Urteil
I-16 U 236/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2003:0919.I16U236.02.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. November 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.518,49 Euro mit 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. November 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.518,49 Euro mit 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Klägers ist aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Klageanspruch auf Auszahlung rückständigen Geschäftsführergehalts für den Zeitraum von Mai 1994 bis Februar 1995 verjährt ist. Demgegenüber hat der Hilfsantrag auf Auszahlung des Kontoguthabens jedoch überwiegend, nämlich in Höhe von 16.660,72 DM = 8.518,49 Euro mit Zinsen Erfolg. Den weitergehenden Antrag auf Aushändigung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1996 bis 1998 sowie auf Auszahlung von sich daraus ergebenden Gewinnen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Über die in der Verhandlung bereits erteilten und protokollierten Hinweise hinaus gilt im Einzelnen Folgendes: I. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung rückständigen Geschäftsführergehalts für den Zeitraum von Mai 1994 bis Februar 1995 ist jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob er nicht bereits 1995 durch Novation - Umwandlung in ein Darlehen - untergegangen sein könnte, kommt es daher nicht entscheidend an. 1. Für Ansprüche auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB aF. Im vorliegenden Fall sind die Verjährungsregelungen des BGB gemäß Art. 229 § 6 EGBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 197 BGB aF verjähren sämtliche regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht bereits unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB fallen, nach vier Jahren. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB aF ist auf die Vergütungsansprüche des GmbH-Geschäftsführers jedoch nicht anzuwenden, vielmehr gilt für solche Ansprüche § 197 BGB aF (BGH NJW 1964, 1619, 1620). Nach § 201 Satz 1 BGB aF beginnt die Verjährungsfrist der in den §§ 196, 197 BGB aF bezeichneten Ansprüche mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB aF maßgebende Zeitpunkt eintritt. Gemäß § 198 Satz 1 BGB aF ist regelmäßiger Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er klageweise geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich Voraussetzung ist, dass er fällig ist (BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 191 f.). Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers einer GmbH ist Dienstvertrag (BAG NJW 1995, 675, 676). Nach § 614 BGB ist die aus einem Dienstvertrag geschuldete Vergütung - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - nach der Leistung der Dienste und im Falle der Vergütung nach Zeitabschnitten nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 2. Vorliegend macht der Kläger rückständige Vergütung für den Zeitraum von Mai 1994 bis Februar 1995 geltend. Gemäß seiner Aufstellung Bl. 2 GA, auf welche er im Schriftsatz vom 30. November 2001 noch einmal Bezug genommen hat (Bl. 32 GA), geht es um monatlich zu entrichtende Vergütung, so dass seine Ansprüche nach § 614 BGB jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig geworden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten vorgetragenen Vereinbarung mit dem Kläger, die Vergütungsansprüche beider Geschäftsführer "einzufrieren", bis die Bilanz der GmbH für das Jahr 1994 erstellt ist, was bislang nicht der Fall sein soll (vgl. Bl. 8-9 sowie Bl. 21 GA). Denn der Kläger hat - worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird - mit Schreiben vom 23. Juni 1995 von seinem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Kündigungsrecht als Gesellschafter Gebrauch gemacht (Bl. 11 GA), so dass nach Auffassung des Senats mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1995 die Gesellschaft zwischen den beiden Gesellschaftern beendet worden ist, ohne dass sie jedoch aufgelöst worden ist. Die Kündigung des Klägers hat vielmehr zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt. In diesem Fall sind im Zweifel auch die restlichen Vergütungsansprüche des Klägers fällig geworden und ist die Vereinbarung, diese Ansprüche "einzufrieren", entfallen. Dies hat der Kläger in seinem Schreiben vom 23. Juni 1995 auch ausdrücklich so vorgetragen und geltend gemacht hat (Bl. 14 GA). Sind die hier geltend gemachten Vergütungsansprüche somit spätestens Ende 1995 - Ablauf der Frist zur Kündigung der Gesellschaft - fällig geworden, dann begann die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB aF am 1. Januar 1996 und endete am 31. Dezember 1999. 3. Die Verjährungsfrist ist jedoch zunächst durch Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Wuppertal im Januar 1996 (vgl. Bl. 1 GA) gemäß § 209 Abs. 1 BGB aF wirksam unterbrochen worden, weil auch die Klage vor einem sachlich unzuständigen Gericht verjährungsunterbrechende Wirkung hat (BGH NJW 1978, 1058). 4. Durch Beschluss vom 22. Februar 1996 (siehe Anlagenhefter mit Fotokopien aus der Handakte der Kläger-Vertreter) hat das Arbeitsgericht Wuppertal allerdings den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Die Akte ist bei dem Landgericht am 13. März 1996 eingegangen, zwei Tage später hat der Vorsitzende der Kammer verfügt, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach Bestellung eines zugelassenen Rechtsanwalts bestimmt werde, was dem Kläger unstreitig mitgeteilt worden ist. Der Zugang dieser Mitteilung muss noch im März 1996 erfolgt sein, da sie am 19. März 1996 abgegangen ist. Nach Ablauf der vom Kammervorsitzenden verfügten Wiedervorlagefrist von 6 Monaten wurde unter dem 7. Oktober 1996 eine Gerichtskostenforderung über 475,-- DM zum Soll gestellt (Bl. II GA), mit Schreiben vom 6. November 1996 (Bl. 83 GA) wurde die Zahlung der Kosten angemahnt und der Kläger hat sie im Dezember 1996 bezahlt (vgl. seinen Vortrag Bl. 80 GA). Sodann wurden die Akten weggelegt. Mit Schriftsatz vom 30. November 2001 - eingegangen bei dem Landgericht am 4. Dezember 2001 (Bl. 31 GA) - hat der Kläger dann seinen Anspruch erstmals weiterverfolgt, und zwar mit anwaltlicher Hilfe. Daraus folgt, dass der Klageanspruch auf Zahlung rückständiger Vergütung verjährt ist. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klageerhebung ist nämlich gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF entfallen, als der Kläger den Rechtsstreit vorübergehend nicht mehr betrieb. Die seitdem laufende neue Verjährungsfrist war bereits abgelaufen, bevor der Kläger den Rechtsstreit wieder aufgenommen hat, und konnte daher nicht mehr unterbrochen werden. a. Gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF endet die Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn der Prozess in Stillstand gerät, weil er nicht mehr betrieben wird. Die Vorschrift ist nicht nur bei einer ausdrücklichen Anordnung des Ruhens des Verfahrens anwendbar, sondern auch dann, wenn es faktisch in Stillstand gerät (BGH NJW 1968, 692, 694; BAG NJW 1972, 1247), beispielsweise indem der Kläger seinen Anspruch nicht begründet oder nach anfänglicher Durchführung einer Stufenklage die Ansprüche auf den weiteren Stufen nicht weiter verfolgt (vgl. BAG NJW 1986, 2527). § 211 Abs. 2 BGB aF ist hingegen unanwendbar, wenn die Förderung des Verfahrens Sache des Gerichts ist, weil es von Amts wegen tätig werden muss, um seiner Pflicht zur Verfahrensförderung zu genügen (BGH NJW-RR 1994, 889; BGH NJW-RR 1995, 1335, 1336). Insoweit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wann genau es zum Stillstand des Prozesses gekommen ist. Als letzte Prozesshandlung zur Förderung des Prozesses kommt allenfalls die Einzahlung der angeforderten Kosten durch den Kläger in Betracht, die spätestens Anfang 1997 bei der Gerichtskasse eingegangen sein soll (Bl. 80 GA). Ab diesem Zeitpunkt ist weder von dem Kläger noch von dem Gericht eine verfahrensfördernde Maßnahme mehr getroffen worden, bis der Kläger den Schriftsatz vom 30. November 2001 über seine Anwälte einreichen ließ. Spätestens ab Januar 1997 ist der Rechtsstreit daher nicht mehr weiter betrieben worden. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, gerade die Kostenzahlung beinhalte die Aufforderung an das Gericht, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, was pflichtwidrig unterblieben sei, dass es sich nicht um die Anforderung des Gerichtskosten vorschusses handelte, sondern um die abschließende Berechnung der Kosten, welche bislang entstanden waren. Das ergibt sich aus der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 23. September 1996, wonach die Akten sodann weggelegt werden sollten. Das konnte sich dem Kläger auch nicht verschließen, denn die Sachlage war im Übrigen seit der Verfügung vom 15. März 1996 unverändert geblieben, weil der Kläger weiterhin keinen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt hatte. Die Kammer hatte also - auch nach Zahlung der Kosten - keine Veranlassung, irgendeine verfahrensfördernde Maßnahme zu veranlassen. Sie war hierzu auch nicht verpflichtet. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, PKH zu beantragen, war so lange nicht erforderlich, wie der Kläger eine etwa bestehende Bedürftigkeit nicht geltend machte. Ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 23. Juni 1995 (Bl. 14 GA) hatte der Kläger auch längst wieder eine neue Arbeitsstelle, so dass er im Zweifel auch nicht der Prozesskostenhilfe bedurfte. b. Nach § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB aF beginnt mit der Beendigung der Verjährungsunterbrechung allerdings eine neue Verjährungsfrist. Demnach lief spätestens ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Januar 1997 eine erneute vierjährige Verjährungsfrist, die folglich - spätestens - im Januar 2001 endete. Die Aufnahme des Prozesses durch den Kläger erfolgte hingegen erst im Dezember 2001. Die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und konnte nicht mehr unterbrochen werden. Damit ist Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Geschäftsführervergütung eingetreten. Die Aktenanforderung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 3. Juni 1998 (Bl. 27 GA) und die Vergleichsverhandlungen der Parteien im Sommer 1998 (vgl. den Schriftsatzverkehr Bl. 66-72 GA) haben nicht zur Aufnahme und zum Fortbetrieb des Rechtsstreits geführt. Die Aktenanforderung geschah lediglich zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, welche dazu führen, dass ein anhängiger Rechtsstreit nicht aktiv betrieben wird, ändern an der Beendigung der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klageerhebung nichts (BGH NJW 1999, 1101, 1102). Die Rüge des Klägers, das Gericht habe ihn gemäß § 139 ZPO auf die rechtlichen Auswirkungen hinweisen müssen, liegt neben der Sache. Es obliegt jeder Partei, ihre Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit klageweise geltend zu machen. Das gilt auch, wenn - wie hier - die kurze Verjährungsfrist zwar unterbrochen worden ist, die Verjährungsfrist dann aber erneut läuft. Eine Hinweispflicht des Gerichts im Hinblick auf die drohende Verjährung eines Anspruchs wäre mit der Unparteilichkeit des Gerichts nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sind seine Prozessbevollmächtigten in ihrem Schreiben vom 3. Juni 1998 (Bl. 27 GA) selbst davon ausgegangen, dass das Verfahren ruhe. II. Demgegenüber ist der Hilfsantrag des Beklagten auf Auszahlung des Guthabens auf dem Gesellschafterkonto überwiegend begründet. Keinen Erfolg hat er lediglich insoweit, als die Beklagte berechtigt die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt hat. 1. Es kann dahinstehen, ob sich das Guthaben aus nicht ausgezahlten Geschäftsführervergütungen zusammensetzt. Durch die Einstellung in das für den Kläger geführte Gesellschafter-Darlehenskonto wäre jedenfalls eine Novation vorgenommen und eine entsprechende Darlehensforderung des Klägers begründet worden. 2. Da die Satzung der Beklagten nichts Gegenteiliges bestimmt und auch Gegenteiliges nicht vorgetragen ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger die auf dem für ihn geführten Darlehenskonto ausgewiesene Darlehensforderung jederzeit kündigen und Zahlung an sich verlangen konnte, was er mit seinem Kündigungsschreiben vom 23. Juni 1995 auch getan hat. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Insbesondere hat das Darlehenskonto nichts mit den für den Kläger geführten Kapitalkonten und dessen Abfindungsanspruch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu tun. 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dieser Anspruch nicht verjährt. Denn als Darlehensrückzahlungsanspruch bestimmt sich seine Verjährung nach § 195 BGB aF, wonach diese erst nach 30 Jahren eintritt (BGHZ 71, 322, 325). Dieser Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt, was sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte auf ihn in der Klageerwiderung vom 28. Februar 2002 von sich aus eingegangen ist, ohne dass der Kläger den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehens-Kontenblatt in der Anspruchsbegründung vom 30. November 2001 überhaupt erwähnt hat. Offensichtlich ist sie davon ausgegangen, dass der Kläger - soweit er rückständiges Geschäftsführergehalt fordert - ohnehin nur den Darlehensrückzahlungsanspruch haben kann. Gegen diesen Anspruch hat sich die Beklagte dann auch folgerichtig nicht mit der Einwendung der Verwirkung, sondern nur mit ihrer Aufrechnung verteidigt. 4. Allerdings ist der Darlehensanspruch insoweit unbegründet, als die Beklagte mit Gegenforderungen wirksam die Aufrechnung erklärt hat. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen werden (Bl. 44-47 GA). a. Die aufgerechneten Forderungen stehen zueinander im Verhältnis der Gegenseitigkeit. Der Kläger macht als (ehemaliger) Gesellschafter der Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen diese geltend, während die Beklagte Gegenansprüche gegen ihn aus dem ehemals bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag und aus seiner Eigenschaft als Gesellschafter erhebt. b. Allerdings sind die Gegenforderungen der Beklagten nur insoweit begründet, als sie diese dem Kläger aus dem ehemaligen Geschäftsführeranstellungsvertrag entgegenhält. Es handelt sich hierbei um die Positionen in der Klageerwiderung unter Ziff. 6. e) und f) (Bl. 46 GA). Sowohl den Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 491,50 DM als auch den auf die Zeit nach Beendigung des Anstellungsvertrages entfallenden Beitrag für die Lebensversicherung in Höhe von 2.500,-- DM brauchte die Beklagte nach Beendigung des Anstellungsvertrages nicht mehr zu zahlen, so dass der Kläger um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert ist, welche er als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB herausgeben muss. Rechtserheblicher Vortrag des Klägers gegen die Berechtigung dieser Rückforderung liegt nicht vor. Nach Abzug der Summe von 2.991,50 DM bleibt ein restlicher Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers von 16.660,72 DM = 8.518,49 Euro. c. Unbegründet ist die Aufrechnung der Beklagten demgegenüber, soweit sie sich auf die weiteren in der Klageerwiderung aufgelisteten Ansprüche beruft. Hier will die Beklagte den Kläger anteilig auf eine Verlusthaftung in Anspruch nehmen, was rechtlich in dieser Weise nicht möglich ist. Insoweit macht der Kläger zu Recht geltend, dass ihn eine Nachschusspflicht nicht trifft. Nach § 26 Abs. 1 GmbHG kann (und muss) im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen beschließen können. Eine solche Bestimmung sieht die Satzung der Beklagten jedoch nicht vor. Mangels abweichenden Sachvortrags der Parteien muss der Senat auch davon ausgehen, dass der Kläger seine Einlage bereits in voller Höhe erbracht hat. Damit kann die Beklagte etwaige Verluste der Gesellschaft erst und allenfalls in Abzug bringen, wenn es um die Frage der Abfindung des Klägers aufgrund seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder um die Liquidation der Gesellschaft gehen sollte. Weder ein Liquidationserlös noch ein Abfindungsguthaben sind indessen Gegen- stand des Rechtsstreits. Für beides fehlt auch schlüssiger Vortrag. d. Auf die verbleibende Klageforderung von 8.518,49 Euro hat die Beklagte vom 1. Januar 1996 an Zinsen in Höhe von 5 % zu zahlen. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Rückzahlung des Darlehens war aufgrund der Kündigung der GmbH mit Ablauf der Kündigungsfrist sofort fällig, einer Mahnung bedurfte es gemäß § 284 Abs. 2 BGB aF nicht mehr. Die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes ist zwischen den Parteien unstreitig. III. Ein Anspruch des Klägers auf Informationserteilung durch Aushändigung von Jahresabschlüssen und Bilanzen für die Jahre 1996 bis 1998 sowie auf Auszahlung dort ausgewiesener Gewinnanteile besteht nicht. Der insoweit gestellte Antrag ist unbegründet. 1. Der Kläger macht den Anspruch auf Aushändigung von Abschlüssen und Bilanzen zur Vorbereitung von Gewinnauszahlungsansprüchen für die Zeit ab 1996 geltend. Gewinnansprüche für diesen Zeitraum kann der Kläger jedoch nicht geltend machen, weil er aufgrund seiner Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Der Senat kann daher über beide Stufen der Stufenklage endgültig entscheiden. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Urteil kommt - neben dem Fall der Unzulässigkeit der Klage - dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Anspruchs auf einer früheren Stufe ergibt, dass dem noch unbezifferten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH LM § 254 ZPO Nr. 8; MünchKomm-ZPO-Lüke, § 254 Rn 18; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 254 Rn 9; Peters, Die Entscheidung bei der Stufenklage, ZZP 111, S. 74). 2. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf maßgeblich ankäme, weil selbst eine durch die Kündigungserklärung herbeigeführte Auflösung der GmbH Gewinnansprüche des Klägers ausschlösse, da die Gesellschafter dann nur noch einen Anspruch auf Vermögensverteilung nach §§ 72, 73 GmbHG, also auf einen sich aus abgeschlossener Liquidation ergebenden Überschuss haben (RGZ 85, 43, 45; Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 69 Rn 24; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 69 Rn 7; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 69 Rn 6), hat jedoch die Kündigung des Klägers nach Auffassung des Senats lediglich zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt und ist die Beklagte nicht aufgelöst, sondern wird durch den verbliebenen Gesellschafter T... fortgesetzt. a. § 60 GmbHG regelt die Gründe, die zur Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen. Nach Abs. 2 der Vorschrift können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe, soweit sie nicht bereits in Abs. 1 festgeschrieben sind, festgesetzt werden. Danach ist die Satzung einer GmbH frei, weitere Auflösungsgründe festzulegen. Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht einzuräumen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO, § 60 Rn 67; Scholz/ Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rn 77; Lutter/Hommelhoff aaO, § 60 Rn 27; Baumbach/Hueck aaO, § 60 Rn 51). Umstritten ist hingegen, welche Rechtsfolge die satzungsgemäß vorgesehene Kündigung durch einen Gesellschafter nach sich zieht. Einigkeit besteht noch insoweit, als der Gesellschaftsvertrag auch diese Rechtsfolge festlegen kann. Allerdings muss diese Satzungsbestimmung klar und eindeutig sein, um dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen. Enthält die Satzung hingegen keine Regelung oder nur eine dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit nicht genügende Regelung, dann soll nach Auffassung des Reichsgerichts und eines Teils der Literatur die Gesellschaft - im Zweifel - aufgelöst sein (RGZ 93, 326, 327; RGZ 95, 39, 40; RGZ 113, 147, 149; Hachenburg/Ulmer aaO, § 60 Rn 68 ff.; Scholz/Schmidt aaO, § 60 Rn 77; Weitbrecht in MünchHandb GmbH, § 63 Rn 19; Baumbach/Hueck aaO, § 60 Rn 51). Nach anderer Auffassung in der Literatur soll die Gesellschaft hingegen grundsätzlich fortbestehen, aus welcher der kündigende und hinsichtlich seines Geschäftsanteils abzufindende Gesellschafter lediglich ausscheidet (Rowedder/Schmidt-Leithoff - Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn 44 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 60 Rn 27). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1996 - GmbHR 1997, 501 - kann die Kündigung eines GmbH-Gesellschafters einen Auflösungsgrund darstellen. Voraussetzung ist nach Auffassung des BGH jedoch, dass dieser Auflösungsgrund in der Satzung enthalten ist. Soll die Gesellschaft hingegen nach der tatsächlich getroffenen Satzungsbestimmung im Falle der Kündigung durch die anderen Gesellschafter fortgesetzt werden, sofern nicht eine abweichende Verlautbarung erfolgt, dann ist die GmbH nicht aufgelöst (BGH GmbHR 1997, 501, 502). b. Danach ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Parteien in der Satzung der Beklagten festgelegt haben, dass die Gesellschaft im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters fortbestehen soll. Aus diesem Grunde besteht sie nach der vom Kläger wirksam ausgesprochenen Kündigung auch fort, was ersichtlich auch der tatsächlichen Sachlage entspricht. Die Kündigung des Klägers hat lediglich zu seinem Ausscheiden geführt. aa. § 4 der Satzung (Bl. 84-93 GA) regelt unter Abs. 1, dass die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres (ohne einen besonderen Grund) gekündigt werden kann. Eine solche Kündigung hat der Kläger formgerecht (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 1995 (Bl. 11 GA) ausgesprochen. § 12 der Satzung steht der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht entgegen. Die dort vorgeschriebene Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gilt nur für den Fall der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). bb. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Satzung der Gesellschaft die Kündigung eines Gesellschafters als Auflösungsgrund vorsieht. Enthält sie hingegen eine Regelung zur Fortsetzung der Gesellschaft nach ausgesprochener Kündigung, soll es bei entsprechend klarer Bestimmung in der Satzung auch nicht mehr eines (ausdrücklichen) Fortsetzungsbeschlusses der verbliebenen Gesellschafter bedürfen (BGH aaO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen einer Gesellschafterkündigung fehlt, so ist dennoch eine hinreichend klare Regelung zur Fortsetzung der Gesellschaft in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthalten, wonach dem nicht kündigenden Gesellschafter die - zeitlich unbegrenzte - Möglichkeit eingeräumt wird, den Geschäftsanteil des Kündigenden zwangsweise einzuziehen. Dem entspricht, dass die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Gesellschafterstimmen beschlossen werden kann. Diese Klausel in § 12 der Satzung wäre überflüssig und ohne Sinn, wenn der Minderheitengesellschafter die Auflösung ohne Weiteres durch jederzeit mögliche Kündigung der Gesellschaft herbeiführen könnte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten als einzig verbliebener Gesellschafter den Willen zur Fortsetzung der Gesellschaft hatte und die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers beabsichtigte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen. Nachdem die Kündigung wirksam zum 31. Dezember 1995 ausgesprochen worden war, haben die Parteien bis in den Sommer 1998 hinein darüber verhandelt, ob der Kläger seinen Geschäftsanteil an den weiteren Gesellschafter T... freiwillig - also ohne das Mittel der Zwangseinziehung - veräußert. Sodann wurde der Beschluss zur Einziehung seines Anteils am 10. September 1998 gefasst, auf dessen Wirksamkeit es für die Frage des Ausscheidens des Klägers nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht ankommt. 3. Dem Kläger steht nach seinem Ausscheiden kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung mehr zu, sondern er kann nur noch seinen Abfindungsanspruch geltend machen, der bislang nicht durch eine entsprechende Abfindungsrechnung oder Bilanz ermittelt und auch nicht geltend gemacht worden ist. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 17.866,-- Euro festgesetzt. Die Beschwer des Klägers beträgt 9.347,-- Euro, die der Beklagten 8.519,-- Euro. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dr. L... v... R... S... Vorsitzender Richter Richterin am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht