Urteil
23 U 171/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2003:0429.23U171.02.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.106,49 € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 7.7.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen zu 89 % die Beklagten und zu 11 % der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention tragen zu 11 % der Kläger und zu 89 % die Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.106,49 € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 7.7.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen zu 89 % die Beklagten und zu 11 % der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention tragen zu 11 % der Kläger und zu 89 % die Streithelferin der Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nur insoweit auf einer Rechtsverletzung gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, als es überhaupt keine Steuerberaterhonorarforderung als Aufrechnungsforderung festgestellt hat. Denn in Höhe von 2.433,84 € steht den Beklagten ein Honorar zu. Im übrigen beruht das Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Auskehrung der Steuererstattungen vom 29.5. und 20.6.2000 in Höhe von 31.383,00 DM und 34.438,85 DM also insgesamt 65.821,85 DM gegen die Beklagten als Gesamtschuldner hat, den die Beklagten durch Auszahlung in Höhe von 33.472,75 DM teilweise erfüllt haben, so dass zunächst noch 32.349,10 DM verbleiben. Den Beklagten steht lediglich eine Gegenforderung in Höhe von 4.759,19 DM (= 2.433,34 €) und nicht in Höhe von 32.349,10 DM (bereits „vollzogene“ Aufrechnung) zuzüglich 9.264,11 DM (Widerklage), also insgesamt 41.613,21 DM zu. Damit verbleibt eine Forderung zugunsten des Klägers in Höhe von 14.106,49 €. Im einzelnen: I. Kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 23.274,28 DM zuzüglich 826,12 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 940,70 DM 1. Aus Kreditgewährung Den Beklagten steht kein Anspruch gem. § 607 BGB in Höhe der an das Finanzamt gezahlten 23.274,28 DM zuzüglich 826,12 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 940,70 DM zu. Sie gewährten dem Kläger kein Darlehen. Denn die genannten Beträge zahlten die Beklagten nicht darlehensweise, sondern nach Erhalt entsprechender Beträge durch die Streithelferin. Die Beklagten waren lediglich eine Zahlstelle für eine Leistung der Streithelferin. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts stellt keine Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO dar, da sie in sich nicht widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht zuwiderläuft und auch keine Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Insbesondere würdigte das Landgericht fehlerfrei den Umstand, dass die Beklagten zunächst die genannten Zahlungen der Streithelferin bestritten haben, was unwahr war. Die Beklagten reklamieren ohne Erfolg, sie hätten die Zahlungen bestreiten dürfen, da der Kläger nur solche mit dem Verwendungszweck „Umsatzsteuer 1998 für Herrn O........“ behauptet hat. Die Beklagten verkennen die Reichweite ihrer Erklärungspflichten gem. § 138 Abs. 1 ZPO. Die Überweisung der entsprechenden Beträge durfte auch mit dem (tatsächlich genannten) Verwendungszweck „Zur Deckung offener Steuerschulden“ nicht bestritten werden. Denn inhaltlich war den Beklagten seinerzeit bewusst, dass Steuerpflichten des Klägers betroffen waren. Dies wird eindrücklich belegt durch ihr erstes Schreiben vom 1.10.1999 (Bl. 27 GA) und der Zahlenidentität (23.274,28 DM). Es kann dahinstehen, ob der von den Beklagten verfasste Sonderprüfungsbericht vom 29.9.2000 als Novum gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist, da er für die Frage, ob die Beklagten dem Kläger ein Darlehen gaben, unerheblich ist. Denn es verbleibt dabei, dass die Beklagten zur Weiterleitung an das Finanzamt nicht eigene Geldmittel, sondern solche der Streithelferin verwandten. Zudem belegen die Beklagten mit diesem Bericht nur eindrücklich, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts vollauf zutreffend ist. Denn bereits zum Zeitpunkt der Klageerwiderung vom 27.11.2000 war den Beklagten der Verwendungszweck bewusst, da sie bereits in dem unter dem 29.9.2000 unterzeichneten Prüfungsbericht (S. 32) ausführten: „Die Gesellschaft hat am 27.9.1999 DM 23.274,28 und am 10.12.1999 DM 856,12 zur „Deckung offener Steuerschulden“ auf das Sozietätskonto unserer Gesellschaft überwiesen. (...) Lt. den uns vorliegenden Unterlagen der Zweigniederlassung, Köln, und den Angaben von Herrn E......... konnten wir feststellen, daß es sich um Beträge gehandelt hat, die die Umsatzsteuer aus den an die M.......... gerichteten Rechnungen 1/ und 2/98 von Herrn O........ betrafen. Es wurde beabsichtigt, daß wir die Umsatzsteuer von Herrn O........ an das Finanzamt weiterleiten sollten. Es handelt sich um unberechtigte Verfügungen ehemaliger Mitarbeiter. Diese Geld haben wir inkl. Zinsen ... der Firma M.......... zurückerstattet.“ Angesichts dieser Umstände ist die beharrliche Behauptung, die (in dem Bericht nicht erwähnte) Weiterleitung an das Finanzamt sei aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages erfolgt, einer sachlichen Argumentation nicht mehr zugänglich. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch ist kein Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, in denen nach der Vorstellung der Beklagten jemand einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil erhält. Der Hinweis der Streithelferin auf den Vortrag des Klägers in der Familiensache vor dem OLG Köln (25 UF 158/99) im Schriftsatz vom 13.1.2000, wonach er selbst die Umsatzsteuerlast getragen habe (Bl. 139 GA), wozu er sogar ein Darlehen habe aufnehmen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Zweifel handelt es sich um einen markanten Widerspruch in den Äußerungen des Klägers. Der Widerspruch ist aber angesichts der oben aufgezeigten Umstände (Überweisung durch die Streithelferin) nicht geeignet, eine Darlehenshingabe zu belegen. 2. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Die Beklagten haben gegen den Kläger auch keinen Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Eine Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Zahlung der Steuer an das Finanzamt keine Leistung der Beklagten, sondern der Streithelferin war. Denn diese wollte damit ihre (möglicherweise vermeintliche) Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllen. Die Beklagten waren lediglich eine Zwischenperson. Auf Anweisung, bzw. Auftrag der Streithelferin hatte sie die Steuerschuld für den Kläger beim Finanzamt zu begleichen. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB besteht ebenfalls nicht. Hier allein in Betracht kommende Mängel im Valutaverhältnis (Kläger – Beklagten) sind bei Anweisungsfällen zwischen dem Zuwendungsveranlasser (Streithelferin) und dem Zuwendungsempfänger (Kläger) bereicherungsrechtlich abzuwickeln. Der Zwischenperson steht kein Anspruch zu, da ihr Vermögen durch die Zahlung im Ergebnis nicht vermindert worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 3315). Hier ist das Vermögen der Beklagten durch die Zahlungen an das Finanzamt im Ergebnis nicht vermindert worden, da ihr die Streithelferin die Mittel zuvor zur Verfügung gestellt hatte. Durch die Zurückerstattung von den Beklagten an die Streithelferin wurde gerade nicht die weisungsgemäße Weiterleitung „ungeschehen gemacht“. Wegen dieser Rückzahlung müssen sich die Beklagten an die Streithelferin halten. II. Zu den Honorarforderungen aus der (korrigierten) Rechnung vom 30.1.2001 (Bl. 75 GA) Die Forderung des Klägers ist in Höhe von 2.433,34 € gem. § 389 BGB erloschen. Den Beklagten steht zur Aufrechnung eine Honorarforderung in dieser Höhe zu. Im Überblick: Pos verlangt berechtigt 1 Buchfg einrichten 130,00 0,00 2 Buchführg 3.015,00 0,00 3 Sortierg Belege 520,00 0,00 4 ESt für 1998 978,00 855,75 5 Übersch-Ermtlg. 813,00 0,00 6 USt 402,50 0,00 7 EigZL-Antrag 1.008,75 807,00 8 Beratg SelbstA. 5.530,00 0,00 9 USt 65,00 0,00 10 Prüfg Besch ESt 130,00 130,00 11 USt 65,00 0,00 12 ESt-Besch prüf. 130,00 130,00 13 ESt-Besch prüf 130,00 130,00 14 EZL-Besch prüf 65,00 65,00 15 Prüfg Mhg 130,00 0,00 16 ESt-Einspruch 1.985,00 1.985,00 Zwi-Summe 15.097,25 4.102,75 16 % USt 2.415,56 656.44 Summe in DM 17.512,81 4.759,19 Summe in Euro 8.954,16 2.433,34 1. Aktivlegitimation Die Beklagten sind grundsätzlich berechtigt, Steuerberaterhonorar zu liquidieren. Ob der Beklagte zu 1) als Steuerberater im Sinne des StBerG zu behandeln ist, oder nicht, kann dahinstehen, da der Beklagte zu 2) unstreitig Steuerberater ist. Ebenso unerheblich ist, wer die tatsächliche Beratung durchführte, da in jedem Fall auch der Beklagte zu 2) für die Beratung verantwortlich war und auch die Honorarberechnungen unterzeichnete. 2. Passivlegitimation a) Der Streit um die Tätigkeiten der Beklagten für den Sohn des Klägers hat sich erledigt, da die nunmehrige Rechnung vom 30.1.2001 (Bl. 75 GA) ausschließlich Tätigkeiten für den Kläger betrifft. b) Kostenübernahme der Streithelferin für den Kläger aa) Vereinbarung zwischen den Parteien und der Streithelferin: Die Parteien und die Streithelferin schlossen eine schuldbefreiende Vereinbarung im Sinne des § 414 BGB, dahingehend, dass die Streithelferin das Steuerberaterhonorar an die Beklagten zu zahlen hat. Es war nicht lediglich ein kumulativer Schuldbeitritt gemeint, der nur dazu führen würde, dass der Kläger einen Befreiungsanspruch im Innenverhältnis gegen die Streithelferin hätte. Grundsätzlich ist allerdings nur von einem Schuldbeitritt auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (vgl. Heinrichs in Palandt BGB, 61. Aufl., Vor § 414 Rn 5). Hier wollten und vereinbarten die Beteiligten jedoch eine Schuldübernahme nach § 414 BGB. Aus der Sicht des Klägers war die Zustimmung der Beklagten zu der Kostenübernahme so zu verstehen, dass ihm gegenüber eine Rechnungsstellung nicht mehr in Betracht kommt, er also befreit ist. Das wohlverstandene Interesse der Beklagten ist auch in diesem Falle genügend gewahrt, da sie in der Person der Streithelferin eine genügend solvente Schuldnerin haben. Dass die Streithelferin ihrerseits eine Schuldübernahme wollte, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie sich für die entstandenen Probleme und Kosten aus der Vertragsgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger verantwortlich sah. Diese Hintergründe waren auch den Beklagten klar, was ihren Willen, den Kläger hinsichtlich des entsprechenden Honorars überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen, bestätigt. Die vorstehende Auslegung beruht auf den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die es aufgrund der Aussage des Zeugen P............ getroffen hat (S. 10, 3. Absatz des Urteils, Bl. 228 GA). Danach haben der Zeuge als Hauptbevollmächtigter der Streithelferin, der Kläger und der Beklagte zu 1) bei einem gemeinsamen Gespräch über das Umsatzsteuer- und Sozialabgabenproblem vereinbart, dass die durch die Umstellung des Mitarbeiterverhältnisses verursachten Steuerberaterleistungen der Beklagten von der Streithelferin übernommen werden (vgl. S. 4 des Protokolls vom 9.10.2001, Bl. 108 GA). Die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen der Beklagten und der Streithelferin greifen nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts stellt keine Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO dar, da sie in sich nicht widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht zuwiderläuft und auch keine Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Das Landgericht hat genügend auch die persönlichen Beziehungen des Zeugen zu den Parteien, nämlich das freundschaftliche und nach der Behauptung der Beklagten sogar kollusive Verhältnis zum Kläger einerseits und das feindliche Verhältnis zu den Beklagten andererseits, berücksichtigt. Die Aussage des Zeugen E......... steht der Beweiswürdigung nicht entgegen. Der Zeuge hat zu den Fragen der Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses keine Angaben machen können, da er erst Ende März 1999 bei der Streithelferin „eingestiegen“ sei (vgl. Bl. 207 GA). Konkret zur Schuldübernahme hat er nur aussagen können, dass dies nach seiner Kenntnis nicht der Fall sei. Der Zeuge hat demnach eine solche Vereinbarung auch nicht ausschließen können. Ohne Erfolg wird gerügt, die Vereinbarung würde schon wegen eines Verbots gegen einen Formzwang unwirksam sein (§§ 125 bis 127 BGB). Die Schriftformklausel des Beratervertrages vom 30.8.1996 (§ 3) betrifft schon gegenständlich nicht die umstrittene Vereinbarung. bb) Umfang der Übernahme Die Behauptung des Klägers bestätigend hat der Zeuge P............ (Bl. 108 GA) glaubhaft ausgesagt, die Übernahme habe sich auf die Kosten bezogen, die durch die Umstellung des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind. Dies betrifft die Tätigkeiten hinsichtlich der Buchführung und der Umsatzsteuer. Nicht von der Übernahme umfasst sind die Positionen zur Eigenheimzulage (Pos. 7 und 14) sowie die Tätigkeiten zur Einkommensteuer (Pos. 4, 10, 12 bis 14 und 16). Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte die Umstellung des Beschäftigungsverhältnisses nur Auswirkungen auf die Erstellung von USt-Erklärungen und Buchhaltung. 3. Materielle Berechtigung der vorgenannten Positionen Die im folgenden aufgeführten Tätigkeiten der Beklagten bestreitet der Kläger nicht hinreichend, worauf der Senat den Kläger bereits hingewiesen hat. Eine Vernehmung des Herrn S............ kam deshalb nicht in Betracht. (1) 4. Position, ESt-Erklärung 1998 Der Ansatz einer 4/10 Gebühr ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagten haben gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV ohne nähere Erläuterung nur einen Anspruch auf die Mittelgebühr von 3,5/10 nach einem Gegenstandswert von 135.171 DM nach Tabelle A in Höhe von 855,75 DM. (2) 7. Position, Antrag für Eigenheimzulage Der Ansatz von 7,5/10 gem. § 24 Abs. 1 Nr. 24 StBGebV ist nicht gerechtfertigt und ist auf die Mittelgebühr von 6/10 zu reduzieren. Die Beklagten tragen nichts zur Rechtfertigung ihres Ansatzes vor. Damit ergibt sich nach Tabelle A mit einem Gegenstandswert von 44.000 DM eine Gebühr von 807 DM netto. (3) 10., 12. bis 14. Position, Prüfung Steuerbescheide Der abgerechnete Stundensatz von 130,00 DM gem. § 13 StBGebV ist nicht zu beanstanden. Nach § 28 StBGebV steht dem Steuerberater die Zeitgebühr für die Prüfung von Bescheiden zu. Die Mittelgebühr pro Stunde in Höhe von 132,50 DM (vgl. Eckert, StBGebV § 13 Rn 5) unterschreiten die Beklagten mit dem Ansatz von 130,00 DM. (4) 16. Position Die Beklagten haben einen Anspruch auf eine 10/10 Gebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV aus einem Gegenstandswert von mind. 90.000 DM in Höhe von 1.985,00 DM. Die geltend gemachten Verzugszinsen werden nicht angegriffen. Die Widerklage hat keinen Erfolg, was sich aus den vorgenannten Ausführungen ergibt. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 25. und 28.4.2003 geben zur Wiedereröfnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO n.F. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Entscheidung des Senats steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Streitwert des Berufungsverfahrens: Klage: 16.539,83 € Widerklage: 4.736,66 € Insgesamt: 21.276,49 €