Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. März 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 131/01) teilweise abge- ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.300,- US $ abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 16. November 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückge- wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklage darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma L. GmbH in G. Diese Firma beauftragte die Beklagte mit der Beförderung von zwei Paketen zu ihrer Schwesterfirma M., USA. Die Beklagte übernahm am 18. Oktober 2000 eines dieser beiden Pakete, nämlich das Paket mit der Kontrollnummer 97930. Dieses Paket geriet auf dem Transportweg in Verlust. Wegen dieses Paketverlusts nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat behauptet: Die Beklagte habe den Verlust des hier in Rede stehenden Pakets leichtfertig, nämlich durch grobe Organisationsmängel in ihrem Betriebsablauf, verursacht. In dem verloren gegangenen Paket hätten sich die in der Delivery Note vom 18. Oktober 2000 auf Blatt 8 der GA mit "fehlt" markierten technischen Instrumente befunden. Diese Gegenstände hätten einen Wert von 52.300,- $ gehabt. Sie, die Klägerin, habe die Firma L. GmbH wegen dieses Transportschadens in Höhe von 118.876,83 DM entschädigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 52.300,- US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Bundesbank seit dem 16. November 2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Vorwurf, den Verlust des Paketes leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Weil der Absender – unstreitig – keine Wertangabe gemacht habe, hafte sie nur in Höhe der Haftungsbeschränkungen des WA. Sie hat behauptet: Das verloren gegangene Paket sei am 21. Oktober 2000 um 2.43 Uhr in ihrer Umschlagsbasis auf dem Flughafen von P. letztmals gescannt worden. Nach den in Amerika geltenden Transportrechtsbestimmungen würden an den Frachtführer wesentlich geringere Sorgfaltsanforderungen als nach deutschem Recht gestellt. Weil das Paket in Amerika verloren gegangen sei, müsse im vorliegenden Fall – so meint die Beklagte – der in Amerika geltende Sorgfaltsmaßstab angewendet werden. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.034,22 € verurteilt. Dies entspricht unter Anrechnung einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000,- DM der Höchstbetragshaftung nach Art. 22 WA. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Beklagten bestehe nicht, weil die Beklagte durch Vorlage des Versendungsverlaufsprotokolls Bl. 22 GA ihrer Einlassungsobliegenheit genügt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Ihren Vorwurf der groben Mängel in der Betriebsorganisation der Beklagten konkretisiert sie dahin, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durchführe. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte nach §§ 425, 435 HGB auf Schadensersatz, weil die Beklagte nicht nachweisen könne, wo das hier in Rede stehende Paket in Verlust geraten sei. Das von der Beklagten vorgelegte Versendungsverlaufsprotokoll sei insoweit ohne jeden Beweiswert. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 52.300,- $ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16. November 2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen und wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2003 (Bl. 131 – 133 GA) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache bis auf die bereits vorprozessual gezahlte Entschädigung der Beklagten in Höhe von 1.000,- DM begründet. I. Die Beklagte schuldete der Firma L. GmbH wegen des Verlusts des hier in Rede stehenden Pakets Schadensersatz gemäss § 425 HGB. Die Beklagte hat sich gegenüber dieser Firma verpflichtet, das Paket zu fixen Kosten von G. nach T. in den USA zu befördern. Mithin hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, § 459 HGB. Dieser Transport war ein multimodaler Transport im Sinne des § 452 HGB, weil das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (nämlich LKW und Flugzeug) durchgeführt werden sollte. Die Beklagte vermag nicht zu beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges das Paket verloren gegangen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erbringt das von der Beklagten vorgelegte Sendungsverlaufsprotokoll Bl. 22 GA keinen Beweis dafür, dass das Paket bis zum Umschlagslager der Beklagen in P. transportiert worden ist. Bei diesem Protokoll handelt es sich um einen nachträglich gefertigten Computerausdruck aus dem Datenbestand der Beklagten. Wann und wie diese Daten in das EDV-System der Beklagten gelangt sind, vermag dieser Ausdruck hingegen nicht zu beweisen, so dass der Senat aufgrund dieses Ausdrucks nicht die sichere Überzeugung gewinnen kann, dass das Paket tatsächlich zum dort angegebenen Zeitpunkt an dem im Protokoll genannten Ort gescannt worden ist. Mithin steht nicht fest, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so dass sich die Haftung der Beklagten gemäss §§ 452, 452 a HGB nach den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des vierten Buches des HGB richtet. II. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung gemäss der neueren Rechtsprechung des BGH sinngemäß darauf abgestellt, dass die Klägerin keinen Anhalt für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten vorgetragen habe, so dass die Beklagte keine weitergehende Einlassungsobliegenheit treffe und die Voraussetzungen des Art. 25 WA somit nicht eingreifen könnten. Diese Rechtsauffassung hat sich die Beklagte zu eigen gemacht. Soweit die Klägerin diesen Sachvortrag nunmehr im Berufungsrechtszug nachhole, sei sie mit diesem neuen Vorbringen nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Diese Fragen können nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Unterstellt man es als richtig, dass es nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht ausreicht, pauschal zu behaupten, grobe Organisationsmängel seien die Ursache des eingetretenen Warenverlustes, kann dies der Beklagten jedoch deshalb nicht helfen, weil gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durchführt, ihre Betriebsorganisation mithin grob mangelhaft ist. Weil es nicht Sinn und Zweck des § 531 ZPO sein kann, das Berufungsgericht zu zwingen, sehenden Auges materiellrechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, muss der Wortlaut dieser Bestimmung einschränkend ausgelegt werden. Wenn der Berufungskläger eine neue Tatsache, mit der er an sich nach § 531 ZPO ausgeschlossen ist, vorträgt und der Berufungskläger diese Tatsche zugesteht, dann muss diese Tatsache trotz des Wortlauts des § 531 ZPO zur Grundlage des Urteils im Berufungsrechtszug gemacht werden. Für gerichtsbekannte Tatsachen, die erstinstanzlich nicht vorgetragen worden sind, kann nichts anderes gelten. Im übrigen ist die Klägerin mit ihrem Vorwurf, die Beklagte führe keine Schnittstellenkontrollen durch, auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Landgericht sie erstinstanzlich nicht darauf hingewiesen hat, dass sie sich nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht darauf beschränken könne, der Beklagten grobes Organisationsverschulden vorzuwerfen, sondern vielmehr gehalten sei, greifbare Anhaltspunkte für die Berechtigung dieses Vorwurfs vorzutragen. III. Dass das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung im Sinne des § 435 HGB rechtfertigt, entspricht der ständigen der Beklagten bekannten Rechtsprechung des Senats. Mithin haftet die Beklagte für den eingetretenen Schaden, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen berufen zu können. IV. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greift im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte – ebenfalls gerichtsbekannt – auch bei wertdeklarierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführt. V. Der der Firma L. GmbH zustehende Schadensersatzanspruch ist auch auf die Klägerin übergegangen. Ob sich dieser Forderungsübergang nach § 67 VVG vollzogen hat, kann zwar ohne Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, weil die Beklagte die von der Klägerin behauptete Entschädigungszahlung bestreitet. Diese Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich, weil die Firma L. GmbH der Klägerin jedenfalls die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Hierin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine konkludent erklärte Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin. VI. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Firma L. GmbH durch den Verlust des hier in Rede stehenden Paketes ein Schaden in Höhe von 52.300,- US $ entstanden ist. Der Zeuge B. hat unter Vorlage der für die hier in Rede stehende Warensendung erstellten Packing-list glaubhaft bekundet, dass er diese Warenbestellung anhand dieser Liste selbst kommissioniert und in zwei Pakete gepackt hat. Die Zeugin K. hat – ebenfalls glaubhaft – bekundet, dass diese in der Packing-list aufgeführten Waren von der Schwesterfirma der Firma L. GmbH bestellt worden waren und der kaufmännische Versand dieser Waren von ihr abgewickelt wurde. Bei dieser Sachlage bleiben daher keine Zweifel, dass die in der Packing-list aufgelisteten Waren tatsächlich in den Versand gegangen sind. Aufgrund des Beweisergebnisses steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass das verloren gegangene Paket die von der Klägerin behaupteten Teile dieser Warenlieferung enthielt. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Schwesterfirma nach Erhalt des einen Pakets auf der Packing-list vermerkt hat, welche Teile aus der Bestellung bei ihr angekommen waren und welche nicht. Die gesamte Warensendung bestand aus zwei Messrechnern nebst umfangreichem Zubehör, die in ihrer Ausstattung speziell auf die Wünsche der Kunden der Schwesterfirma zugeschnitten waren. Um den Kunden, der den verloren gegangenen Messrechner bestellt hatte, beliefern zu können, hat die Schwesterfirma umgehend einen neuen Messrechner bei der Firma L. GmbH mit dem Ausstattungszuschnitt des verloren gemeldeten Rechners bestellt. Bei dieser Sachlage bestand daher bei der Schwesterfirma der Firma M. GmbH nachgewiesenermaßen kein wirtschaftliches Interesse, nach Eintritt des Schadensfalls dem verloren gegangenen Warenpaket andere Teile der Bestellung zuzuordnen als die, die sich tatsächlich in diesem Paket befunden haben. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese in Verlust geratenen Teile einen Handelswert von 52.300,- US $ hatten, ist dieses Bestreiten aus Rechtsgründen unbeachtlich. Die Klägerin hat die für diese Warenlieferung erstellte Handelsrechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die verloren gegangenen Teile zu diesem Kaufpreis an die Schwesterfirma verkauft worden sind. Mithin wird gemäss § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB vermutet, dass der Warenwert diesem Betrag entspricht. Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Klägerin muss sich auf diese Schadenssumme jedoch die von der Beklagten vorprozessual gezahlten 1.000,- DM anrechnen lassen, so dass die Berufung in Höhe dieser Zahlung unbegründet ist. VII. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Weil die Klägerin nur zu einem ganz geringfügigem Teil unterliegt und ihre Zuvielforderung auch keine besonderen Kosten ausgelöst hat, ist es gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Ein Anlass, zugunsten einer Partei die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 52.916,- € festgesetzt. Beschwer der Klägerin: 511,- € Beschwer der Beklagten: 52.405,- €.