Beschluss
19 Sa 38/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2002:0708.19SA38.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Landgericht Wuppertal wird als zuständiges Gericht bestimmt. 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 G r ü n d e 3 Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Generalübernehmervertrag vom 20.02.1995/14.03.1995 auf der Grundlage der Vergabeverhandlungen vom 15.12.1994 mit der Sanierung, Erweiterung und Modernisierung des .... Der Generalübernehmervertrag hatte ein Auftragsvolumen von 23,6 Mio. DM und enthält in § 18 (Nr. 17.3) folgende Vereinbarung: 4 "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ......" 5 Vertragsbestandteil des Generalübernehmervertrags ist u.a. das Vergabeprotokoll. 6 In Nr. 14 des Protokolls über die Vergabeverhandlungen vom 15.12.1994 heißt es: 7 "Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist ...." 8 Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner vor dem Landgericht 9 Wuppertal auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund 859.000 DM in Anspruch genommen. Die Beklagten haben unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Generalübernehmervertrag und in dem dazugehörigen Verhandlungsprotokoll die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gerügt. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht Wuppertal sich mit Beschluss vom 06.03.2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Remscheid verwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 18.04.2002 sich gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Rechtsstreites abgelehnt und diesen an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Das Landgericht Wuppertal hat nunmehr dem Senat die Akten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt. 10 Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Wuppertal als auch das Amtsgericht Remscheid haben sich jeweils rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt. Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht Wuppertal. Dem steht nicht dessen Verweisungsbeschluss vom 06.03.2002 entgegen. 11 Zwar sind Verweisungsbeschlüsse unanfechtbar und binden grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO das Gericht, an das verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt aber ausnahmsweise dann, wenn der Verweisungsbeschluss jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und er sich daher als objektiv willkürlich erweist (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 281 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). 12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Landgericht Wuppertal hat seiner Entscheidung völlig unkritisch allein die von ihm selbst als "spitzfindig" bezeichneten Erwägungen der Beklagten zu 2) zugrunde gelegt und trotz der deutlichen Hinweise der Klägerin in deren Schriftsätzen vom 20.12.2001 und 14.02.2002 nicht beachtet, dass die in dem Generalübernehmervertrag sowie in dem Vergabeprotokoll enthaltenen, jeweils als AGB zu wertenden Bestimmungen über den Gerichtsstand letztlich zwei voneinander zu unterscheidende Aspekte betreffen. Zunächst geht es um die Frage, ob die Gerichtsstandsbestimmung zwischen den Parteien eine ausschließliche oder lediglich eine fakultative ist. Darüber hinaus ist zu klären, ob die Gerichtsstandsbestimmung nur die örtliche Zuständigkeit oder aber auch gleichzeitig die sachliche erfasst. Beide Fragen waren jeweils durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. 13 Auf dem Hintergrund, dass nach herrschender Meinung (RGZ 159, 254, 256; BGHZ 59, 116, 119; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 38 Rdnr. 14) eine Vermutung weder für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des prorogierten Gerichtes spricht noch gegen sie, und angesichts der Tatsache, dass die von der Klägerin gestellten Bestimmungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen, kann in Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG zugunsten der Beklagten zwar von einer Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes ausgegangen werden. Dies führt indes nicht dazu, dass die Rüge der Beklagten, das Landgericht Wuppertal sei sachlich unzuständig, begründet ist. 14 Geht man davon aus, dass die Parteien in den genannten Vertragsbestimmungen einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, stellt sich die weitere Frage, ob die Bestimmung in § 18 (Nr. 17.3) des Generalübernehmervertrages und in § 14 des Vergabeprotokolles nur die örtliche Zuständigkeit betrifft oder auch die sachliche. Unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB ist die Frage eindeutig dahin zu beantworten, dass die Klausel allein die örtliche Zuständigkeit regelt; Auslegungszweifel bestehen insoweit nicht. 15 Wie der Senat aus seiner langjährigen Zuständigkeit für Entscheidungen über Berufungen gegen Urteile der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf in Werkvertragssachen weiß, werden den von der Klägerin verwandten Bestimmungen entsprechende Klauseln regelmäßig von Bauunternehmen verwandt und allein in dem vorgenannten Sinne verstanden. Dies beruht u.a. darauf, dass derartige Unternehmen zumindest Grundkenntnisse hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Gerichte haben und dass unter dem Begriff "Gerichtsstand" in den §§ 12 ff. ZPO nur die verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten aufgeführt sind, zu denen auch der in § 18 (Nr. 17.3) des Generalübernehmervertrages erwähnte "Erfüllungsort" zählt. 16 In Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB wäre aber auch ein verständiger Laie nicht auf den Gedanken gekommen, die Parteien hätten in einem Generalübernehmervertrag über ein Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von rund 23,6 Mio. DM für Streitigkeiten aus diesem Vertrag die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Remscheid auch für die nach dem Streitwert zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden Verfahren begründen wollen. Dies gilt umso mehr, als bei den größeren Landgerichten, zu denen auch das Landgericht Wuppertal gehört, oftmals Spezialkammern eingerichtet sind, deren Sachverstand zu nutzen im allseitigen Interesse der Vertragsparteien liegt. 17 Das Landgericht Wuppertal wird dem Verfahren nunmehr Fortgang zu geben haben.