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Beschluss

I-6 Sch 5/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2002:0715.I6SCH5.02.00
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Tenor

Der Senat erklärt sich zur Entscheidung der Schiedsgerichtssache für unzu-ständig.

Die Sache wird an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab-gegeben.

Entscheidungsgründe
Der Senat erklärt sich zur Entscheidung der Schiedsgerichtssache für unzu-ständig. Die Sache wird an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab-gegeben. G r ü n d e I. Mit Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts vom 8. Oktober 2001 in Zürich wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 6.185.000,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1996 zu zahlen. Da die Antragsgegnerin die Zahlung verweigert hat, begehrt die Antragstellerin die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sowie die Anordnung vorläufiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche). Der Verstoß liege darin, dass der Schiedsspruch zwingende Vorschriften des Kartellrechts, und zwar § 1 GWB sowie Art. 81 EGV, verletze. Deshalb handele es sich um eine Kartellsache, die in die Zuständigkeit des Kartellsenats falle. Die Antragstellerin tritt einer Abgabe der Sache an den Kartellsenat nicht entgegen, gibt aber zu bedenken, dass der Gesetzgeber für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche eine besondere Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Eingangsinstanz begründet habe. Eine besondere Zuständigkeit des Kartellsenats habe der Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet. Vielmehr sei den Kartellsenaten der Oberlandesgerichte nach § 91 GWB nur die Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht zugewiesen. Im Übrigen spreche für die Zuständigkeit der Zivilsenate statt der Kartellsenate, dass es im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vom Grundsatz her nicht um eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs gehe und auch der ordre-public-Vorbehalt eine sachliche Überprüfung nur in engen Grenzen erlaube. II. Der Senat hat sich zur Entscheidung dieser Schiedsgerichtssache für unzuständig erklärt, da vorliegend die Zuständigkeit des Kartellsenats gegeben ist. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, weil § 1 GWB und Art. 81 EGV verletzt seien. Damit hängt die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 8. Oktober 2001 teilweise von einer Entscheidung ab, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB nach dem GWB zu treffen und im Sinne des § 96 Satz 1 Halbsatz 2 GWB von der Anwendbarkeit des Art. 81 EGV (= Art. 85 EGV a.F.) abhängt. Für solche Entscheidungen sind in der Eingangsinstanz die Kartell-Landgerichte gemäß §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 96 Satz 1 Halbsatz 2 GWB und in der Oberlandesgerichts-Instanz die Kartellsenate gemäß §§ 91 Satz 2, 87 Abs. 1 Satz 2, 96 Satz 1 Halbsatz 2 GWB zuständig, wobei diese Zuständigkeiten gemäß § 95 GWB ausschließliche sind. Dies führt dazu, hier die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats anzunehmen, wobei offenbleiben kann, ob dies aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der vorstehenden Vorschriften folgt. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO steht der Zuständigkeit des Kartellsenats nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nur insoweit Spezialregelung gegenüber den §§ 87 ff. GWB, als sie festlegt, dass als Eingangsinstanz das Oberlandesgericht und nicht das Landgericht zu entscheiden hat. Hingegen wird in § 1062 ZPO nicht geregelt, ob ein Zivilsenat oder der Kartellsenat zur Entscheidung berufen ist. Insoweit enthält § 91 GWB eine dem § 1062 BGB vorgehende spezielle Regelung. Hiergegen lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht einwenden, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gehe es vom Grundsatz her nicht um eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs und auch der ordre-public-Vorbehalt erlaube eine sachliche Überprüfung nur in engen Grenzen. Wie sich aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ergibt, darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn festgestellt wird, dass sie der öffentlichen Ordnung des Landes widersprechen würde. Insoweit ist aber kein Ermessen gegeben. Vielmehr ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wobei zur "öffentlichen Ordnung" die zwingenden kartellrechtlichen Vorschriften, etwa § 1 GWB sowie Vorschriften des EGV, gehören (vgl. BGHZ 46, 365, 367; Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 1061 Rn. 6 sowie Art. V Rn. 60).