24 U 145/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.223,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2002.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2. 1/3; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.