VII-Verg 1/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21.12.2001 (VK - 39/2001 - L) in dem die Nebenentschei-dungen betreffenden Punkt dahin abgeändert, dass die Beigela-dene an den Kosten des Verfahrens sowie an den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin (genannt: Kosten der zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung) nicht zu beteiligen ist, und die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragstellerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendi-gen Aufwendungen insgesamt dem Antragsgegner auferlegt wer-den.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfah-ren notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 6.000 DM