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Beschluss

3 Wx 39/03

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2003:0217.3WX39.03.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Betroffene ist nach seinen eigenen Angaben noch vor dem 01.11.2002 in die Bundesrepublik eingereist. Er besaß keinen Pass und kein Visum. Seinen eigenen Pass hat er bei der Einreise über Russland einem Schlepper überlassen. Am 28.11.2002 wurde er bei der Arbeit in einer Krefelder Pizzeria festgenommen. Bei einer Überprüfung war er im Besitz eines portugiesischen Passes auf den Namen J. M. F., der mit seinem Lichtbild versehen war. Noch aus der Haft heraus stellte er am 04.12.2002 einen Asylantrag. Über diesen Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.12.2002 entschieden und den Antrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 29.11.2002 Abschiebehaft bis zum 28.02.2003 angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Er hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:Es lägen die Haftgründe aus § 57 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AuslG vor. Die Asylantragstellung stehe nach § 14 Abs. 4 AsylVfG der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, da der Asylantrag als offensichtlich unbegründet vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.12.2002 zurückgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zwischenzeitlich auch mitgeteilt worden. Nach Angabe der Ausländerbehörde habe er den Tenor dieses Beschlusses, nämlich Seite 1, noch am 03.01.2003 per Fax erhalten. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann hier offen bleiben, ob der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes – nach Ablauf der in § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG genannten Vierwochenfrist – ohne Bedeutung sei in Fällen der Ablehnung als offensichtlich unbegründet, oder ob mit dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Bl. 59 ff GA) davon auszugehen ist, dass die Abschiebungshaft gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG nur dann nicht mit der Zustellung der Entscheidung und auch nicht mit Ablauf der Frist endet, wenn durch die innerhalb der Frist zugestellte Entscheidung des Bundesamtes der Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Im vorliegenden Fall ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen unstreitig der Tenor des Bescheides vom 16.12.2002 am 03.01.2003, also innerhalb der Vierwochenfrist, per Fax bekannt gegeben worden. Das ist im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 3AsylVfG ausreichend (soweit es nicht um den Lauf der Klagefrist geht): In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gerichtliche Verfügungen gemäß § 16 FGG durch ihre Bekanntmachung wirksam. Für die Verfügungen einer Behörde können grundsätzlich keine höheren Anforderungen gelten. Ist Begründungszwang vorgeschrieben (wie in § 31 Abs. 1 S. 2 AsylVfG), so setzt die Zustellung ohne Gründe zwar die Beschwerdefrist nicht in Lauf, die ohne Begründung zugestellte Entscheidung wird aber im Übrigen wirksam, d.h. die Wirksamkeit der Entscheidung tritt ein, soweit sie nicht von deren formeller Rechtskraft abhängig ist (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 16 Rdnrn. 5 und 60). Für den Beginn der Klagefrist nach § 74 AsylVfG ist die Zustellung des Tenors zweifelsfrei ungenügend. Da die Entscheidung des Bundesamtes jedoch mit der Zustellung ihres Tenors ansonsten wirksam geworden ist, ist die Vierwochenfrist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG eingehalten. Auch die Bekanntgabe an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen genügt den Anforderungen, da von dessen umfassender Bevollmächtigung auszugehen ist (vgl. die Nachweise bei Schmidt a.a.O. Rdnr. 36). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs, das deshalb gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen war. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Betroffene gem. § 16 FEVG selbst zu tragen. Ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrags lag vor.