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Urteil

I-6 U 244/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2003:0612.I6U244.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 G r ü n d e : 2 I . 3 Zum Sachverhalt wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 4 Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht Hinweispflichten verletzt und den Anwendungsbereich von Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter verkannt habe. 5 Die Prüfberichte der Beklagten über die Jahresabschlüsse der G. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 seien aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen grob fehlerhaft gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H. habe gewusst, dass den Prüfberichten mit den uneingeschränkten Bestätigungsvermerken entscheidende Bedeutung für die Kreditentscheidungen der Klägerin und der J. zugekommen sei. Schon vor Anfang 1998 habe es Gespräche über die Gewährung von weiteren Krediten respektive Duldungen von Überziehungen gegeben, über deren Inhalt Herr H. auch informiert gewesen sei. Herr K., Leiter des Rechnungswesens der Gemeinschuldnerin, habe schon vor dem 22. Mai 1997 darauf hingewiesen und zuletzt noch einmal telefonisch bestätigt, dass Herr H. über sämtliche Kreditentscheidungen bei der Gemeinschuldnerin informiert und in sie eingebunden gewesen sei. In dem Gespräch vom 22. Mai 1997 habe Herr K. des Weiteren geäußert, Herr H. prüfe derzeit die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte würden bis Mitte Oktober des Jahres fertig gestellt sein. 6 Zu dem Gespräch vom 22. Mai 1997 wie auch zu der Besprechung vom 26. November 1998 überreicht die Klägerin nunmehr interne Gesprächsprotokolle. Hieraus sowie aus weiter vorgelegten internen Aktenvermerken ergebe sich, dass die Beklagte über die Bedeutung der Jahresabschlüsse in Kenntnis gesetzt worden sein müsse. Herrn H. sei klar gewesen, dass die Prüfung der Zahlen der Gemeinschuldnerin im Interesse der Klägerin durchgeführt und ihr das Ergebnis als Entscheidungsgrundlage dienen werde. Er habe sich teilweise als Wortführer und eigenständiger Gesprächspartner geriert, der beispielsweise hinsichtlich des wesentlichen Aktivpostens "Warenbestand", um dessen Bewertung er gebeten worden sei, erklärt habe, die Zahlen stimmten. Schließlich seien - was die Beklagte nicht bestreitet - seine Mitarbeiter bei der Inventur dabei gewesen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 18. Juni 2002 festzustellen, dass ihr die Beklagte bis zur Höhe von 4 Mio. DM allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus Krediten entstanden ist oder noch entstehen wird, die seit dem 13. Februar 1998 an die G. GmbH & Co. KG ausgegeben worden sind und nicht zurückgeführt werden können. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie versteht den Berufungsantrag dahin, dass in ihm Ansprüche der J. nicht mehr enthalten seien, da sich der Antrag nur auf den "ihr", mithin der Klägerin, entstandenen Schaden beziehe. Im Übrigen sei die Abtretungserklärung der J. mangels Bestimmtheit unwirksam. 12 Ansprüche aus den Prüfaufträgen sowie aus unerlaubter Handlung habe das Landgericht zutreffend verneint. Einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, die Klägerin in den Schutz der Prüfaufträge einzubeziehen, habe diese nicht dargetan. Die Vorlage testierter Bilanzen sei für die Kreditentscheidungen auch nicht ausschlaggebend gewesen, wie bereits der Zeitablauf zeige. Schließlich beruft sich die Beklagte nunmehr darauf, dass die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 3 Satz 1 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gewahrt und die Ansprüche der Klägerin im Übrigen auch verjährt seien. 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 14 II. 15 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. 16 1. 17 Wegen des Vorranges der Leistungsklage erscheint bereits fraglich, ob das notwendige Feststellungsinteresse gegeben und damit die Feststellungsklage zulässig ist. Überwindbare Schwierigkeiten bei der Bemessung eines bereits entstandenen Schadens lassen den Vorrang der Leistungsklage nicht entfallen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auf., § 256 Rdnr. 7 a m.w.N. aus der Rechtsprechung). 18 Mit ihrer Feststellungsklage verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die ihr und der J. durch die Kreditverträge vom 22. Juni 1998, 6. Juli 1998 und 26. Januar 1999 entstanden sein sollen. Sie will - wie sie im Senatstermin noch einmal klargestellt hat - festgestellt haben, dass die Beklagte den Schaden zu erstatten hat, der durch die seit dem 13. Februar 1998 erfolgte tatsächliche Ausreichung von Kreditmitteln entstanden ist. 19 Nach ihrer Auffassung ist der Klägerin im Zeitpunkt der maßgeblichen Klageerhebung eine Leistungsklage nicht möglich gewesen, weil seinerzeit noch nicht abzusehen gewesen sei, ob und inwieweit die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen befriedigt werden, die auf den drei Kreditverträgen beruhen. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass die Ungewissheit, in welchem Umfang Ansprüche der Darlehnsgeber aus den genannten Darlehensverträgen künftig erfüllt werden, der Erhebung einer Leistungsklage nicht entgegenstehen. Denn dieser Ungewissheit konnte dadurch Rechnung getragen werden, dass der in Form der errechenbaren offenen Darlehensvaluta verbliebene Schaden nur Zug um Zug gegen Abtretung der noch offenen Ansprüche aus den Darlehensverträgen im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wird (vgl. hierzu auch Altmeppen, ZIP 1997, 1173, 1181; Meyke, ZIP 1998, 1179). 20 Letztlich kann dahinstehen, ob unter diesen Umständen das notwendige Feststellungsinteresse vorliegt. Einer Beantwortung dieser Zulässigkeitsfrage bedarf es nämlich nicht, wenn die Feststellungsklage unbegründet ist (vgl. Zöller/Greger a.a.O. Rdnr. 7 a.E., m.z.N.). So liegt der Fall hier. 21 2. 22 Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind unabhängig davon, ob die Klägerin hinsichtlich der der J. entstandenen Schäden aktivlegitimiert ist, unbegründet. 23 a) Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag zwischen den Parteien oder der J. und der Beklagten bestehen mangels Vertragsschlusses nicht. 24 Einen Vertrag zwischen den Parteien begründende ausdrückliche Vertragserklärungen liegen unstreitig nicht vor. Gleiches gilt für einen Vertrag zwischen der J. und der Beklagten. 25 Es fehlt aber auch an einem konkludenten Vertragsschluss. Ein Vertragsverhältnis bestand zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin. Diese hatte die Beklagte zur Pflichtprüfung nach § 316 ff. HGB beauftragt. Dass die Beklagte zusätzlich noch einen Vertrag mit der Klägerin oder der J. eingehen wollte, hat das Landgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint. Diese Bewertung lässt die Klägerin unangefochten. 26 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorbringt, die für einen konkludenten Vertragsschluss sprechen könnten, so zum Beispiel behauptet, Herr H. sei um die Bewertung des Warenbestandes gebeten worden und habe erklärt, die Zahlen stimmten, kann dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO schon nicht zugelassen werden. Dass insoweit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen neues Vorbringen ausnahmsweise zugelassen werden könnte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. 27 b) Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin entfaltete nur der zur Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1997 geschlossene Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten (einen Schaden der J. macht die Klägerin insoweit nicht geltend). Dagegen waren die Klägerin und die J. in den Schutzbereich des weiteren, den Jahresabschluss per 31. Dezember 1996 betreffenden Vertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten nicht derart einbezogen, dass ihnen nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen können. 28 aa) In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch Dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können (ausführlich zur Entwicklung und zum Stand des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter BGH, WM 1996, 1739 ff.). Dies gilt insbesondere bei Verträgen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z. B. Sachverständiger, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), ein Gutachten oder eine gut-achterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, NJW 1984, 355; NJW-RR 1986, 484, 486; NJW 1987, 1758, 1759 f.; WM 1989, 375, 376 f.; WM 1998, 440, 441). Den Interessen des Schuldners an einer Haftungsbegrenzung wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass die Einbeziehung Dritter und die damit für ihn verbundene Haftungserweiterung erkennbar sein müssen (BGH, WM 1996, 1739, 1741). 29 Diese Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen - wie hier - ein Abschlussprüfer mit der Pflichtprüfung einer Kapitalgesellschaft betraut ist; § 323 HGB schließt eine Anwendung dieser Grundsätze auf den Abschlussprüfer nicht aus (BGH WM 1998, 1032 f.). Das ändert allerdings nichts daran, dass auch hier dem Interesse des Schuldners an einer angemessenen Haftungsbegrenzung Rechnung zu tragen ist. Dies gilt nicht nur nach dem dargestellten allgemeinen Grundsatz, sondern auch im Hinblick auf die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen. Die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrages würde dieser Tendenz zuwider laufen. Dass der Abschlussprüfer bereit ist, ein so weitgehendes Haftungsrisiko zu übernehmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden. Anders liegt es, wenn die Vertragsparteien bei Auftragserteilung oder zu einem späteren Zeitpunkt übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrages die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen (vgl. zu allem BGH a.a.O.). 30 bb) Wie nicht zuletzt die vorangegangenen Ausführungen zeigen, beruht die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages auf einer ergänzenden Vertragsauslegung. Im Kern wird nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen geprüft, ob die Vertragsparteien den Willen hatten, zu Gunsten eines Dritten eine Schutzpflicht zu begründen (vgl. nur BGH, NJW 1984, 355, 356; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 328 Rdnr. 14 m.w.N.). 31 Einer ergänzenden Vertragsauslegung ist dort ihre Grenze gesetzt, wo der geäußerte Wille keine Lücke lässt. Sie knüpft nur dort an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, wo Punkte offen geblieben sind, deren Regelung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte aus den getroffenen Vereinbarungen abgeleitet werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 157 Rdnr. 2). 32 cc) 33 Hinsichtlich der hier entscheidenden Frage, ob die Klägerin und die J. in den Schutzbereich der beiden Verträge zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten über die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Jahre 1996 und 1997 einbezogen worden sind, enthalten die Verträge - wie im Senatstermin erörtert worden ist - jeweils eine ausdrückliche Regelung. Wie sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (siehe auch jeweils Punkt A I. 4. der Prüfberichte), waren die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Oktober 1995 in die beiden Aufträge zur Pflichtprüfung einbezogen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Einbeziehung bestehen nicht. 34 Ziffer 7 (1) dieser Geschäftsbedingungen lautet: 35 Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung der Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. 36 Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. 37 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung bestehen ebenfalls nicht (so auch der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 15. Dezember 1998 - 24 U 27/98 - = WPK-Mitt. 1998, 258, 260). Da es für die Frage, ob ein und gegebenenfalls welcher Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen wird, auf den Willen der Vertragsparteien ankommt, lässt sich gegen die Erklärung einer Partei, diesen Willen nicht zu haben, nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes nichts einwenden. Insbesondere werden mit der Haftungsbeschränkung hier keine Kardinalpflichten des Verwenders gegenüber seinem Vertragspartner berührt. 38 Eine Vereinbarung der Vertragsparteien, die Haftungsbeschränkung abzubedingen, ist nicht ersichtlich. Entsprechend der Bedeutung der Klausel hätte es hierzu einer eindeutigen Erklärung der Beklagten bedurft. Eine solche ist selbst dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. 39 dd) 40 Eine Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages sollte nach dem durch Ziffer 7 (1) der Allgemeinen Auftragsbedingungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten mithin grundsätzlich von deren schriftlichen Zustimmung abhängen. Dass eine solche bezüglich des Prüfauftrages für den Jahresabschluss 1996 vorliegt, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, die Klägerin und die J. in den Schutzbereich dieses Vertrages einzubeziehen, kann nicht festgestellt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich angesichts der ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. 41 Selbst wenn man sich über die Haftungsbeschränkung hinwegsetzen könnte, würde dies bezüglich des Prüfauftrages für das Jahr 1996 zu keinem anderen Ergebnis führen. Für die dann erst eröffnete Möglichkeit zu einer ergänzenden Vertragsauslegung wäre von entscheidender Bedeutung, ob die Vertragsparteien bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgingen, dass die Abschlussprüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen sollte (vgl. BGH, WM 1998, 1032, 1033, wonach "jedenfalls" unter diesen Voraussetzungen eine Schutzwirkung zu bejahen ist). Damit der Kreis der in die Schutzwirkung einbezogenen Personen nicht uferlos ist, muss er auf eine überschaubare, klar abgrenzbare Personengruppe beschränkt werden. Sofern dem Abschlussprüfer der Auftrag nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Finanzierungsmaßnahme erteilt wird, richtet sich die Nutzung des erstellten Jahresabschlusses für Kreditverhandlungen aber an einen für den Prüfer unüberschaubaren Personenkreis (vgl. 24. Zivilsenat a.a.O. S. 259 f.). 42 Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagten ein konkreter Zusammenhang des Prüfauftrages mit den Kreditverhandlungen erkennbar war, die zu den Kreditverträgen vom 22. Juni und 6. Juli 1998 geführt haben sollen. Dass die Beklagte an diesen Kreditverhandlungen teilgenommen hat, behauptet die Klägerin nicht. Bei dem in diesem Zusammenhang einzig konkret dargelegten Gespräch vom 22. Mai 1997 hat vielmehr auch nach dem Klagevorbringen kein Vertreter der Beklagten teilgenommen. Bei dem Gespräch handelte es sich um eines der im halbjährlichen Turnus stattfindenden Informationsgespräche über die Entwicklung der G.-Gruppe zwischen Vertretern der darlehensgebenden Banken und den Herren G. und K.. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet hat, die Beklagte sei durch ihren Geschäftsführer H. ständig in diese Verhandlungen "eingebunden" gewesen und habe gewusst, dass dem Bericht zur Bilanz 1996 entscheidende Bedeutung beikommen würde, ist ihr Vorbringen ohne jede Substanz geblieben. Konkrete Angaben dazu, wie der Geschäftsführer H. in die Verhandlungen eingebunden gewesen sein soll, fehlen im erstinstanzlichen Klagevortrag. 43 Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht einmal im Berufungsverfahren nachgeholt. Sie behauptet nunmehr lediglich pauschal, über den Inhalt der vor Anfang 1998 geführten Kreditverhandlungen sei Herr H. "auch informiert gewesen", Herr K., der die vorläufigen Bilanzen der Gemeinschuldnerin am Vortag der Besprechung vom 22. Mai 1997 der Klägerin übergeben habe, habe zuvor schon "(bei anderer Gelegenheit)" darauf hingewiesen und zuletzt noch einmal telefonisch bestätigt, dass Herr H. über sämtliche Kreditentscheidungen bei der Gemeinschuldnerin informiert und in sie eingebunden gewesen sei. Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Vortrag und den hierzu angebotenen Beweisen um neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, unter denen neue Angriffsmittel ausnahmsweise zugelassen werden können, liegen auch hier nicht vor. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9. Mai 2002, S. 7 = Bl. 106 GA, entgegnend hervorgehoben hat, dass ihrerseits - wie unstreitig ist - an dem Gespräch vom 22. Mai 1997 kein Vertreter teilgenommen habe. 44 ee) Anders verhält es sich schon nach dem unstreitigen Sachverhalt mit dem Prüfauftrag für den Jahresabschluss per 31. Dezember 1997. 45 Hier hatte der Geschäftsführer der Beklagten H. an dem Gespräch vom 26. November 1998 teilgenommen, bei dem Kreditwünsche der Klägerin behandelt worden waren. Dies hat die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen (Bl. 71 GA), ist von der Beklagten nicht bestritten worden (Bl. 109 f. GA) und wird von ihr auch nicht bestritten (Bl. 226 f. GA). Der Beklagten war mithin bekannt, dass ihr Prüfbericht für das Jahr 1997 mit Willen der Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin Verwendung finden sollte. Für sie war damit ein Interesse der Gemeinschuldnerin erkennbar, dass der Prüfbericht die entsprechende Beweiskraft besitzt und diese nur dann gewährleistet ist, wenn sie den Prüfbericht objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hatte und auch der Klägerin gegenüber dafür einstehen sollte. Trug sie diesem Interesse dadurch Rechnung, dass sie den Prüfbericht entweder selbst der Klägerin überließ oder ihn unter anderem zur Vorlage bei der Klägerin der Gemeinschuldnerin übergab und brachte sie dabei nicht deutlich zum Ausdruck, eine jedenfalls nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Prüfauftrages abzulehnen, ist dem Verhalten der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte der übereinstimmende Wille zu entnehmen, die Klägerin nachträglich in den Schutzbereich einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der sonstigen Berufshaftung von Rechtsanwälten, Sachverständigen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern durch Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages, mit dem ihre besondere Sachkunde in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu nur BGH, NJW 1987, 1758 ff.; NJW-RR 1993, 944; WM 1997, 359, 360). 46 Ziffer 7 (1) Abs. 2 der vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen entfaltete hier keine haftungsbeschränkende Wirkung. Denn wie sich aus dem an die Klägerin gerichteten Telefaxschreiben der Beklagten vom 7. Januar 1999 (Bl. 95 GA) ergibt, war die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt damit einverstanden, dass die Klägerin den Prüfbericht erhielt. 47 c) Auch wenn die Klägerin in den Schutzbereich des Prüfauftrages bezüglich des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1997 einbezogen war, ist nicht dargelegt, dass die Beklagte sich pflichtwidrig verhielt und schadensersatzpflichtig machte. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, wenn die Klägerin auch in den Schutzbereich des Prüfauftrages bezüglich des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996 und die J. in den Schutzbereich beider Prüfaufträge einbezogen gewesen wären. 48 aa) 49 Die Haftung der Beklagten reicht grundsätzlich so weit, wie sie nach dem Wortlaut des Testats die Verantwortung für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse übernommen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, WM 1989, 375, 377). 50 Die Beklagte erteilte jeweils folgende uneingeschränkte Bestätigungsvermerke: 51 Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der vorgelegte Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluß. 52 Haftungsbegrenzende Einschränkungen ergeben sich hieraus nicht. 53 Die Reichweite der Haftung hängt allerdings weiter von dem Prüfungsumfang bei den Pflichtprüfungen nach § 316 ff. HGB ab. Denn ersichtlich will der Abschlussprüfer nur das Ergebnis seiner pflichtgemäßen Prüfung mitteilen. Er erweckt nicht den Eindruck, Vorgänge kontrolliert zu haben, die außerhalb der ihm übertragenen Prüfarbeiten liegen. 54 Mithin korrespondiert die Reichweite des Bestätigungsvermerks mit den Pflichten einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung. Beruht ein fehlerhafter Jahresabschluss auf Manipulationen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen pflichtgemäßer Prüfung nicht aufzudecken waren, scheidet eine Haftung des Prüfers regelmäßig aus. 55 bb) 56 Dass die Beklagte ihre sich aus dem Prüfauftrag ergebenden Pflichten verletzt hat, indem sie Fehler der Jahresabschlüsse nicht aufdeckte, wird von der Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Denn sie führt konkrete Fehler der Jahresabschlüsse, die einen Rückschluss auf Fehler der Prüfarbeiten erlauben, nicht an. 57 (1) Die einzigen Fehler der Jahresabschlüsse 1996 und 1997, deren unterbliebene Aufdeckung die Klägerin der Beklagten in diesem Rechtsstreit vorwirft, sind fehlerhafte Inventurbewertungen. Dass die Prüfarbeiten der Beklagten betreffend die Jahresabschlüsse 1996 und 1997 auch dann fehlerhaft gewesen wären, wären die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Inventurbewertungen zutreffend gewesen, behauptet die Klägerin nicht. 58 Soweit die Klägerin eine buchmäßige Überschuldung der Gemeinschuldnerin im Geschäftsjahr 1995 anspricht, führt dies hier schon deswegen nicht weiter, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Prüfarbeiten der Beklagten für dieses Geschäftsjahr geht, sondern um die für die Folgejahre. 59 (2) Finden Fehler der Jahresabschlüsse 1996 und 1997 nach dem Klagevorbringen allein in den Inventurbewertungen ihren Grund, also in der körperlichen Bestandsaufnahme und/oder der buchhalterischen Bewertung, können diese Fehler der Beklagten nur zugerechnet werden, wenn sie bei pflichtgemäßer Prüfung hätten aufgedeckt werden müssen. Dafür bietet der Sachverhalt jedoch keine hinreichende Grundlage. 60 Gegenstand und Umfang der Prüfung richten sich nach § 317 HGB. Eine lückenlose Prüfung ist nicht Zielsetzung der Abschlussprüfung, vielmehr richtet sich der Umfang einzelner Prüfarbeiten auch danach, ob bei Stichproben Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten hervortreten (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 317 Rdnr. 6). Was die Prüfung der Inventur anbelangt, ist zunächst einmal auf die Einhaltung der Grundsätze Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestandsaufnahme, Einzelerfassung der Bestände und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme zu achten (vgl. Wirtschaftsprüferhandbuch 2000, Band 1, Abschnitt R, Rdnr. 389 ff.). 61 Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits mit ihrer Klageerwiderung, S. 29 = Bl. 57 GA, vorgetragen, bei der körperlichen Bestandsaufnahme teilweise teilgenommen zu haben, und zwar im Hauptlager in Hopfelde, stichprobenartige Kontrollen vorgenommen zu haben und die Bestände rechnerisch verprobt zu haben. Diese Behauptungen hat die Klägerin nicht bestritten, in der Berufungsbegründung sogar teilweise übernommen (Bl. 183 GA) und mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 zusätzlich den diesen Vortrag bestätigenden Bericht über die Inventurbeobachtung zum 31. Dezember 1997 vorgelegt. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen eine Teilnahme an den Inventuren bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten im Senatstermin denn auch ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. 62 Können die von der Beklagten behaupteten Prüfarbeiten bezüglich der Inventurbewertungen als unstreitig angesehen werden, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, von den nur pauschal behaupteten Fehlern der Inventur auf Fehler der Prüfarbeiten zu schließen. Allein die behauptete Summe angeblicher Fehlbewertungen (6,9 Mio. DM im Jahr 1996 und 3,6 Mio. DM im Jahr 1997) lässt bei einem gebuchten Gesamtwert von jeweils knapp 50 Mio. DM (1996 48,7 Mio. DM und 1997 47,8 Mio. DM) noch nicht auf Fehler der Prüfarbeiten schließen. Von Bedeutung ist, wie augenfällig die Fehler waren. Hierzu trägt die Klägerin aber nichts vor. Die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzungen der Beklagten trägt die Klägerin. 63 Dass sich die Beklagte verpflichtet oder den Eindruck erweckt hatte, eine lückenlose Prüfung der Inventurbewertungen vorzunehmen, ist dem erstinstanzlichen Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorbringt, steht deren Berücksichtigung wiederum schon § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Dies gilt insbesondere für den Vermerk über das Gespräch vom 26. November 1998 (Bl. 194 GA) und die Behauptung, Herr H. sei um die "Bewertung" des Warenbestandes gebeten worden, er habe erklärt, die Zahlen stimmten (Bl. 174 GA). Im Übrigen gibt der genannte Vermerk auch nicht mehr als die Übernahme einer üblichen Prüftätigkeit her. 64 d) Hat die Klägerin schon eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt, kommt es auf die von der Beklagten im Hinblick auf das Alter der Jahresabschlüsse, die Einbindung der Gemeinschuldnerin in die G.-Gruppe und den Inhalt des Prüfberichts zum Jahresabschluss per 31. Dezember 1996 aufgezeigten Zweifel an der Kausalität der Prüfberichte für die Kreditvergaben nicht mehr an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Klägerin und die J. gegen ihre jeweils eigenen, sich aus § 18 KWG ergebenden Verpflichtungen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, WM 2002, 225) verstoßen haben und - sollten derartige Pflichtverstöße Zweifel an der Ursächlichkeit nicht schon in einem Maße verstärken, dass diese nicht festgestellt werden kann - wie hoch das Maß des Mitverschuldens zu bewerten wäre. 65 3. 66 Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere § 826 BGB sind ebenfalls nicht begründet. Zwar kann bereits ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten bei der Prüfung von Jahresabschlüssen einen Sittenverstoß im Sinne von § 826 BGB darstellen. Die Frage, ob die Beklagte bei den Prüfarbeiten und der Erteilung der Testate leichtfertig gehandelt und einen Dritten vorsätzlich geschädigt hat, kann aber nur dann sachgerecht beantwortet werden, wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden könnte. Daran fehlt es indes, wie oben dargelegt worden ist. 67 III. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 69 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 Satz 2, 108 ZPO. 70 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 1.650.000,00 EUR. Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000,00 EUR. 71 Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.