Urteil
18 U 51/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2002:0724.18U51.02.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember
2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Düsseldorf (35 O 152/00) wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 2.800,- € abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 152/00) wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 2.800,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Transportversicherer der Firmen A., B., C., D., E., F., G., H., J., K. und L.. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Verlustes und Beschädigungen von Transportgut in 17 Fällen in Anspruch. Fall 1 mit einer Regressforderung in Höhe 4.278,09 DM: Die Firma A. beauftragte die Beklagte am 10. Juni 1999 mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 1 nach Stadt 2 (Großbritannien). Ein Paket, in dem sich Ware im Wert von 5.278,09 DM befand, geriet in Verlust. Fall 2 mit einer Regressforderung in Höhe von 1.906,- DM: Am 29. November 1999 beauftragte die Firma B. die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 3 nach Stadt 4. Ein Paket mit EDV-Artikeln im Wert von 1.906,- DM geriet in Verlust. Fall 3 mit einer Regressforderung in Höhe von 4.367,60 DM: Die Firma B. beauftragte die Beklagte am 29. November 1999 mit dem Transport einer Warensendung von Stadt 3 nach Stadt 5. Die Pakete, die Drucker im Wert vom insgesamt 4.367,60 DM enthielten, gerieten in Verlust. Fall 4 mit einer Regressforderung in Höhe von 11.007,50 DM: Die Firma C. beauftragte die Beklagte am 25. März 1999 mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 6 nach Stadt 7. Ein Paket mit einem Warenwert von 11.007,50 DM geriet in Verlust. Am 28. Mai 1999 stellte die Firma C. der Beklagten wegen dieses Velustes 11.007,50 DM in Rechnung. Die Beklagte fand dieses Paket in ihrem Überschusslager wieder und sandte es am 2. Februar 2000 an die Absenderin zurück. Fall 5 mit einer Regressforderung in Höhe von 7.766,60 DM: Am 9. August 1999 beauftragte die Firma D. die Beklagte mit der Beförderung eines Paketes von Stadt 8 nach Stadt 9. Auf dem Transport wurde der im Paket befindliche Monitor beschädigt. Der Sachschaden einschließlich Gutachterkosten beläuft sich auf 8.766,60 DM. Fall 6 mit einer Regressforderung in Höhe von 1.526,06 DM: Die Firma E. beauftragte die Beklagte am 12. August 1999 mit der Beförderung eines Paketes von Stadt 10 nach Stadt 11. Das Paket, das einen Drucker enthielt, geriet in Verlust. Der Warenwert belief sich auf 2.536,06 DM. Fall 7 mit einer Regressforderung in Höhe von 4.714,- DM: Am 24. November 1998 beauftragte die Firma F. die Beklagte mit dem Transport einer Warensendung von Stadt 12 nach Stadt 13. Die Warensendung wurde auf dem Transport beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 5.714,- DM. Fall 8 mit einer Regressforderung in Höhe von 3.505,- DM: Die Firma G. beauftragte die Beklagte am 24. August 1999 mit dem Transport einer Warensendung von Stadt 14 nach Stadt 15. Ein Paket, in dem sich ein Laptop befand, geriet in Verlust. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4.505,- DM. Fall 9 mit einer Regressforderung in Höhe von 5.189,60 DM: Die Firma H. beauftragte die Beklagte am 20. Oktober 1999 mit der Beförderung von Stadt 16 nach Stadt 17. Ein Paket mit EDV-Artikeln im Wert von 5.189,60 DM geriet in Verlust. Fall 10 mit einer Regressforderung in Höhe von 7.130,24 DM: Am 8. Juni 1999 beauftragte die Firma J. die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 18 nach Stadt 19. Die Warensendung wurde auf dem Transport beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 7.388,- DM. Fall 11 mit einer Regressforderung in Höhe von 4.664,- DM: Die Firma B. beauftragte die Beklagte am 17. Dezember 1999 mit dem Transport einer Warensendung von Stadt 3 nach Stadt 20. Die Warensendung wurde auf dem Transport beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 5.664,- DM. Fall 12 mit einer Regressforderung in Höhe von 875,- DM: Am 28. Juli 1999 beauftragte die Firma B. die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 3 nach Stadt 21. Ein Paket mit einem EDV-Gerät im Wert von 1.875,- DM geriet in Verlust. Fall 13 mit einer Regressforderung in Höhe von 1.400,- DM: Die Firma B. beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Warensendung von Stadt 3 nach Stadt 11. Ein Paket mit einem EDV-Gerät im Wert von 1.400,- DM geriet in Verlust. Die Klägerin hat behauptet, dieses Paket sei der Beklagten am 30. Juli 1999 übergeben worden. Fall 14 mit einer Regressforderung in Höhe von 3.115,- DM: Am 3. November 1999 beauftragte die Firma B. die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 3 nach Stadt 22. Ein Paket, das ein Notebook im Wert von 4.115,- DM enthielt, geriet in Verlust. Fall 15 mit einer Regressforderung in Höhe von 590,- DM: Am 24. November 1999 beauftragte die Firma B. die Beklagte mit der Beförderung eines Paketes von Stadt 3 nach Stadt 23. Das Paket, welches einen Monitor im Wert von 1.590,- DM enthielt, geriet in Verlust. Fall 16 mit einer Regressforderung in Höhe von 708,10 DM: Die Firma K. beauftragte die Beklagte am 13. Oktober 1999 mit dem Transport einer Warensendung von Stadt 24 nach Stadt 25. Ein Paket mit einem EDV-Artikel im Wert von 1.708,10 DM geriet während des Transports in Verlust. Fall 17 mit einer Regressforderung in Höhe von 12.493,- DM: Die Firma L. beauftragte die Beklagte am 21. Mai 1999 mit der Beförderung einer Warensendung von Stadt 26 nach Stadt 27. Ein Paket mit EDV-Artikeln im Wert von 13.493,- DM geriet in Verlust. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Verluste und Beschädigungen hätten die Erfüllungsgehilfen der Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt. Ursache der Verluste seien Warendiebstähle. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 75.235,79 DM nebst 5 % Zinsen aus 4.278,90 DM seit dem 10. Juni 1999, 5 % Zinsen aus 6.273,60 DM seit dem 29. November 1999, 5 % Zinsen aus 11.007,50 DM seit dem 25. März 1999, 5 % Zinsen aus 7.766,60 DM seit dem 9. August 1999, 5 % Zinsen aus 1.526,06 DM seit dem 12. August 1999, 5 % Zinsen aus 4.714,- DM seit dem 24. November 1998, 5 % Zinsen aus 3.505,- DM seit dem 24. August 1999, 5 % Zinsen aus 5.189,60 DM seit dem 20. Oktober 1999, 5 % Zinsen aus 7.130,24 DM seit dem 8. Juni 1999, 5 % Zinsen aus 4.664,- DM seit dem 17. Dezember 1999, 5 % Zinsen aus 875,- DM seit dem 28. Juli 1999, 5 % Zinsen aus 1.400,- DM seit dem 30. Juli 1999, 5 % Zinsen aus 3.115,- DM seit dem 3. November 1999, 5 % Zinsen aus 590,- DM seit dem 24. November 1999, 5 % Zinsen aus 708,10 DM seit dem 13. Oktober 1999 sowie 5 % Zinsen aus 12.493,- DM seit dem 21. Mai 1999 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, nach dem neuen Transportrecht treffe sie keine Einlassungsobliegenheit. Im übrigen hat sie den Vorwurf grob fahrlässiger Organisationsmängel zurückgewiesen. In den Fällen 4, 7, 10 und 17 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Versender treffe ein Mitverschulden, weil sie eine Wertangabe unterlassen hätten und sie in Kenntnis ihrer, der Beklagten, Betriebsorganisation, die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten hätten. 8 Versender hätten mit ihr, der Beklagten, einen Dokumentationsverzicht vereinbart; auch deshalb treffe sie keine Einlassungsobliegenheit. Schließlich müsse sich auch die Klägerin selbst ein Mitverschulden entgegen halten lassen. Die Klägerin habe schon mehrere Vorprozesse gegen sie, die Beklagte geführt und hierbei den Vorwurf groben Organisationsverschuldens erhoben; dies sei unter anderem auch bei Warenverlusten der Fall gewesen, bei denen die Firmen B. und K. Absender gewesen seien. Insoweit hätte die Klägerin ihre Versicherungsnehmer veranlassen müssen, die Zusammenarbeit mit ihr, der Beklagten, abzubrechen oder bei jedem Versand eine Wertdeklaration vorzunehmen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme hinsichtlich der Schadensfälle 9 und 13 abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und vertieft insbesondere ihre Rechtsauffassung, wonach es nach neuem Transportrecht keine Einlassungsobliegenheit mehr geben könne und im übrigen nicht der Vorwurf gerechtfertigt sei, sie habe die Verluste beziehungsweise Beschädigungen leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht. Im übrigen seien alle Versender im Interesse einer schnellen und kostengünstigen Erledigung der erteilten Transportaufträge mit dem von ihr praktizierten eingeschränkten Kontrollsystem einverstanden. Im Berufungsrechtszug behauptet die Beklagte, sie habe auch mit der Firma J. einen Dokumentationsverzicht vereinbart. Im übrigen vertieft sie ihre Auffassungen zum Mitverschulden der Versender und der Klägerin. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen und behauptet eine Vielzahl grob fahrlässiger Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht dahin entschieden, dass der Klägerin wegen der hier in Rede stehenden Schadensfälle Nr. 1 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 17 aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von 68.646,19 DM zustehen. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte als Fixkostenspediteur in den Fällen 1, 8 und 11 der Frachtführerhaftung nach Art. 17 CMR, in den übrigen Fällen der Frachtführerhaftung nach § 425 HGB unterliegt, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht des weiteren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte sich wegen dieser 15 Schadensfälle nicht auf die Haftungsbeschränkungen der CMR oder des HGB berufen kann, weil die Voraussetzungen des Art. 29 CMR beziehungsweise des § 435 HGB gegeben sind. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine andere rechtliche Beurteilung. A. Hierzu ist hinsichtlich der Fälle, in denen ein Warenverlust eingetreten ist, folgendes auszuführen: I. Die Beklagte räumt ein, dass sie in den Fällen 2, 3, 12, 14, 15 und 16 wegen des mit den Absendern vereinbarten Dokumentationsverzichts auf jegliche Schnittstellenkontrolle verzichtet hat. Allein der Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrolle rechtfertigt bereits den Vorwurf, dass die Beklagte den Verlust dieser Warensendungen leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, mitverursacht hat. In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15. November 2001, Aktenzeichen I ZR 284/99) vertritt nunmehr auch der Senat die Auffassung, dass der Schnittstellenkontrollverzicht dahin auszulegen ist, dass die Kunden der Beklagten hierdurch nur auf eine schriftliche Dokumentation der Schnittstellenkontrollen, nicht jedoch auf die Durchführung dieser Kontrollen selbst, verzichten. Diese Auffassung hat der BGH damit begründet, dass allgemeine Geschäftsbedingungen auch im kaufmännischen Rechtsverkehr gemäß § 5 AGBG eng auszulegen sind und Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen. Mithin ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte trotz dieser Schnittstellenkontrollverzichte der Versender rechtlich verpflichtet war, diese Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen hat die Beklagte nach eigenem Vorbringen unterlassen. Dies rechtfertigt den Vorwurf leichtfertigen Handelns. Die Beklagte kannte 1998/1999 die notwendigen Organisationsstandards, die von einer Spedition gerade im Hinblick auf den Schutz des Transportgutes vor Entwendung oder Unterschlagung durch Dritte sowie durch eigene Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Sie weiß, dass Kontrollen an jeder Schnittstelle auf dem gesamten Transportweg einer der wichtigsten dieser Standards ist, weil ohne diese Kontrollen Paketverluste durch Diebstahl oder Unterschlagung wie auch durch versehentliche Falschauslieferung weder effektiv eingedämmt werden können noch derartige Unregelmäßigkeiten zeitnah aufzudecken sind. Die Beklagte, die bereits seit vielen Jahren ein Transportgewerbe betreibt, weiß genau, dass Fehlverladungen und Diebstahl von Warensendungen häufig vorkommende Verlustursachen im Bereich des Speditions- und Frachtgewerbes sind. Es liegt daher auf der Hand, dass organisatorische Maßnahmen, die diesen Verlustursachen wirksam entgegen wirken können, für einen Spediteur oder Frachtführer zum Schutz der Ihm anvertrauten Güter geradezu unerlässlich sind. Darüber hinaus ist es auch gerichtsbekannt, dass ein nicht unerheblicher Teil der bei der Beklagten in der Vergangenheit aufgetretenen Paketverluste auf Diebstähle und Unterschlagungen sowie auf versehentliche Fehlverladungen zurückzuführen sind. Diese Schadensfälle haben der Beklagten eindringlich vor Augen geführt, dass die von der Rechtsprechung geforderten Schnittstellenkontrollen zum Schutz der ihr anvertrauten Güter und Vermögensinteressen dringend geboten sind. Gleichwohl hat die Beklagte beim Transport der hier in Rede stehenden Warensendungen hierauf bewusst verzichtet. Dies ist leichtfertig, da es sich um ein bewusst grob fahrlässiges Fehlverhalten handelt, wenn die Beklagte rücksichtslos und bedenkenlos gegenüber den Vermögensinteressen ihres Kunden die grundlegende gebotene Schutzvorkehrungen weiterhin unterlassen hat. Dies geschah auch in dem Bewusstsein, dass weitere durch ihre mangelhafte Betriebsorganisation begünstigte Schäden wahrscheinlich eintreten werden. Die Auffassung der Beklagten, das Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit im Sinne des § 435 HGB könne erst dann gegeben sein, wenn bezogen auf den gesamten Warenumschlag des Spediteurs beziehungsweise Frachtführers mehr als die Hälfte der Warensendungen verloren gingen oder beschädigt würden, teilt der Senat nicht. Würde man die Bestimmung des § 435 HGB in diesem Sinne auslegen, bliebe für diese Vorschrift praktisch kein Anwendungsbereich, denn ein Frachtführer, der mehr als die Hälfte der ihm anvertrauten Warensendungen verliert oder beschädigt, hätte keine Chance auf dem Markt zu überleben. Schon diese Überlegung zeigt, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nicht in diesem Sinne gemeint haben kann. Der Wortlaut des § 435 HGB liefert auch keinen Anhalt, anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bezogen auf den gesamten Warenumschlag eines Frachtführers festgestellt werden muss. Vielmehr stellt der Wortlaut des § 435 HGB eine Beziehung her zwischen der pflichtwidrigen (und leichtfertigen) Handlung und einem hierdurch bedingten Schadenseintritt, so dass zu untersuchen ist, ob die pflichtwidrige Handlung wahrscheinlich Schäden verursachen wird. Demgemäss verlangt § 435 HGB die objektive Feststellung, dass die konkrete Pflichtverletzung wahrscheinlich Schäden (mit)verursachen wird und die subjektive Feststellung, dass dem Frachtführer zum Zeitpunkt der pflichtwidrigen Handlung klar war, dass seine Handlung wahrscheinlich den Eintritt von Schäden begünstigen wird. Diese in § 435 HGB normierten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Aufgrund der seit Jahren immer wieder auftretenden Paketverluste musste sich der Beklagten die Erkenntnis aufdrängen, dass das weitere Unterlassen der gebotenen Schnittstellenkontrollen mit Wahrscheinlichkeit zu weiteren Schäden führen wird. Die Art und Weise, wie die Beklagte sich bedenkenlos über die potentielle Gefahr weiterer durch ihre Betriebsorganisation begünstigte Paketverluste hinweggesetzt hat, belegt, dass sie die Gefahr entweder bewusst verdrängt hat oder sich bewusst und unbekümmert der Einsicht verschlossen hat, dass ihre bislang tatsächlich umgesetzten und praktizierten Schutzvorkehrungen völlig unzureichend sind. In beiden Fallgestaltungen ist das Bewusstsein gegeben, dass sie hierdurch weitere Schadensfälle wahrscheinlich begünstigt oder gar erst ermöglicht. II. In den Schadensfällen 1, 4, 6, 8 und 17 räumt die Beklagte ebenfalls ein, die gebotenen Schnittstellenkontrollen unterlassen zu haben, denn sie führt in diesem Zusammenhang rechtlich unzutreffend aus, ihre Kunden würden derartige Kontrollen im Interesse einer zügigen und kostengünstigen Beförderung nicht wünschen. Mithin gelten auch in diesen Fällen die obigen Ausführungen entsprechend, so dass auch insoweit ein leichtfertiges Handeln der Beklagten feststeht. Aber selbst wenn man den Sachvortrag der Beklagten nicht dahin verstehen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs, sie, die Beklagte, habe keinerlei organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Warensendungen vor Diebstahl oder Fehlverladung getroffen, eine Einlassungsobliegenheit trifft. Die Auffassung der Beklagten, nach dem neuen Transportrecht könne keine Einlassungsobliegenheit mehr angenommen werden, geht fehl. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Frachtführer auferlegte Einlassungsobliegenheit ist Ausfluss des Gebotes von Treu und Glauben und findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass der Auftraggeber eines Spediteurs die innere Organisationsstruktur des Speditionsunternehmens nicht kennt, so dass er ohne nähere Darlegungen des Spediteurs beziehungsweise Frachtführers zu dessen Betriebsorganisation gar nicht in der Lage ist, konkrete grob fahrlässige Organisationsmängel zu entdecken und aufzuzeigen. Dieser tatsächliche Hintergrund wie auch die Rechtsgrundlage für die Einlassungsobliegenheit (nämlich § 242 BGB) sind unabhängig von der Frage, welcher Grad des Verschuldens gegeben sein muss, damit ein Frachtführer in die volle Haftung genommen werden kann. Deswegen kann sich denknotwendig an der Einlassungsobliegenheit nicht dadurch etwas geändert haben, dass das Gesetz nunmehr nicht nur grobe Fahrlässigkeit, sondern leichtfertiges Handeln verlangt, damit die volle Haftung gegeben ist. Die Klägerin hat eine ganze Reihe konkreter organisatorischer Mängel behauptet, die den Vorwurf leichtfertigen Handelns der Beklagten rechtfertigen, zum Beispiel das Unterlassen jeglicher Schnittstellenkontrollen und die unzureichende Sicherung der Umschlagslager gegen den Zutritt unbefugter Dritter. Diesem Vorbringen will und kann die Beklagte nicht substantiiert entgegen treten. Weil die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, muss der Senat im Rahmen seiner Entscheidung ebenso wie das Landgericht davon ausgehen, dass diese Mängel tatsächlich bestanden haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch im Schadensfall 4 gemäss § 424 HGB von einem Verlustschaden auszugehen. Nach dieser Bestimmung wird bei Überschreitung der dort genannten Fristen zwar ein Verlust der Warensendung vermutet. Allein diese Verlustvermutung führt jedoch noch nicht zum Untergang des vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers. § 424 HGB verdrängt insoweit nicht die Regelungen der §§ 323 ff BGB, sondern will diese Regelungen lediglich dahin ergänzen, dass die Erfüllung des Transportauftrages dem Frachtführer unmöglich wird, wenn die dort gesetzten Lieferfristen überschritten sind und der Auftraggeber unter Berufung auf diesen Zeitablauf Schadensersatzansprüche tatsächlich geltend macht. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die Absenderin hat der Beklagten durch Übersendung der Schadensrechnung am 28. Mai 1999 – mithin nach Ablauf der 20 Tagesfrist des § 424 HGB – angezeigt, dass sie davon ausgeht, dass die bislang noch nicht zugestellte Warensendung in Verlust geraten ist. Mit dieser Erklärung hat die Absenderin ihre primären Erfüllungsansprüche aus den beiden Frachtverträgen, die auf Ablieferung der Güter beim Empfänger gerichtet waren, in ein Abwicklungsverhältnis mit Schadensersatzansprüchen umgewandelt. Hierdurch ist zugleich auch ihr Anspruch auf Rückgabe der Warensendung, der im Fall der nicht möglichen Zustellung an den Empfänger die Primärleistungspflicht des Frachtführers darstellt, untergegangen und die Verfügungsbefugnis über die Waren ist gemäss § 424 Abs. 4 HGB auf die Beklagte übergegangen, so dass die Klägerin zu Recht auch für diese Warensendung Schadensersatz beansprucht. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach Ablauf der Frist und nachdem die Absenderin bereits Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht hatte, nämlich am 2. Februar 2000, die Warensendung an die Absenderin retournierte . Denn hierdurch ist der bereits mit der Schadensanmeldung der Absenderin untergegangene primäre Erfüllungsanspruch nicht wieder aufgelebt. Diese Rechtsfolge konnte die Beklagte nicht einseitig herbeiführen, indem sie das wieder aufgefundene Paket einfach der Absenderin aushändigte. Um diese Rechtsfolge herbeizuführen, hätten die Absenderin und die Beklagte vielmehr eine dahingehende Absprache im Zuge der Rückgabe des Pakets treffen müssen, was indessen selbst nach Vortrag der Beklagte nicht geschehen ist. Der der Absenderin beziehungsweise nach Forderungsübergang nunmehr der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich in Geld auszugleichen, § 431 HGB. Nichts anderes bestimmt Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten. Diesen auf Wertersatz gerichteten Schadensersatzanspruch kann die Beklagte demgemäss nicht dadurch (teilweise) erfüllen, dass sie der Klägerin beziehungsweise der Absenderin die Rücknahme der Warensendung im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution anbietet. C. Die Beklagte haftet auch für die in den Fällen 5, 7, 10 und 11 eingetretenen Beschädigungen der Warensendungen, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen berufen zu können, weil sie auch diese Schäden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass derartige Schäden eintreten werden, mitverursacht hat. Insoweit trifft die Beklagte auch in diesen Fällen der Vorwurf der Leichtfertigkeit, weil sie einräumt, dass es während des Transports keine Schnittstellenkontrollen gegeben hat. Insoweit gelten die für den Fall des Warenverlusts bereits dargelegten Rechtsgrundsätze entsprechend auch für die Fälle von Beschädigungen des Transportgutes, wie der BGH in seiner Entscheidung BGH NJW-RR 1997, 222 ausdrücklich klargestellt hat. Danach muss die Betriebsorganisation eines Frachtführers ein funktionierendes lückenloses Kontrollsystem vorsehen, das zu einer umgehenden Feststellung von Warenverlusten oder Beschädigungen am Transportgut führt. Es muss gewährleistet sein, dass bei diesen erforderlichen Kontrollen Beschädigungen an Warensendungen tatsächlich erkannt werden oder eingetretene Warenverluste umgehend entdeckt werden, so dass der Eintritt des Schadens zeitlich und örtlich eingegrenzt werden kann. Derartige Kontrollen sind insbesondere an den Schnittstellen erforderlich, wo die Warensendung umgeschlagen wird beziehungsweise umgeschlagen werden soll. Betriebsunsichere Verladung und unsachgemäßes Handling der Warensendung sind die Hauptursachen für transportbedingte Beschädigungen. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte lückenlose Kontrollsystem zur Feststellung einer eingetretenen Beschädigung ist nicht nur erforderlich, um einen bereits eingetretenen Schadensfall zeitnah festzustellen. Es dient auch und vor allem dazu, sicherzustellen, dass die Warensendungen von den Mitarbeitern sachgemäß behandelt werden. Besteht ein derartiges lückenloses Kontrollsystem, muss jeder Mitarbeiter, der eine Warensendung beschädigt, davon ausgehen, dass die von ihm verursachte Beschädigung umgehend entdeckt und er als Schadensverursacher ausgemacht wird. Dies wiederum wird die Mitarbeiter veranlassen, zur Vermeidung von Ärger und eventuellen Regressen mit jeder Warensendung möglichst vorsichtig umzugehen. Somit sind Schnittstellenkontrollen bestens geeignet, präventiv eventuellen Beschädigungen durch unsachgemäßes Handling oder durch betriebsunsichere Verladung vorzubeugen. Es liegt daher auf der Hand, dass diese organisatorischen Maßnahmen, die diesen Hauptursachen für transportbedingte Beschädigungen wirksam entgegen wirken können, für einen Spediteur oder Frachtführer zum Schutz der Ihm anvertrauten Güter geradezu unerlässlich sind. Obwohl die Beklagte wusste, dass die von der Rechtsprechung geforderten Schnittstellenkontrollen auch zum Schutz der ihr anvertrauten Güter vor transportbedingten Beschädigungen dringend geboten sind, hat sie auf diese Kontrollen bewusst verzichtet. Dies ist leichtfertig, da es sich um ein bewusst grob fahrlässiges Fehlverhalten handelt, wenn die Beklagte rücksichtslos und bedenkenlos gegenüber den Vermögensinteressen ihres Kunden die grundlegenden gebotenen Schutzvorkehrungen weiterhin unterlassen hat. Dies geschah auch in dem Bewusstsein, dass weitere durch ihre mangelhafte Betriebsorganisation begünstigte Beschädigungen von Transportgütern wahrscheinlich eintreten werden. Aufgrund der immer wieder durch unsachgemäßes Handling hervorgerufenen Beschädigungen musste sich der Beklagten die Erkenntnis aufdrängen, dass das weitere Unterlassen der gebotenen Schnittstellenkontrollen mit Wahrscheinlichkeit zu weiteren derartigen Beschädigungen führen wird. Die Art und Weise, wie die Beklagte sich bedenkenlos über die potentielle Gefahr weiterer durch ihre Betriebsorganisation begünstigte Beschädigungen hinweggesetzt hat, belegt, dass sie die Gefahr entweder bewusst verdrängt hat oder sich bewusst und unbekümmert der Einsicht verschlossen hat, dass ihre bislang tatsächlich umgesetzten und praktizierten Schutzvorkehrungen völlig unzureichend sind. In beiden Fallgestaltungen ist das Bewusstsein gegeben, dass sie hierdurch weitere Schadensfälle wahrscheinlich begünstigt oder gar erst ermöglicht. Soweit die Beklagte ihren Sachvortrag nicht dahin verstanden wissen will, sie habe auf jegliche Schnittstellenkontrollen verzichtet, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn insoweit trifft die Beklagte auch im Fall einer Beschädigung die sogenannte Einlassungsobliegenheit (vgl. BGH NJW-RR 1997, 222), so dass der Senat mangels konkreter Darlegungen der Beklagten jedenfalls im Ergebnis davon ausgehen muss, dass es während des Transports der hier in Rede stehenden Warensendungen keine Schnittstellenkontrollen gegeben hat. D. Die sonstigen von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. I. Da die Beklagte – wie dargelegt – die hier in Rede stehenden Schäden leichtfertig verursacht hat, unterliegen die Schadensersatzansprüche der Absender der dreijährigen Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB beziehungsweise des Art. 32 Nr. 1 Satz 2 CMR. Mithin steht die Verjährungseinrede den Klageansprüchen nicht entgegen. II. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB kann die Beklagte aus der von den Absendern unterlassenen Wertdeklaration nicht herleiten. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 15. November 2001 Aktenzeichen I ZR 284/99 und I ZR 158/99) vertritt nunmehr auch der Senat die Auffassung, dass eine unterlassene Wertdeklaration grundsätzlich den Vorwurf eines Mitverschuldens des Absenders begründen kann. Indessen rechtfertigt auch dieser Einwand keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung. Im Rahmen des § 254 BGB muss die Beklagte im Streitfall nicht nur darlegen und beweisen, dass der Absender keine Wertdeklaration vorgenommen hat, sondern sie muss auch darlegen und beweisen, dass die unterlassene Wertdeklaration den Eintritt des Schadens mitverursacht hat. Mit Rücksicht darauf, dass für jeden groben Organisationsmangel in der Betriebsorganisation der Beklagten vermutet wird, dass dieser Mangel den eingetretenen Schaden verursacht hat, hat die Klägerin in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte daher im Rahmen des § 254 BGB im einzelnen darlegen und im Streitfall auch beweisen muss, dass bezogen auf den konkreten Laufweg des abhanden gekommenen Pakets – wäre sein Wert deklariert worden – ein lückenloses, ineinandergreifendes Kontroll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden hätte und auch tatsächlich praktiziert worden wäre, welches keine groben Organisationsmängel aufweist. Dass der Senat in dieser Hinsicht die Rechtsauffassung der Klägerin teilt, ist der Beklagten aus anderen Verfahren, zum Beispiel aufgrund des Hinweisbeschlusses des Senats vom 5. Juni 2002 im Verfahren 18 U 168/01, bekannt. Bezogen auf den hier in Rede stehenden groben Organisationsmangel der fehlenden Schnittstellenkontrollen zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Paketes müsste mithin feststehen, dass die Beklagte – wäre eine Wertdeklaration erfolgt – die notwendigen Schnittstellenkontrollen durchgeführt hätte. Dies ist jedoch nach den eigenen Ausführungen der Beklagten gerade nicht der Fall. Die Beklagte hat ihre allgemeine Betriebsorganisation als Anlage Bfk 1 der Berufungsbegründung beigefügt. Hieraus ist zu ersehen, dass die Beklagte auch bei wertdeklarierten Paketen für den Transportweg zwischen dem Eingang der Warensendung im ersten Umschlagcenter und dem Eingang im Zustellungscenter keine Schnittstellenkontrollen vorgesehen hat. III. Im Ausgangspunkt zutreffend wendet die Beklagte ein, dass den Absender ein Mitverschulden treffen kann, wenn er in Kenntnis der Tatsache, dass der Frachtführer wegen grob fahrlässiger Organisationsmängel den Verlust von Warensendungen mitverursacht, den Transportauftrag erteilt hat. Dieser Mitverschuldenseinwand greift jedoch in den vorliegenden Fällen nicht durch, weil die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass die Absender diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits hatten. Dass die Absender schon vor den hier in Rede stehenden Schadensfällen seit Jahren mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung standen, reicht nicht aus, um annehmen zu können, die Absender hätten die schwerwiegenden Organisationsmängel der Betriebsorganisation der Beklagten bereits gekannt, als sie der Beklagten die Transportaufträge erteilten. Die Beklagte behauptet nicht, dass sie oder ihre Mitarbeiter die Absender über die bestehenden Organisationsmängel im einzelnen aufgeklärt hat. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Absender anderweitig von diesen bestehenden Organisationsmängeln Kenntnis erlangt haben oder hätte erlangen müssen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil sie darlegungs- und beweispflichtig für den von ihr erhobenen Mitverschuldenseinwand ist. IV. Ob die Klägerin selbst 1998 oder 1999 bereits die groben Organisationsmängel in der Betriebsorganisation der Beklagten kannte, kann dahinstehen. Denn hieraus lässt sich keine gegenüber der Beklagten bestehende Obliegenheit der Klägerin herleiten, ihre Versicherungsnehmer auf diese Mängel hinzuweisen, um diese zu veranlassen, die Geschäftsbeziehung zur Beklagten abzubrechen beziehungsweise erst gar keine Geschäftsbeziehung zur Beklagten aufzunehmen. Ein derartiges Informationsschreiben der Klägerin an alle Transportversicherungsnehmer wäre darauf hinausgelaufen, alle Versicherungsnehmer davor zu warnen, mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung zu treten oder eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung fortzusetzen, was die Klägerin schon deshalb nicht zuzumuten gewesen wäre, weil sie dann hätte befürchten müssen, von der Beklagten auf Schadensersatz verklagt zu werden. Eine Informationspflicht der Klägerin kann allenfalls gegenüber den Versicherungsnehmern bestehen, deren gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzansprüche gemäss § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sind. Insoweit könnte die Klägerin nach einem erfolgreichen Regress gegen die Beklagte möglicherweise verpflichtet sein, die Versicherungsnehmer über den Ausgang des Regresses zu unterrichten und in diesem Zusammenhang die Versicherungsnehmer auch darüber zu informieren, dass der Regress deswegen erfolgreich gewesen ist, weil sie der Beklagten im Ergebnis zu Recht grob fahrlässige Organisationsmängel vorgehalten hat. Ob ein Unterlassen dieser Informationspflicht ein Mitverschulden der Klägerin begründen kann oder ob in diesem Fall der betroffene Versicherungsnehmer sich so behandeln lassen muss, als sei er hierüber von der Klägerin unterrichtet worden, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin einen auf sie von einem der hier in Rede stehenden Absender übergegangenen Schadensersatzanspruch bereits mit Erfolg wegen grober Organisationsmängel durchgesetzt hatte, bevor dieser Absender der Beklagten einen der hier in Rede stehenden Transportaufträge erteilt hat. D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 35.098,24 € (entspricht 68.646,19 DM) Am 08.10.2002 erging der nachfolgende Berichtigungsbeschluss: Der Tenor des Urteils des Senats vom 24. Juli 2002 wird hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Voll- streckbarkeit wie folgt berichtigt: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Antrag der Klägerin, das Senatsurteil dahin zu ergänzen, dass sie Sicherheit auch in Form einer Bankbürgschaft erbringen kann, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Berichtigung des Tenors erfolgt von Amts wegen gemäss § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Nach der Neufassung der §§ 709 und 711 ZPO ist es nicht mehr erforderlich, die Höhe der Sicherheitsleistung mit einem bestimmten Betrag anzugeben. Seit Einführung der neuen ZPO sieht der Senat daher davon ab, die Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung selbst betragsmäßig festzulegen. Von dieser neuen Spruchpraxis wollte der Senat auch im vorliegenden Fall nicht abweichen, so dass die betragsmäßige Festlegung der Sicherheitsleistung im Senatsurteil versehentlich erfolgt ist. Einer Ergänzung des Urteils dahin, dass die Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung auch in Form einer Bankbürgschaft geleistet werden darf, bedarf es nicht, weil diese Form der Sicherheitsleistung nunmehr gemäss § 108 Abs. 1 ZPO bereits kraft Gesetzes zulässig ist, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt hat und die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.