Beschluss
I-6 W 33/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2002:0523.I6W33.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der ersten Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. März 2002 - 1 0 308/01 - zu-rückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Klage bietet nicht die gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Dem Vorbringen der Antragstellerin in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin als (Ver-)Senderin im Sinne von § 661 a BGB anzusehen ist. Dies gilt nicht nur für die im Rubrum bezeichnete Antragsgegnerin, gegen die die Antragstellerin ihre Klage nach wie vor richten will, wie nicht zuletzt dem Rubrum ihrer Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, sondern im Übrigen auch für die A GmbH &Co. KG (zuvor firmierend als E. GmbH &Co. K.G.), die das Landgericht als Antragsgegnerin bezeichnet hat und deren Komplementärin die Antragsgegnerin ist. 4 Die hier in Rede stehende Gewinnmitteilung hat die H. bv. versandt, nicht aber die Antragsgegnerin. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass nach außen die Antragsgegnerin als Versenderin in Erscheinung getreten ist. 5 Eine von der Antragstellerin gewünschte Gleichstellung der H. bv. mit der Antragsgegnerin oder der A. &Co. KG wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der H. bv. um ein fiktives Gebilde handelt, unter dem die Antragsgegnerin oder die von ihr geführte KG handelt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Antragsgegnerin entgegnet, es handele sich bei der H. bv. um eine selbständig existierende Firma, gemeint ist offensichtlich ein Rechtssubjekt, mit Sitz in Thorn/Niederlande. Gegen die H. bv. seien mehrere Klagen anhängig (LG Potsdam - 4 O 467/00 - ; LG Baden-Baden - 2 O 392/01 und 10 O 2130 /01 - ; LG Bielefeld - 2 O 224/01 - ; LG Münster - 15 O 106/01 - ). Dem hat die Antragstellerin nichts Konkretes entgegengesetzt. Ein gerichtsbekannter Sachverhalt, der es rechtfertigt, die Antragsgegnerin oder die A. &Co. KG als Versenderin anzusehen, ist nicht ersichtlich. 6 Düsseldorf, den 23. Mai 2002 7 Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat