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Beschluss

I-3 VA 6/03

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2003:0711.I3VA6.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Geschäftswert beträgt 500.000,00 Euro. 1 I. 2 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 16. April bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Antrag nach § 23 EGGVG gegen die von der Antragsgegnerin nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vermittelte Zustellung einer Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung. 3 Sie beantragt, 4 1. die positive Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.03.2003 über das Rechtshilfegesuch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Haager Konvention über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken vom 15.11.1965 sowie ihre Zustellungsanordnung an das Amtsgericht G..., jeweils in der Rechtssache US SD New York 03CV1093 (AG G... 14 AR 27/03) aufzuheben, 5 hilfsweise, für rechtswidrig und unwirksam zu erklären 6 sowie, 7 festzustellen, dass die versuchte Zustellung am 04.04.2003 der beim United States District Court for the Southern District of New York eingereichten Klage der J... L... u.a. gegen sie unwirksam ist. 8 In ihrer Klage behaupten die Musikverlage L..., S... u.a. eine Urheberrechtsverletzung der Antragstellerin wegen Beteiligung an der inzwischen geschlossenen Internet-Musiktauschbörse "N...", welche sich in der Insolvenz befindet. Die Kläger vertreten tausende Musikverlage mittels einer Sammelklage ("class action") und machen Schadenersatzansprüche in Höhe von 17 Milliarden US-Dollar geltend. 9 Die Antragstellerin, die nach ihren Darlegungen lediglich Kreditgeberin für N... war, ist der Auffassung, dass die Zustellung der Klage gegen Art.13 HZÜ verstoße, weil sie durch die Zustellungsanordnung in ein aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbares Verfahren gezwungen werde, das in ihre Rechte aus Art. 12, 14 GG eingreife und das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletze. Sie hält insbesondere die Höhe des geltend gemachten Anspruchs für unverhältnismäßig und die Klage deshalb für rechtsmissbräuchlich. Der Anspruch übersteige den gesamten Jahresumsatz der amerikanischen Musikverlagsindustrie um das 10-fache. Bei einem Eigenkapital von 7,744 Milliarden Euro in ihrem, der Antragstellerin, gesamten Konzern gefährde eine solche Klage nicht nur ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern ihre Existenz. Es handele sich um die Geltendmachung von ruinösen und erdrosselnden Ersatzansprüchen. Durch die Zustellung einer Klage werde sie in einen amerikanischen Prozess hineingezwungen, in welchem ihr erhebliche Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten auferlegt werden können. Sie solle bereits durch die Erhebung der Klage unter Druck gesetzt und in einen Vergleich hineingezwungen werden. 10 Mit Schriftsatz vom 24.04.2003 hat die Antragstellerin mitgeteilt, das Amtsgericht G... habe erklärt, eine wirksame Zustellung der amerikanischen Klageschrift sei bislang nicht erfolgt. 11 Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten. 12 Die Kläger haben inzwischen die Klage auf zwei US-amerikanische Tochtergesellschaften der Antragstellerin erweitert und die Klageschrift in den Vereinigten Staaten zugestellt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. 14 II. 15 Der gemäß § 23 EGGVG zulässige Antrag ist unbegründet. 16 1. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die Zustellung der Klageschrift sei nach gefestigter Rechtsprechung deutscher Gerichte trotz der exorbitant hohen Schadensersatzforderung zulässig. Das HZÜ sei von der Absicht getragen, die beiderseitige Rechtshilfe zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn bereits im Stadium der Zustellung eine detaillierte ordre public-Überprüfung des Klagebegehrens erfolge. Die Vorbehaltsklausel des § 13 HZÜ eröffne insbesondere nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Zustellung Ermittlungen über Hintergrund, Anlass und Berechtigung des Klagebegehrens vorzunehmen. Auch die Geltendmachung von Strafschadenersatzforderungen verstoße nicht gegen deutsche Hoheitsrechte. Die bloße Zustellung der Klageschrift eröffne nicht den Vollstreckungszugriff auf das in Deutschland befindliche Vermögen der Partei. Dies sei dem Vollstreckbarkeitsverfahren vorbehalten. Im übrigen trage derjenige, der im internationalen Geschäftsverkehr tätig werde, das Risiko, dass eine fremde Rechtsordnung auf das in ihrem Hoheitsgebiet belegene Vermögen zugreife. Das vorliegende Zustellungsersuchen beinhalte schließlich auch keine Aufforderung zur Dokumentenvorlage im Rahmen einer pre-trial discovery of documents, so dass sich auch hieraus keine Bedenken gegen die Zustellung ergäben. 17 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand. 18 2.1. Im Verhältnis USA-Deutschland gilt für die wechselseitigen Auslandszustellungen in Zivil- und Handelssachen das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ). Nach Art 13 Abs. 1 HZÜ kann ein Zustellungsersuchen nur dann abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Dieser Vorbehalt ist bei der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke nicht mit dem anerkennungsrechtlichen ordre public gleichzusetzen (vgl. Senat NJW 1992, 3110; OLG Celle Beschluss vom 14.06.1996 16 VA 2/96; OLG München NJW 1989, 3102). Nach der Präambel soll die gegenseitige Rechtshilfe durch Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung verbessert und sichergestellt werden, dass im Ausland zuzustellende Schriftstücke dem Empfänger rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eine deutsche Partei sich wirksam gegen die Klage verteidigen kann (vgl. BVerfG NJW 1995, 649, 650). Der Intention des HZÜ würde es widersprechen, die Grundsätze einer innerstaatlichen Rechtsordnung bereits zum Maßstab für die Zustellung zu machen, weil durch eine Prüfung der Klagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public große Verzögerungen eintreten können, was zu erheblichen Beeinträchtigungen des internationalen Rechtshilfeverkehrs führen würde (vgl. wie vor und BVerfG a.a.O.). Der Anwendungsbereich des Art. 13 HZÜ ist daher auf besonders gravierende Fälle beschränkt, in denen die Erledigung des Zustellungsersuchens eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich brächte (Senat a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Stadler Anm. zum Beschl. des BVerfG, JZ 1995, 718, 720). Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung und Literatur für die Zustellung amerikanischer Strafschadenersatzklagen (punitive dammages) entwickelt worden, sie lassen sich jedoch ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Mit der zuzustellenden Klageschrift wird ebenfalls eine zivilrechtlich begründete Schadenersatzforderung geltend gemacht. 19 2.2. Bei Beachtung der vorgenannten Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die ersuchte Zustellung der in Rede stehenden Klage fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder Grundrechtspositionen aus Art. 2 Abs. 1 ,14 GG verletzt. 20 Allerdings ist der geltend gemachte Betrag nur schwerlich nachzuvollziehen. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks handelt, der Ausgang des Verfahrens aber völlig ungewiss ist. Ob und in welcher Höhe eine Verurteilung erfolgt, ist bloße Spekulation. Allein die theoretische Möglichkeit einer Verurteilung zu einer enorm hohen Schadenersatzleistung stellt keinen Verstoß gegen rechtstaatliche Grundprinzipien dar. Denn die bloße Zustellung bewirkt allenfalls eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Antragstellerin (vgl. BVerfG a.a.O., 650). Dies gilt auch für die Geltendmachung exzessiv hoher Forderungen (vgl. OLG München NJW 1992, 3113). Die Zustellung bewirkt lediglich, dass vor einem Gericht der USA eine Klage gegen eine in Deutschland ansässige Person mit der Folge anhängig wird, dass im Falle eines Obsiegens in das in den USA belegene Vermögen dieser Person vollstreckt werden kann (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG München a.a.O.). Ein Vollstreckungszugriff auf das in Deutschland belegene Vermögen ist damit nicht eröffnet und kann später im Anerkennungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerG a.a.O.). Die Tatsache, dass durch unverhältnismäßig hohe Klageforderungen Druck auf einen Beklagten ausgeübt werden soll, um dessen Vergleichsbereitschaft zu fördern, ist auch der deutschen Rechtspraxis nicht fremd (vgl. auch OLG München wie vor). Desgleichen gilt für den durch die Klageerhebung verursachten "Presserummel". Auch die für eine Prozessführung vor einem amerikanischen Gericht erforderlichen Prozess- und Anwaltskosten stehen dem Zustellungsgesuch nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Kosten nach amerikanischem Recht nicht nach der Höhe des Streitwertes richten. Dass die Zustellung der Klage das ausländische Vermögen der Antragstellerin erhöhter Gefährdung aussetzt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wer im internationalen Wirtschaftsverkehr Handel treibt, muss das Risiko in Kauf nehmen, dass eine fremde Rechtsordnung auf das in ihrem Hoheitsgebiet belegene Vermögen zugreift (vgl. wie vor). 21 Eine Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze ist auch nicht etwa deswegen gegeben, weil die Klage in Form der class action geltend gemacht wird. In Deutschland ist zwar das Rechtsinstitut der Popularklage nicht gegeben; diese Klageform ist aber in den USA zulässig und beeinträchtigt nicht unverzichtbare Rechte der Antragstellerin (vgl. OLG Frankfurt IPrax 1992, 166, 168). 22 Eine Schlüssigkeitsüberprüfung der Klageschrift kommt im Zustellungsverfahren nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass nach amerikanischem Recht Klageschriften auf ein Mindestmaß reduziert werden können und die Bezifferung von Schadenersatzansprüchen ebenso wenig erforderlich ist wie die genaue Beschreibung des Streitgegenstandes (vgl. Stürner/Stadler IPrax 1990, 157, 159; Senat a.a.O.) erfolgt auch nach deutschen Rechtsvorstellungen keine Schlüssigkeitsüberprüfung vor der Zustellung einer Klageschrift. Ermittlungen im Zustellungsverfahren würden darüber hinaus zu einer dem Sinn und Zweck des HZÜ zuwiderlaufenden Verzögerung führen (vgl. OLG München NJW 1992, 3113). 23 Schließlich würde eine Ablehnung der Zustellung die Antragstellerin nicht vor einem Verfahren in den USA bewahren. Die Klage ist auf ihre in den Vereinigten Staaten ansässigen Tochtergesellschaften erweitert und dort auch zugestellt worden. Der von der Antragstellerin mit den Anwälten der Kläger vereinbarte Vorbehalt, zunächst das Verfahren in der Bundesrepublik weiter zu führen, schließt eine Prozessführung gegen die Tochtergesellschaften in den USA nicht aus. Die Klage gegen diese würde nach amerikanischem Recht auch die Muttergesellschaft miteinbeziehen (vgl. auch BVerfG 1995, 649, 651). 24 Nach alledem kann eine Verletzung der in Art. 13 HZÜ genannten Werte nicht festgestellt werden. Der Senat sieht sich zu einer abweichenden Beurteilung auch nicht aufgrund seiner Entscheidung vom 10.01.1996 (3 VA 11/95 = IPrax 1997, 176 ff.) veranlasst. Der Senat hatte die Zustellung einer von einem Londoner Gericht erlassenen Anordnung zu überprüfen, durch die dem deutschen Zustellungsempfänger untersagt werden sollte, weiterhin ein Verfahren vor einem deutschen Landgericht gegen die Antragstellerin zu betreiben. Die Zustellung dieser Anordnung wäre nach Ansicht des Senats geeignet gewesen, in die Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland einzugreifen. Er hat daher beschlossen, dass die Zustellung dieser Anordnung versagt werden könne. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar 25 Der Antrag der Antragstellerin, die positive Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.03.2003 über das Rechtshilfegesuch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Haager Konvention über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken vom 15.11.1965 sowie ihre Zustellungsanordnung an das Amtsgericht G..., jeweils in der Rechtssache US SD New York 03CV1093 (AG G... 14 AR 27/03) aufzuheben, hilfsweise, für rechtswidrig und unwirksam zu erklären, ist nach alledem unbegründet. Er war daher zurückzuweisen. 26 Für die begehrte Feststellung, dass die versuchte Zustellung vom 04.04.2003 unwirksam ist, ist kein Raum. Die Antragstellerin hat selbst mitgeteilt, dass das Amtsgericht G... erklärt hat, eine wirksame Zustellung sei nicht erfolgt. Damit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin, die Gegenstand einer Überprüfung nach § 23 EEGVG sein könnte, nicht gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin den entsprechenden Antrag in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2003 (Bl. 48 GA) konkludent zurückgenommen hat. 27 Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.