Beschluss
VI-Kart 35/03 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2003:1208.VI.KART35.03V.00
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Tenor
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ge-gen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 8.10.2003 (Az. B 11 - 40 100 - T - 12/03) gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ge-gen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 8.10.2003 (Az. B 11 - 40 100 - T - 12/03) gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Nachdem sie es ablehnte, sog. Arealnetzbetreiber wie die Beigeladenen an ihr Mittelspannungsnetz anzuschließen, untersagte das Bundeskartellamt der Antragstellerin durch den von ihr, der Antragstellerin, angefochtenen Beschluss vom 8.10.2003, der Beigeladenen G. n. GmbH den Stromanschluss (im Folgenden Netzanschluss) an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern, soweit die G. n. GmbH den Betrieb der Netzanlagen auf dem Areal der Liegenschaft R.straße, F. a. M., übernehmen und dort gegenüber den auf dem Areal angeschlossenen Endkunden als Arealnetzbetreiber auftreten will. Es untersagte der Antragstellerin weiter, sich zu weigern, die für den Netzanschluss erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. diese zu ermöglichen und die für den Netzanschluss erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zu angemessenen Entgelten im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu schließen, damit die auf dem Areal angeschlossenen Endkunden mit Strom versorgt werden können; der Beigeladenen G. n. GmbH und der Beigeladenen E. O. AG (im Folgenden E.) den Netzanschluss an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern, soweit die G. n. GmbH oder die E. ein von ihnen errichtetes, erworbenes oder gepachtetes Arealnetz betreiben und auf dem Areal gegenüber den dort angeschlossenen Endkunden als Arealnetzbetreiber auftreten wollen. Das Bundeskartellamt untersagte der Antragstellerin ferner, sich zu weigern, die für einen entsprechenden Netzanschluss erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. diese zu ermöglichen und die für den Netzanschluss erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zu angemessenen Entgelten im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu schließen, damit die auf dem Areal angeschlossenen Endkunden mit Strom versorgt werden können. Das Bundeskartellamt beschränkte die von der Verfügung betroffenen Areale auf Neubauten, Gebietserschließungen sowie auf solche Areale, in denen die Antragstellerin vor Stellung eines Antrags auf Netzanschluss nicht bereits selbst Arealnetzanlagen errichtet hat und/oder betreibt. Es nahm eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragstellerin an und behielt sich den Widerruf seiner auf die Rechtsgrundlagen des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 1 GWB sowie des § 20 Abs. 1 GWB gestützten Verfügung vor. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, mit der sie zugleich beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen. Das letztgenannte Begehren stützt die Antragstellerin auf § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift. Sie macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Außerdem habe die Vollziehung für sie eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer dahingehenden Anordnung sind nicht gegeben. Die Entscheidung hierüber ergeht auf der Grundlage der Fassung, die § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20.5.2003 erhalten hat. Danach hat die Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach § 32 GWB in Verbindung mit § 19 GWB, welche die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen zum Gegenstand haben, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen hat das Gericht unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 GWB allerdings die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Jedoch kennzeichnet die dargestellte Gesetzeslage, dass die sofortige Vollziehung der auf dem in § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Gebiet ergangenen Verfügungen der Kartellbehörden der Regelfall und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels die Ausnahme ist. Der Auffassung der Antragstellerin, der vorliegende Fall stelle vom Ansatz her keinen Anwendungsfall der Gesetzesänderung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar, da der Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/197, S. 10) - hierbei lediglich auf die Fälle einer Netzdurchleitung abgestellt habe, ist nicht beizupflichten. Der Auslegung eines Gesetzes durch die anwendenden Gerichte ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Meinungsäußerung des Entwurfsverfassers, sondern der objektiv zu verstehende Normgehalt zugrunde zu legen. a) Die Voraussetzungen des Antragsgrundes ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung liegen nicht vor. Wie bereits der Gesetzeswortlaut deutlich macht ("ernstliche Zweifel"), sind an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine geringen Anforderungen zu stellen. Die Zweifel tatsächlicher und/oder rechtlicher Art an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung müssen im Rahmen der im Verfahren nach § 65 GWB gebotenen summarischen, d.h. auch einer geringeren Kontrolldichte unterliegenden, Überprüfung vielmehr so erheblich sein, dass gemäß der vorausschauenden Würdigung des Gerichts die (gegebenenfalls teilweise) Aufhebung der Verfügung überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls wahrscheinlicher als ihre Bestätigung ist. Ist die Rechtslage offen, sind die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB im Allgemeinen hingegen nicht erfüllt (vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 65 Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 11.4.2001, Kart 22/01 (V) = WuW/E DE-R 665, 666 - Net Cologne I - und vom 27.3.2002, Kart 7/02 (V) = WuW/E DE-R 867, 868 - Germania - beide zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Hieran gemessen bestehen derzeit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Bundeskartellamt hat seine Zuständigkeit bei vorläufiger Bewertung des Sachstandes mit Recht bejaht. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB nimmt das Bundeskartellamt die nach dem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben wahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Im Beschluss vom 11.6.2003 (Kart 7/03 (V)) - betreffend das von der Antragstellerin auf die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts angestrengte Eilverfahren - hat der Senat derartige Auswirkungen der Weigerung der Antragstellerin, sog. Arealnetzbetreiber an ihr Mittelspannungsnetz anzuschließen, auf einen länderübergreifenden Markt bestätigt. Die damaligen Überlegungen des Senats, mit denen er sich der rechtlichen Beurteilung durch das Bundeskartellamt angeschlossen hat, gingen - kurz zusammengefasst - dahin: Aufgrund des vom Bundeskartellamt unterbreiteten Sachverhalts sei anzunehmen, dass sich faktisch ein räumlich über ein bestimmtes Bundesland hinausreichender, möglicherweise sogar bundesweit abzugrenzender, Markt entwickelt habe, der in sachlicher Hinsicht die Planung und Errichtung oder den Erwerb oder die Pacht und den Betrieb von Stromverteilnetzen auf Privatgrundstücken (sog. Arealnetze) zum Gegenstand habe. Auf diesem Markt, der vom sachlichen Markt für die Einräumung von Netznutzungsrechten abzugrenzen und als ein abgeleiteter Markt zu verstehen sei, wirke sich die Weigerung der Antragstellerin, den Anschluss an ihr Stromverteilnetz zu gewähren, für die dort tätigen Unternehmen aus. Die Antragstellerin hat keine Gesichtpunkte aufgezeigt, die - nachdem das Bundeskartellamt ihr in der Hauptsache jenes Verhalten untersagt hat - eine grundlegend andere Beurteilung erfordern. Marktbestimmungen werden mit Bezug auf den vorliegenden Fall weder durch das GWB noch durch das EnWG noch durch europäische Rechtsvorschriften (namentlich durch die sog. Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EG vom 26.6.2003, Abl. L 176/37 und L 176/57 vom 15.7.2003) normativ vorgegeben. Marktabgrenzungen sind auch nicht statisch vorzunehmen, sondern haben sich an den im Rahmen des rechtlich Erlaubten tatsächlich feststellbaren und potentiellen Änderungen unterworfenen Wettbewerbsverhältnissen auszurichten. Das Bundeskartellamt hat insoweit festgestellt, dass auf dem oben umschriebenen sachlich einschlägigen Markt ein Wettbewerb unter gleichartigen Unternehmen entstanden sei. Es hat dazu beispielhaft neben den drei Beigeladenen fünf weitere Unternehmen namhaft gemacht, die sich gewerblich auf dem relevanten Markt betätigen. Ihr räumliches Tätigkeitsfeld umfasst in tatsächlicher Hinsicht die Bundesländer B.-W., B., H., N. und N.-W., ohne an den jeweiligen Unternehmenssitz gebunden zu sein. Auch die räumliche Marktabgrenzung folgt den Grundsätzen des Bedarfsmarktkonzepts. Mithin ist entscheidend, dass aus der Sicht der Nachfrager von Arealnetzleistungen eine funktionelle Austauschbarkeit auf der Anbieterseite besteht. Das von der Antragstellerin gebrachte Gegenbeispiel einer räumlich engen Marktbegrenzung beim Angebotsmarkt für Bauzulieferstoffe (Asphaltmischgut) ist ungeeignet, im Streitfall verwendet zu werden. Dort wird aus objektiven Gründen, nämlich wegen der nicht unbegrenzten Transportfähigkeit der Ware und der entstehenden Transportkosten, ein Wettbewerb über bestimmte Gebietsgrenzen hinaus verhindert, wenn nicht gar ausgeschlossen. Genauso wenig ist für die Zuständigkeit des Bundeskartellamts an das der Antragstellerin durch die angegriffene Verfügung untersagte Verhalten oder an dasjenige Verhalten anzuknüpfen, welches durch die Verfügung herbeigeführt werden soll (der lokal begrenzbare Anschluss an das Mittelspannungsnetz). Das wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin von dem unter dem Schlagwort "Gasdurchleitung" ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht gefordert (WuW/E BGH 2953, 2956). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Sinn einer die Vorläuferbestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) GWB a.F.) erweiternden Auslegung lediglich zur Begründung der Zuständigkeit des Bundeskartellamts auf ein Verhalten des betroffenen Unternehmens abgestellt, um dem Zweck der Vorschrift, das Bundeskartellamt in solchen Angelegenheiten entscheiden zu lassen, deren Bedeutung über das Gebiet eines Landes hinausgeht, zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Entscheidung kann hingegen nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeit des Bundeskartellamts zu beschränken. 2. Auch in der Sache selbst bestehen an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamts keine Zweifel, die nach dem gegenwärtigem Sach- und Streit-stand dem gemäß dem Gesetz anzulegenden nicht geringen Überprüfungsmaßstab standhalten. Das Antrags- und Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt bislang keine von der angefochtenen Verfügung abweichende rechtliche Beurteilung der Dinge. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin - im Sinne der als Rechtsgrundlage herangezogenen Normen des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB - auf dem Markt für die Netzzugangsgewährung räumlich begrenzt durch die geographische Lage ihres Elektrizitätsversorgungsnetzes (im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main) über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, die sie durch die Weigerung missbraucht, den Beigeladenen gegen angemessenes Entgelt (durch einen Anschluss an die Mittelspannungsebene) Zugang zu ihrem Versorgungsnetz zu gewähren, obwohl es den Beigeladenen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne eine solche Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem nachgelagerten Anbietermarkt in Bezug auf Planung, Errichtung/Erwerb/Pacht und Betrieb von Arealnetzanlagen als Wettbewerber der Antragstellerin tätig zu werden. aa) Die vom Bundeskartellamt herangezogenen Bestimmungen des GWB sind auf den vorliegenden Sachverhalt uneingeschränkt anzuwenden. Die ausschließlich an energiewirtschaftsrechtlichen Normen und Überlegungen orientierte Argumentation der Antragstellerin ist danach verfehlt. § 130 Abs. 3 GWB regelt das Verhältnis des Energiewirtschaftsrechts zum GWB nämlich dahin, dass die Vorschriften des EnWG der Anwendung (jedenfalls) der §§ 19 und 20 GWB nicht entgegenstehen. Die Vorschriften des EnWG schränken demnach eine Anwendung des § 19 GWB in keiner der darin genannten Tatbestandsalternativen ein. Unabhängig hiervon darf wohl auch festgestellt werden, dass die Inhalte eines Netzzugangsrechts, soweit sich vom sachlichen Anwendungsbereich her Regelungen hierüber im EnWG (und zwar in § 6 Abs. 1) sowie im GWB (insbesondere in § 19) finden, im Ergebnis nicht voneinander abweichen können. Dennoch bestehen rechtliche Unterschiede im Anwendungsbereich der im Streitfall von der Antragstellerin aufgeworfenen und in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 6 und 10 EnWG zu § 19 GWB, die sich auf die Entscheidung auswirken können, deren abschließende Klärung jedoch dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. So schützt § 6 GWB, wie sein Wortlaut nahe legt, mindestens vornehmlich nur die stromliefernden Unternehmen ("für Durchleitungen ... zur Verfügung zu stellen"). Darum geht es der angefochtenen Verfügung indes nicht, denn die Antragstellerin soll hiernach einen Netzanschluss gewährleisten, wohingegen die Frage, welches Unternehmen alsdann Strom liefern und hierbei gegebenenfalls auf eine Durchleitung durch das Versorgungsnetz der Antragstellerin angewiesen sein wird, hintangestellt worden ist. Hieraus folgt, dass die Zugangsmöglichkeit zum Netz der Antragstellerin, die - an bestimmter Stelle - zunächst ausschließlich der Gewährung eines Anschlusses dienen soll, nur anhand kartellrechtlicher Vorschriften (namentlich des § 19 GWB) beurteilt werden kann. Dabei scheint die von der Antragstellerin getroffene begriffliche Unterscheidung zwischen einem "Netzzugang" und einem "Netzanschluss" rechtlich unangebracht. § 10 Abs. 1 EnWG regelt das hier zur Entscheidung unterbreitete Rechtsverhältnis im Übrigen nicht. Diese Vorschrift hält Energieversorgungsunternehmen, welche die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Energie übernommen haben, dazu an, jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Der Fall, dass weiterverteilenden Unternehmen wie denen der Beigeladenen ein Anschluss an das Versorgungsnetz und damit letztlich eine Versorgung von einem für die allgemeine Versorgung zuständigen Energieversorgungsunternehmen verweigert wird, wird von § 10 Abs. 1 EnWG hingegen nicht erfasst und ist rechtlich daher nur nach den kartellrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Der Ansicht der Antragstellerin, die Verfügung des Bundeskartellamts sei ein Vorstoß in "wettbewerbspolitisches Neuland" (oder auch nur rechtlich neuartig) und deshalb verschärften Prüfungsanforderungen zu unterwerfen, ist nicht zuzustimmen. Das Bundeskartellamt hat, wie es zu Recht bemerkt hat, hier den Fall einer generellen, deshalb besonders schwerwiegenden, aber nicht grundsätzlich neuartigen Netzzugangsverweigerung durch die Antragstellerin zum Anlass für ein Einschreiten genommen. bb) Die Anwendung des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB und die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts durch das Bundeskartellamt begegnen ebenfalls keinen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels genügenden rechtlichen Bedenken (im Sinne von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung). Die rechtliche Beurteilung, wonach es sich bei dem Angebotsmarkt für die Planung, die Errichtung/den Erwerb/die Pacht und den Betrieb von sog. Arealnetzen um einen dem von der Antragstellerin beherrschten Markt nachgelagerten Markt im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB handele, ist vom Bundeskartellamt schlüssig begründet worden und auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes sowie der in diesem Beschluss bisher angestellten vorläufigen rechtlichen Bewertungen nicht widerlegt. Die Antragstellerin ist einer Missbrauchskontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB unterworfen, obwohl sie den nachgelagerten oder abgeleiteten Markt selbst nicht beherrscht. Die Rechtsprechung stellt hierfür lediglich (und allenfalls) die Voraussetzungen auf, dass das den hauptsächlichen Markt beherrschende Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt überhaupt tätig ist und infolge seiner auf dem Eigentum am Versorgungsnetz beruhenden tatsächlichen Marktmacht die Wettbewerbsverhältnisse auf dem nachgelagerten Markt dadurch, dass es anderen Unternehmen eine Nutzung seines Versorgungsnetzes verweigert, tatsächlich beeinflussen kann (vgl. KG WRP 2002, 564, 576; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 847, 852 - Linzer Gaslieferant). Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat bereits in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts ergangenen Beschluss vom 11.6.2003 (Kart 7/03 (V)) ausgeführt hat, im Streitfall erfüllt, ohne dass die Antragstellerin in der Hauptsache Erhebliches dagegen vorgebracht hat. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift angesprochenen grundsätzlichen und vornehmlich das Energiewirtschaftsrecht betreffenden Fragen (GA 4 f.) sind vom Bundeskartellamt in sich stimmig mit der Antragserwiderung beantwortet worden (GA 151 ff.). Der Umstand, dass diese Fragen durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder durch die Entscheidung eines Gerichts bislang nicht geklärt sind, gebot dem Bundeskartellamt keine besondere Zurückhaltung beim Erlass der Verfügung. Die Gegenauffassung der Antragstellerin beruht auf einem rechtlichen Verständnis, wonach die Bestimmungen über den kartellrechtlich zu gewährleistenden Zugang zu eigenen Netzen und Infrastruktureinrichtungen durch Regelungen des Energiewirtschaftsrechts überlagert werden. Dies trifft, wie oben ausgeführt worden ist, so nicht zu. cc) Bei vorläufiger rechtlicher Bewertung hat das Bundeskartellamt mit Recht auch den Einwand der Antragstellerin nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, letzter Halbsatz GWB, wonach ihr die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht zumutbar sei, aufgrund einer Abwägung der beteiligten Individualinteressen unter Beachtung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB abschlägig beschieden. Im Wesentlichen macht die Antragstellerin hier solche Umstände geltend, die auch beim Antragsgrund einer unbilligen, nicht durch über-wiegende öffentliche Belange gerechtfertigten Härte eine Rolle spielen und nachfolgend in jenem Zusammenhang behandelt werden. b) Der Antragsgrund einer die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung treffenden unbilligen und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB) ist ebenso wenig zu bejahen. Die Antragstellerin hat schon das Tatbestandselement einer unbilligen Härte nicht mit Erfolg dargelegt, so dass in eine Abwägung mit den gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen Interessen gar nicht erst eingetreten zu werden braucht. Ein Vollzug der Verfügung schafft keine irrevisiblen Fakten, namentlich nicht einen von der Antragstellerin beklagten langfristigen Verlust von Arealnetzen für ihre eigene Versorgung und keine "Zersplitterung" ihres Versorgungsgebiets. Das Bundeskartellamt hat die angegriffene Verfügung mit dem aus dem tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses ersichtlichen Inhalt gegenständlich auf bestimmte Anwendungsfälle beschränkt, die von der Antragstellerin einer nicht veranlassten Verallgemeinerung unterzogen werden. Sollte die angefochtene Verfügung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, stünde hiermit fest, dass die Antragstellerin rechtlich nicht verpflichtet ist, den Beigeladenen durch Anschluss an ihr Mittelspannungsnetz Zugang zu ihrem Stromnetz zu gewähren. Ungeachtet der Dauer einer vertraglichen Bindung, die Arealnetzbetreiber wie die Beigeladenen nach einer vorläufigen Herstellung von Anschlüssen unterdessen eingegangen sind, könnte die Antragstellerin solche Anschlüsse dann sofort unterbrechen und unterbrochen halten. Die weitere Argumentation der Antragstellerin, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, mit Arealnetzbetreibern einen Wettbewerb um künftige Arealnetze (Neu- und Drittnetze) aufzunehmen, ist in der Beschwerdeerwiderung vom Bundeskartellamt in einer Weise widerlegt worden, die der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung standhält. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, in einem solchen Wettbewerb von ihren allgemeinen Tarifen abweichende Wettbewerbstarife anzubieten, was - wie das Bundeskartellamt - nachgewiesen hat, in keinem lediglich unerheblichen Umfang auch bislang schon geschieht. Erst wenn die Preisaufsichtsbehörde ihr eine Genehmigung solcher Tarife unumstößlich versagen sollte, ist in eine erneute Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anzuordnen ist, einzutreten (vgl. § 65 Abs. 5 GWB). Die Tatsache, dass die Antragstellerin zum Zweck einer eigenen Wettbewerbstätigkeit ihre Preisstellungspraxis überprüfen und die von ihr erhobenen Netznutzungsentgelte neu zu kalkulieren hat, trifft sie nicht unbillig hat. Solcher Mühewaltung hat sie sich allein zur eigenen Kostenkontrolle in regelmäßigen Zeitabständen und erst recht dann zu unterziehen, wenn eine erneute Genehmigung allgemeiner Tarife angestrebt wird. K.