Leitsatz: 1. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren steht einem Kostenschuldner auch dann zu, wenn er nur noch die Rückzahlung von ihm geleisteter Beträge verlangt. 2. Bestehen aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht, setzt eine Auszahlung nicht verbrauchter Beträge an einen Prozess-bevollmächtigten gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg voraus, dass die Vollmacht-erteilung durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht nachgewiesen ist. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde des Kostenschuldners der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.11.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 28.03.2000 insoweit abgeändert, als eine Auszahlung von DM 1044,63 bzw. EUR 534,11 an den Kostenschuldner angeordnet wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren steht einem Kostenschuldner auch dann zu, wenn er nur noch die Rückzahlung von ihm geleisteter Beträge verlangt (vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 14 Rz. 9; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., § 5 Rz. 10). Die Beschwerde des Kostenschuldners ist begründet, soweit er Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses von DM 2310,- abzüglich eines von den Rechtsanwälten .. an ihn ausgezahlten Betrages von DM 1265,37, also noch insgesamt DM 1044,63 bzw. EUR 534,11 an sich begehrt. Im übrigen ist sie unbegründet. 1. Erfolglos wendet sich der Kostenschuldner gegen den Ansatz der Gebühr gemäß KV 1100/1202 in Höhe von DM 1155,-. Diese Gebühr wurde zutreffend und der Höhe nach richtig angesetzt. Der Kostenschuldner hat den Antrag auf Erlass der Mahnbescheide in Verbindung mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des Widerspruchs persönlich gestellt und auch später die Klage persönlich zurückgenommen, mithin die fragliche Gebühr ausgelöst. 2. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit Erfolg gegen die angeordnete und bereits erfolgte Auszahlung des nicht verbrauchten Vorschusses in Höhe von DM 2310,- an die Rechtsanwälte .... Ausweislich des Kostenansatzes II in Verbindung mit dem Vermerk auf der Zahlungsanzeige I vom 28.03.2000 wurde insoweit eine Auszahlung an den "Kläger-Vertreter" verfügt. Dies geschah rechtsfehlerhaft, weil die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen eine Rückzahlung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt anzuordnen ist (§ 36 Abs. 4 KostVfg) nicht vorlagen. Mit der Erinnerung nach § 5 GKG kann stets auch die Verletzung von Bestimmungen der Kostenverfügung (KostVfg) gerügt werden (vgl. OLG Köln JurBüro 1999, 260 f; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 5 Rz. 18). Aus § 36 Abs. 3, 4 KostVfg ergibt sich, dass nur dann eine Rückzahlung an einen Prozessbevollmächtigten oder Bevollmächtigten anzuordnen ist, wenn eine Prozessvollmacht (Abs. 4 Satz 1) oder eine Geldempfangsvollmacht (Abs. 4 Satz 2 a) oder eine Erklärung des Rechtsanwaltes vorliegt, dass er die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt hat (Abs. 4 Satz 2 b). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Der Kostenschuldner hat ausweislich der auf den Mahnbescheiden aufgeklebten Kostenmarken DM 557,50 an die Gerichtskasse entrichtet und ausweislich der Zahlungsanzeige I den weiteren Vorschuss von DM 2887,50 persönlich eingezahlt. Die Rechtsanwälte ... haben sich zwar mit Schriftsatz vom 27.10.1998 (Bl. 14 GA) für den Kostenschuldner bestellt, jedoch trotz Aufforderung des Gerichts vom 10.07.2000 (Bl. 49 GA) und 12.10.2000 (Bl. 74 GA) ihre Bevollmächtigung durch den Kostenschuldner nicht nachgewiesen. Eine formelle Prozessvollmacht liegt nach eigenen Angaben nicht vor. Dem vorgelegten Schriftwechsel (Bl. 86 bis 92 GA) läßt sich eine Bevollmächtigung ebenfalls nicht entnehmen; er belegt lediglich, dass das fragliche Verfahren Gegenstand eines Gespräches gewesen ist. Dies genügt nicht, um die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 KostVfg positiv festzustellen. Entsprechend hätte eine Auszahlung an die Rechtsanwälte ... nicht angeordnet werden dürfen. Der Kostenschuldner braucht daher die aufgrund der Anordnung erfolgte Auszahlung an die Rechtsanwälte ... nicht gegen sich gelten zu lassen. Er kann im Wege der Erinnerung verlangen, dass die Auszahlung des als Überschuss ausgewiesenen Betrages an ihn angeordnet wird. Der Kostenschuldner muss sich allerdings die von den Rechtsanwälten... geltend gemachte Auszahlung eines Betrages von DM 1265,37 an ihn entgegenhalten lassen. Er hat in seinem Schreiben vom 17.02.2003 bestätigt, diesen Betrag erhalten zu haben. 3. Einen Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages hat der Kostenschuldner nicht. Dies stellt § 10 Abs. 4 GKG nunmehr ausdrücklich klar. OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS 10 W 117/02 10 O 136/99 LG Duisburg In der Kostensache ... hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf .. am 05.06.2003 b e s c h l o s s e n : Die Gegenvorstellung der Kostengläubigerin vom 17.04.2003 gegen den Senatsbeschluss vom 18.02.2003 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.02.2003. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall eine Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses an die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten nicht hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 KostVfg lagen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg sind nicht erfüllt. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kostenschuldner "durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 81 ZPO) vertreten" wurde. § 81 ZPO regelt insoweit nur den Umfang der Prozessvollmacht. Die Erteilung der Prozessvollmacht bestimmt sich nach § 80 ZPO. Danach ist die Erteilung der Prozessvollmacht formlos wirksam, der Nachweis der Vollmachterteilung jedoch durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht zu führen. Ein entsprechender Nachweis fehlt hier jedoch, was unter den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles auch im Rahmen des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg zu beachten gewesen wäre. Ein Nachweis der Vollmacht war nicht etwa nach § 703 ZPO entbehrlich. Der Rechtsanwalt hatte sich - ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - erstmals nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens bestellt. Sobald die Sache auf Widerspruch oder Einspruch ins Streitverfahren abgegeben ist, gelten die allgemeinen Vorschriften über den Vollmachtsnachweis (vgl. Zöller-Vollkommer, § 703 Rn. 2). Der fehlende Nachweis der nach § 80 Abs. 1 ZPO zu den Gerichtsakten einzureichenden Vollmacht stellt einen Mangel der Vollmacht dar (vgl. Münchner Kommentar - v. Mettenheim, ZPO, § 88 Rn. 2). Ein solcher Mangel der Vollmacht ist - worauf die Kostengläubigerin zutreffend hinweist - vom Gericht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners (§ 88 Abs. 1 ZPO) oder aber der Partei selbst zu überprüfen. Eine Amtsprüfung ist jedoch dann geboten, wenn besondere Gründe Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht ergeben (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 2; Münchner Kommentar - v. Mettenheim, § 88 Rn. 1; Musielak-Weth, ZPO, 3. Aufl., § 88 Rn. 5). Entsprechende Umstände lagen hier vor. Der Kostenschuldner hat nicht nur das Mahnverfahren selbst beantragt, sondern auch die nötigen Kostenvorschüsse eingezahlt; insbesondere hat er nach Abgabe der Sache ins streitige Verfahren mit Schreiben vom 23.02.2000 (Bl. 24 GA) die "Klagerücknahme" erklärt und um Überweisung der nicht verbrauchten Beträge auf sein Konto gebeten. Damit hat er sämtliche prozessual relevanten Erklärungen persönlich abgegeben, ohne Anhaltspunkte für eine für die Durchführung des streitigen Verfahrens erteilte Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu geben. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte ..erschöpfte sich dagegen in der Bestellung für den Kostenschuldner und der Bitte um Akteneinsicht und Fristverlängerung für die Anspruchsbegründung. Diese Gesamtumstände begründeten berechtigte Zweifel an dem Bestehen einer Prozessvollmacht, die nur durch den Nachweis der Vollmacht hätten ausgeräumt werden können. Ein solcher konnte jedoch auch im Nachhinein weder nach § 80 Abs.1 noch nach § 89 Abs. 2 1. Alt. ZPO geführt werden.