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Beschluss

VI-Kart 37/02 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2002:1205.VI.KART37.02V.00
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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem An-tragsgegner und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festge-setzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem An-tragsgegner und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festge-setzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zum Ministererlaubnisverfahren beizuladen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. A. Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Verfügung zu Gunsten des Antragstellers ausdrücklich eine erhebliche Interessenberührung im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB unterstellt. Die Zurückweisung des Beiladungsgesuchs hat er alleine mit Ermessenserwägungen begründet und ausgeführt: Die Belange und Interessen der auf lokalen Märkten der Gasversorgung tätigen Stadtwerke seien durch die bereits ausgesprochene Beiladung der "Stadtwerke A... AG", der "G... Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk B... AG" und der "Stadtwerke R... GmbH &Co. KG" sowie - worauf die Beteiligte zu 1. im Beschwerdeverfahren hinweist - der "Stadtwerke M..." und der "Stadtwerke L...GmbH" ausreichend vertreten. Mit Rücksicht auf die schon erreichte hohe Zahl der beigeladenen Unternehmen sei im Interesse der Verfahrensökonomie von einer Beiladung des Antrag-stellers abzusehen. Zu dem Einwand des Antragstellers, er liefere nicht nur Erdgas an Endverbraucher, sondern betätige sich daneben auch als Gashändler, machen der Antragsgegner und die Beteiligte zu 1. in der Beschwerdeinstanz darauf aufmerksam, dass mit der "T... GmbH", der "A... E... GmbH" und der "T... E... Group plc." bereits (international tätige) Gashandelsunternehmen beigeladen worden seien. B. Dagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. 1. Die Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde. Bei ihrer Entscheidung kann die Kartellbehörde dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - also dem Interesse nach einer Konzentration und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens - eine maßgebliche Rolle beimessen. Liegen mehrere Beiladungsanträge vor, die dieselben wirtschaftlichen Interessen berühren, darf die Kartellbehörde ein Unternehmen auswählen und die Beiladungsanträge der übrigen Unternehmen mit gleichgelagerter Interessenberührung zurückweisen (KG, WuW/E OLG 2356, 2359 - Sonntag Aktuell; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 54 Rdz. 44; Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 54 Rdz. 9). 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Antragsgegner mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Beiladung des Antragstellers abgesehen werden darf. Der Antragsgegner hat - wie vorstehend dargestellt - dem Ministererlaubnisverfahren bereits fünf Stadtwerke beigeladen, die auf lokaler Ebene Endverbraucher mit Erdgas versorgen. Er hat - wie gleichfalls bereits ausgeführt - überdies drei Gashändler beigeladen, die gewerbliche Weiterverteiler im In- und Ausland beliefern. Soweit die dem Antragsteller angeschlossenen Kommunen auf diesen beiden Geschäftsfeldern tätig sind, werden die betreffenden wirtschaftlichen Belange und Interessen im Ministererlaubnisverfahren schon aufgrund der bislang ausgesprochenen Beiladungen ausreichend vertreten. Gesichtspunkte, die es erforderlich erscheinen lassen könnten, gleichwohl zusätzlich auch noch den Antragsteller beizuladen, liegen nicht vor. a) Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er - im Gegensatz zu den beigeladenen Stadtwerken - ein Kooperationsunternehmen mehrerer regional tätiger Stadtwerke sei, das zudem - anders als die schon beigeladenen Stadtwerke - auch in das benachbarte Ausland liefere, dass seine Mitglieder überdies in zwei Bundesländern ansässig seien und dass er schließlich - im Unterschied zu der "Stadtwerke A... AG", der "G... Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk B... AG", der "Stadtwerke R... GmbH &Co. KG" sowie der "Stadtwerke L... GmbH" über eine eigene Hochdruckgasleitung verfüge. Zu keinem dieser Aspekte ist indes dargelegt oder sonst ersichtlich, inwieweit sich daraus eine besondere Interessenberührung des Antragstellers ergeben soll, die von derjenigen der bereits beigeladenen Stadtwerken und Gashandelsunternehmen in einem Maße abweicht, dass eine Beiladung des Antragstellers notwendig erscheint. b) Ebensowenig kann der Antragsteller sein Beiladungsgesuch mit Erfolg darauf stützen, dass aufgrund des streitbefangenen Zusammenschlussvorhabens ein vordringender Wettbewerb der T... in der Region B...-O... zu erwarten sei, der wegen der Marktmacht der R... seine (des Antragstellers) Existenz bedrohen könne. Die zur Beurteilung stehende Fusion - so macht der Antragsteller geltend - habe die strategische Funktion, die T... an die R... "anzuhängen". Dadurch wandele sich die T... von einem "bisher recht neutralen Beteiligungspartner" zahlreicher Stadtwerke zum R...-Verkaufsinstrument. Es sei sowohl im Bereich der Beschaffung von Gas als auch auf dem Sektor der Netzinfrastruktur mit Wettbewerbsnachteilen zu rechnen. Bereits aufgrund der ausgesprochenen Beiladung zahlreicher Stadtwerke und Gashändler ist gewährleistet, dass die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Marktposition der T... und die daraus resultierenden wettbewerblichen Konsequenzen im Bereich des Gashandels und des Marktes der Endkundenbelieferung in das Ministererlaubnisverfahren einfließen. Soweit der Antragsteller eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit als Wettbewerber der T... reklamiert, zwingt dies nicht zu seiner Beiladung. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Interesse der Verfahrensökonomie den Vorrang einräumt und Besonderheiten einzelner Marktteilnehmer nicht zum Anlass ihrer Beiladung nimmt. Andernfalls liefe er nämlich - worauf die Beteiligte zu 1. mit Recht hinweist - Gefahr, dem Minstererlaubnisverfahren eine mehr oder weniger unüberschaubare Vielzahl von Unternehmen beiladen zu müssen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB (Senat, Beschluss vom 5.7.2000, Kart 1/00 (V), Seite 22 des Beschlussabdrucks). Es entspricht der Billigkeit, den im Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragsteller mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu belasten. Der Antragsteller hat aus Billigkeitsgründen darüber hinaus auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. zu tragen, die durch ihren schriftsätzlichen Vortrag das Verfahren wesentlich gefördert und mit ihrem Sachantrag dem Beiladungsbegehren des Antragstellers entgegengetreten ist. Die übrigen Beteiligten haben ihre (etwaigen) Auslagen demgegenüber selbst zu tragen. Denn sie haben das Beschwerdeverfahren nicht durch schriftsätzlichen Sachvortrag gefördert. III. Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf 25.000 EUR. Mit diesem Betrag ist das mit der Beschwerde verfolgte Interesse des Antragstellers, zum Ministererlaubnisverfahren beigeladen zu werden, hinreichend erfasst. D... K...