauf hat er unstreitig 40.477,76 DM vorprozessual - und damit mehr als ihm zusteht - erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer des Klägers beträgt 13.635,19 EUR. Dies ist zugleich der Streitwert für die Berufungsinstanz. Richter am OLG J. kann wegen Urlaubs nicht unter- schreiben. Dr. H. Dr. H. W.