Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 12.12.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 13.009,20 DM nebst Zinsen aus 12.700 DM in Höhe von 4 % für die Zeit vom 12.05.2001 bis zum 28.06.2001 und in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszins gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 29.06.2001 und aus weiteren 309,20 DM in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.09.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW BMW 525 TDS, Fahrzeug-Ident.-Nr. zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenann-ten Fahrzeugs in Verzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündung werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger kann vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gegen den Beklagten geltend machen, denn er hat mit ihm, vertreten durch dessen Neffen, einen Kaufvertrag geschlossen, in dem tatsächlich nicht vorliegende Unfallfreiheit des im Tenor genannten Fahrzeugs zugesichert wurde. Der Höhe nach kann der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zahlung der Zulassungskosten und der Fahrtkosten zum Beklagten verlangen, nicht jedoch der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer. Die Kosten der Einholung der Gewerberegisterauskunft sind als Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. II. Der Kläger kann den Beklagten wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, der Unfallfreiheit, in Anspruch nehmen, da dieser sein Vertragspartner geworden ist. Der Neffe des Beklagten hat nämlich am 12.05.2001 als Vertreter des Beklagten eine hierauf gerichtete, eigene Willenserklärung in dessen Namen abgegeben; dies geschah mit Vertretungsmacht für den Beklagten. Diese Vertretungsmacht umfaßte auch die Zusicherung. 1. Der Neffe hat als Vertreter des Beklagten einen Vertrag geschlossen. Er hat nämlich das auf den 12.12.2001 datierte Kaufvertragsformular unterzeichnet, wodurch der Beklagte verpflichtet werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Vertragsformular, das in der Kopfzeile - eingestempelt - den Beklagten als Verkäufer ausweist. Für die Stellung des Beklagten als Verkäufer sprechen darüber hinaus auch die Gesamtumstände des Vertragsschlusses: Der Beklagte tritt im Rechtsverkehr als Autohändler nach außen in Erscheinung. Es sind seine Firmenadresse und seine Rufnummer, die in der Internetanzeige als Kontaktadresse angegeben sind. Dementsprechend meldeten sich auf den Anruf des Klägers in dem Betrieb des Beklagten dessen Mitarbeiter oder er selbst. Der sodann vereinbarte Besichtigungstermin fand auf dem Betriebsgelände des Beklagten statt. Hier waren neben dem Ehemann der Eigentümerin andere Personen, zumindest auch der Neffe des Beklagten und damit eine erkennbar im Lager des Beklagten stehende Person, anwesend. Wiederum auf dem Betriebsgelände des Beklagten wurde bei einem späteren Besuch der Kaufvertrag unterzeichnet, der auf den Namen des Beklagten als Verkäufer ausgestellt war. Dort wurden dem Kläger nicht nur das Fahrzeug, sondern auch Schlüssel und Papiere übergeben und der Kaufpreis entgegengenommen. Angesichts dieser Gesamtumstände mußte der Kläger den Beklagten als seinen Vertragspartner ansehen. Wäre demgegenüber ein Vertragsschluß unmittelbar mit dem Voreigentümer gewollt gewesen, so hätte für eine derartige, vollständig über den Betrieb des Beklagten durchgeführte Vertragsabwicklung weder Notwendigkeit noch Veranlassung bestanden. 2. Die Unfallfreiheit des Fahrzeugs wurde dem Kläger zugesichert. Dabei kann dahinstehen, wer mit wem dies wann im einzelnen mündlich besprochen hat. Denn jedenfalls ist in dem schriftlichen Kaufvertrag unter "Besondere Vereinbarungen:" handschriftlich eingetragen: "Kein Unfallwagen". Dieser Umstand ist regelmäßig ein Indiz für die Annahme einer Zusicherung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rdz. 1657). Dabei kann dahinstehen, ob der Neffe, wie insoweit der Kläger bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO glaubhaft bekundet hat, sich diesbezüglich zuvor fernmündlich rückversichert hat. Denn jedenfalls hat er den Vertrag einschließlich der entsprechenden Eintragung unterschrieben. Da sich sowohl der Kläger als auch der Neffe durch ihre Unterschriften den darüber befindlichen Text hinsichtlich aller Einzelheiten zu eigen gemacht haben, kann letztlich dahin stehen, wer die Eintragung vorgenommen hat. Dass der Neffe im Zeitpunkt der Unterschrift möglicherweise minderjährig war, ist dabei unbeachtlich. Zwar muß der Vertreter, da er eigene Willenserklärungen abgibt, geschäftsfähig sein; allerdings reicht insoweit beschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß § 165 BGB aus; dass der Neffe geschäftsunfähig, weil noch nicht sieben Jahre alt, gewesen wäre, behauptet der Beklagte selbst nicht. Entgegen der Zusicherung war das Fahrzeug tatsächlich jedoch unstreitig nicht unfallfrei, es handelte sich vielmehr um ein nach einem Totalschaden wiederaufgebautes Fahrzeug. Der Kläger kann daher im Rahmen des § 463 BGB Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend machen. Angesichts dieser Umstände bedarf es einer Entscheidung darüber, ob auch die abgelesene, tatsächlich allerdings deutlich höher liegende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zugesichert wurde, nicht mehr. 3. Der Neffe handelte bei dem Vertragsabschluß mit Vertretungsmacht; diese umfaßte auch die Abgabe der Zusicherung. Nach § 56 HGB (Ladenvollmacht) gilt nämlich zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen, als ermächtigt, wer hier angestellt ist. Zwar hat der Beklagte das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses bestritten; ein arbeitsrechtliches oder sonst rechtsgeschäftliches Verhältnis ist jedoch nicht erforderlich; angestellt in einem Laden ist vielmehr jeder, der mit Wissen und Willen des Inhabers an der Verkaufstätigkeit mitwirkt, einerlei, ob seine Hauptaufgaben ganz andere sind; dementsprechend ist auch der im Laden mithelfende Familienangehörige als angestellt zu betrachten (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Auflage 2000, § 56 Rdz. 2; Münchener Kommentar - Lieb/Krebs, HGB, 1996 § 56 Rdz. 14). So liegt der Fall auch hier. Wenngleich Zweifel bestehen mögen, ob der Neffe hinsichtlich gerade dieses Verkaufs tätig werden sollte, so ist er doch gleichwohl insgesamt mit Wissen und Willen im Unternehmen des Beklagten tätig geworden. Denn zum einen war er bei dem Termin am 10.05.2001, der zumindest durch Vermittlung des Unternehmens des Beklagten zustandegekommen ist, zugegen; im Übrigen war er auch am 12.05.2001 in dem Betrieb anwesend, obschon weder der Beklagte noch dessen Bruder dort gewesen sein sollen. Da nach dem Vortrag des Beklagten der Übergabetermin am 12.05.2001 nicht abgesprochen war, sondern vielmehr der Kläger unangemeldet in dem Betrieb erschien, ist hieraus zu entnehmen, dass der Neffe gerade nicht nur zufällig anwesend war, um Vater oder Onkel zu besuchen, sondern dass ihm die Beaufsichtigung des Betriebes während der Abwesenheit beider übertragen worden war, ihm damit eine eigenständige Aufgabe zukam. Dies ist jedoch im Rahmen des "Angestelltseins" nach § 56 HGB ausreichend. Die Ermächtigung nach § 56 HGB umfaßte auch die hier erteilte Zusicherung. Denn gerade bei der Unfallfreiheit handelt es sich um einen jeden Gebrauchtwagenkäufer üblicherweise besonders interessierenden, weil maßgeblich wertbildenden Faktor, der regelmäßig Gegenstand eines jeden Verkaufsgesprächs ist. Dementsprechend häufig und üblich sind Zusicherungen bzw. besondere Vereinbarungen in diesem Bereich. Dann aber gehört die Frage der Unfallfreiheit und die verbindliche Abgabe von Erklärungen für den Geschäftsherren zum üblichen Tätigkeitsbild des "Ladenangestellten" eines Gebrauchtwagenhändlers, ist somit auch inhaltlich von dem Umfang des § 56 HGB erfaßt. III. Der Anspruch aus § 463 BGB ist auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet, wobei der Kläger seinen Schaden im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes geltend macht. Hiervon sind folgende Schadenspositionen erfaßt: Als Mindestschaden kann der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises verlangen; dieser ist analog §§ 467, 347 S. 3 BGB bereits ab Geldempfang zu verzinsen. Der Kläger kann ferner Ersatz der Kosten für die Fahrten zum Beklagten, die Zulassung des Fahrzeugs und die Schilder, nicht jedoch für die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer verlangen. Der Anspruch wegen Nichterfüllung aus § 463 Satz 1 BGB ist auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet, mithin darauf, den Käufer so zu stellen, als wäre die zugesicherte Eigenschaft vorhanden gewesen. Bei der Haftpflichtversicherungsprämie und der Kfz-Steuer handelt es sich um Aufwendungen, die der Kläger bzw. seiner Ehefrau im Vertrauen auf die Zusicherung und die Durchführung des Kaufvertrages getätigt hat. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auch dann angefallen wären, wenn die Kaufsache den Mangel nicht aufgewiesen hätte. Allerdings können derartige wegen der Störung nutzlos bzw. vergeblich gewordene ("frustrierte") Aufwendungen nicht bereits deshalb als ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden anerkannt werden, weil der Berechtigte sie in eben diesem Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat. Denn andernfalls wäre die Höhe des Vermögensschadens im wesentlichen vom Verhalten des Käufers abhängig, könnte dieser in für den Verkäufer nicht zu überschauendem Umfang durch die Höhe zweckbezogener Aufwendungen Einfluß auf die Schadenshöhe nehmen. Nach der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode können Aufwendungen nur dann einen Ausgleich finden, wenn ihnen ohne die Leistungsstörung ein Vermögenswert gegenübergestanden hätte (vgl. BGH NJW 1991, 2277, 2278 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kommt ein Ersatz der Kosten für Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer nicht in Betracht, selbst wenn der Kläger und nicht seine Ehefrau diese Kosten (mit)getragen haben sollte. Es fehlt insoweit bereits an der Vergeblichkeit dieser Aufwendungen. Beide Positionen werden nämlich lediglich für einen Zulassungs- bzw. Versicherungszeitraum von 4 Monaten ab dem Kauf/Inbetriebnahme des Fahrzeugs geltend gemacht. Während dieser Zeit hat der Kläger das Fahrzeug - wenn auch nur in geringen Umfang - genutzt. Allerdings muß der Kläger sich im Wege der Vorteilsausgleichung die ihm durch die tatsächliche Nutzung zugeflossenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Das könnte im Umkehrschluss aus § 994 I, 2 BGB für die Erstattungsfähigkeit von Steuer und Versicherung sprechen. Bei den herauszugebenden Gebrauchsvorteilen handelt es sich jedoch nicht um jene, die mit den Aufwendungen für Steuer und Haftpflichtversicherung - beides keine "Erhaltungskosten - korrespondieren. Etwas anderes mag insoweit gelten, als dem Kläger/Ehefrau über die Zahlung der Versicherungsprämie ein zusätzlicher finanzieller Nachteil dadurch entsteht, dass er den Versicherungsvertrag vorzeitig beenden muß. Dass vorliegend ein derartiger weiterer Schaden eingetreten wäre, hat der Kläger indessen nicht vorgetragen und ist aus den von ihm vorgelegten Unterlagen auch nicht zu entnehmen. An der fehlenden Ersatzfähigkeit der Kosten für Haftpflichtversicherung und Steuer vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe das Fahrzeug nicht abmelden können, da er es mangels Einstellmöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum habe belassen müssen, er sei noch im Besitz des Vorgängerfahrzeugs und fahre den streitgegenständlichen Wagen nur zum Aufladen der Batterie monatlich ca. 20 Kilometer. Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der auf den Zeitraum vor Entdeckung des Mangels entfallenden Steuer- und Versicherungsbeträge vermag dies ohnehin nicht zu rechtfertigen; aber auch für die sich anschließende Zeit kommt jedenfalls hier ein Anspruch nicht in Betracht. Denn dem Kläger ist ein Mitverschulden anzulasten, da er gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. War er nämlich noch im Besitz des Vorgängerfahrzeuges und auf das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb nicht angewiesen, so hätte es ihm angesichts monatlicher Kosten für Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt 175,18 DM oblegen, das Fahrzeug unverzüglich, jedenfalls aber als er keine Reaktion auf sein an den Beklagten gerichtetes Beanstandungsschreiben erhielt, abzumelden und sich erforderlichenfalls um einen geeigneten - ggf. entgeltpflichtigen - Stellplatz zu kümmern. Hierdurch eventuell entstandene Kosten hätten deutlich unter jenen für Versicherung und Steuer tatsächlich angefallenen gelegen. Dass der Kläger sich hierum bemüht hätte und ob in diesem Fall überhaupt Kosten - wenn ja, in welchem Umfang - entstanden wären, ist indessen nicht ersichtlich, so dass vor diesem Hintergrund eine Anrechnung eventuell angefallener Kosten nicht erfolgen kann. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der Kosten für die Fahrten zu dem Beklagten in Höhe von insgesamt 151,20 DM. Denn hierbei handelt es sich um infolge Rückabwicklung vergeblich gewordene Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung, die von der Rechtsprechung in die auf dem Geschäftswillen der Vertragsparteien beruhende Vermutung, im synallagmatischen Austauschverhältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig, einbezogen werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung - der Kaufsache - wieder eingebracht. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Schilder und die Zulassung des Fahrzeugs. Wenngleich es sich hierbei nicht um Aufwendungen zur Erlangung der Kaufsache handelt, so stellen sie doch gleichwohl aus der Sicht des Käufers einen durch Eigentum und Besitz an der Kaufsache ausgewogenen Passivposten dar, denn sie sind Voraussetzung für die in Aussicht genommene Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr während des gesamten bei Vertragsabschluß vorgestellten Gebrauchszeitraums, die auf die gesamte Besitzzeit angelegten korrespondierenden Nutzungen können wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung indessen nicht gezogen werden, wodurch sich die Aufwendungen im Ergebnis als vergeblich darstellen. IV. Im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen ist der Wert der von dem Kläger während seiner Besitzzeit gezogenen Gebrauchsvorteile, wobei hier ein Betrag von 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer zugrundezulegen ist. Zwar bemessen sich die Gebrauchsvorteile grundsätzlich anhand des Kaufpreises und der aufgrund des bisherigen Kilometerstandes ermittelten zu erwartenden Restlaufleistung. Angesichts der unrichtigen Angabe über die bisherige Gesamtlaufleistung kann diese jedoch hier zur Berechnung der Gebrauchsvorteile nicht herangezogen werden, denn andernfalls würde der insoweit unrichtig informierte Kläger doppelt benachteiligt, nämlich sowohl hinsichtlich des zu hoch angesetzten Kaufpreises als auch hinsichtlich der fehlerhaft eingeschätzten Restlaufleistung (vgl. OLG Düsseldorf, 22 U 38/98, Urt. v. 11. September 1998, NJW-RR 1999, 278). Der Senat schätzt den Gebrauchsvorteil daher nach § 287 ZPO auf 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer. Nicht zuletzt ist auch der Beklagte der auf diesen Betrag gestützten Bemessung der Gebrauchsvorteile durch den Kläger nicht entgegengetreten. Ausweislich der Klageschrift vom 11.09.2002 war der Kläger zum Zeitpunkt der Abfassung 240 Kilometer gefahren. Hinzu kommen die, bis zur mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen, die der Kläger bei seiner informatorischen Befragung durch den Senat mit rund 20 Kilometern pro Monat angegeben hat. Diese Angaben begegnen angesichts des Umstandes, dass dem Kläger weiterhin sein Vorgängerfahrzeug zur Verfügung steht und von ihm genutzt wird, keinen ernsthaften Bedenken; die lediglich geringfügige Nutzung durch den Kläger ist von dem Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt angezweifelt worden. Bei einer Jahresfahrleistung von 240 Kilometern ergibt sich somit für die Zeit vom 12.09.2001 bis zum 23.09.2002 (377 Tage) eine Fahrleistung von weiteren 248 Kilometern, insgesamt somit 488 Kilometern, so dass die anzurechnenden Gebrauchsvorteile sich auf insgesamt 73,20 DM belaufen. Zu ersetzen sind ferner die Kosten der Gewerberegisterauskunft in Höhe von 53 DM, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 249 Rdz. 20). V. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Auf den Kaufpreis kann der Kläger sie bereits seit Zahlung in Höhe von beantragten 4 % bzw. ab dem 29.06.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG verlangen. Insoweit befindet sich der Beklagte im Übrigen auch aufgrund vorgerichtlichen Schreibens vom 21.06.2001 seit dem 29.06.2001 in Verzug. Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen ergibt sich der Zinsanspruch mangels Mahnung aus §§ 291, 288 BGB. Der Kläger kann die Verzinsung der Kaufpreisforderung indessen nicht doppelt verlangen, also nicht im Klageantrag zu 1. Zinsen hierauf seit dem 29.06.2001 begehren, obschon er sie jedenfalls bis zum 12.09.2001 bereits in seine Berechnungen eingestellt hat. Überdies hat er wegen des Zinseszinsverbotes (§§ 248, 289 BGB) keinen Anspruch auf den für den Zeitraum vom 12.05. bis zum 12.09.2001 ausgerechneten Zinsbetrag. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 101 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Streitwert: für beide Rechtszüge: 14.379,- DM = 7.351, Euro, wobei der Feststelungsantrag mit 500,- DM bewertet worden ist.. Dr. E P. S.r