Urteil
I-4 U 147/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0127.I4U147.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Juli 2003 ver-kündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihr Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Durch Beschluss vom 30. April 1999 hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A... Sch ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (GA 6). Seit dem 1. Oktober 1992 war der am 14. November 1941 geborene Streithelfer der Beklagten bei der Schuldnerin beschäftigt. Zur Altersversorgung schloss die Schuldnerin bei der Beklagten für ihn eine Lebensversicherung ab. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein wurde dem Streithelfer für den Todes- und Erlebensfall ein unter dem folgenden Vorbehalt stehendes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt (GA 7): 3 "Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt." 4 Der Kläger, der den Betrieb der Schuldnerin eingestellt und das Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer gekündigt hat (GA 10), nimmt den von der Beklagten mit 9.482,12 € bezifferten Rückkaufswert der Lebensversicherung für sich in Anspruch, weil die Versorgungsanwartschaft des Streithelfers bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch nicht unverfallbar i.S. von § 1 S. 1 BetrAVG a. F. gewesen sei. Die Beklagte, die sich auch einem Auszahlungsbegehren ihres Streithelfers ausgesetzt sieht (GA 55), vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (VersR 2001, 1501) und des Senats (VersR 2002, 86) den Standpunkt, dass eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht ihres Streithelfers sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens strikt unwiderruflich geworden. 5 Das Landgericht Düsseldorf hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und durch Urteil vom 31. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, die vom Landgericht zitierten Entscheidungen stünden nicht mit der Rechtsprechung des BAG und des BGH in Einklang. 6 Er beantragt, 7 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.482,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 1999 zu zahlen. 8 Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, bittet um 9 Zurückweisung der Berufung. 10 Der Streithelfer hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. 12 II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. 13 Der Kläger kann den Rückkaufswert der für den Streithelfer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht zur Masse ziehen, da diesem ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zusteht. 14 Aussonderungsberechtigt ist der Arbeitnehmer in der Insolvenz seines Arbeitgebers, wenn ihm ein uneingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist, weil der Anspruch auf die Versicherungsleistung damit aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgeschieden und dem Arbeitnehmer zugewachsen ist. Entsprechendes gilt für ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, sofern die Voraussetzungen der Vorbehalte, unter denen ein Widerruf möglich sein soll, nicht erfüllt sind, da es einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich näher steht als einem frei widerruflichen (BAG v. 26.6.1990 – 3 AZR 651/88 - VersR 1991, 211 unter 4.; BGH v. 19.6.1996 – IV ZR 243/95 – VersR 1996, 1089 unter 2.). So liegen die Dinge auch hier, da die Vorbehalte, unter denen das dem Streithelfer gewährte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht, nur für die Dauer der Unternehmensfortführung gemacht sind. Das haben das OLG Karlsruhe (Urt. v. 15.3.01 – 12 U 299/00 – VersR 2001, 1501 unter 4.a und d) und der Senat (Urt. v. 30.1.01 – 4 U 93/00 – VersR 2002, 86 unter 2.b) im Anschluss an Kollhosser (in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 165 Rn. 6; a.A. LG Köln v. 12.3.03 – 23 O 304/02 – ZInsO 2003, 383) in diesem Sinne entschieden. Daran hält der Senat auch nach Überprüfung fest, weil die vorbehaltenen Widerrufsgründe mit der Betriebseinstellung ihren Zweck, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten, verlieren. 15 Dem steht nicht entgegen, dass die Fristen, nach deren Ablauf Unverfallbarkeit eintritt, durch Gesetz vom 26. Juni 2001 abgekürzt worden sind. Auch wenn für die Einführung des § 1 b) Abs. 1 BetrAVG n. F. die Erwägung, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern, mitbestimmend gewesen sein mag, wie der Kläger geltend gemacht hat, ist das für die Interpretation der bereits 1994 vorgenommenen Bezugsrechtsbestimmung ohne Belang. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Auslegung des im Streitfall vereinbarten Widerrufsvorbehalts auch nicht in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Richtig ist zwar, dass in dem der Entscheidung des BAG vom 26. Juni 1990 zugrundeliegenden Fall die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft aufgrund des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Dauer der Versorgungszusage erfüllt waren (BAG, a.a.O., unter 4. a). Darauf hat das BAG aber nicht allein abgestellt. Maßgebend für die Gleichstellung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts mit einer uneingeschränkt unwiderruflichen Begünstigung war vielmehr auch, dass die dort gleichfalls vorbehaltene Empfangnahme einer Vorauszahlung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen war. Das hat das BAG der Vorbehaltserklärung durch Auslegung entnommen, weil ihr Sinn und Zweck mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers entfallen war (a.a.O. unter 4.c aa). Nichts anderes gilt aber auch hier. Insofern geht aus der von der Beklagten vorformulierten ergänzenden Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, die sowohl ein Vertreter der Schuldnerin als auch der Streithelfer unterzeichnet haben, nämlich hervor, dass die Schuldnerin zwar beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers "aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit" zur freien Verfügung über die Versicherungsansprüche berechtigt ist. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus ihren Diensten kann aber weder aus Sicht der Schuldnerin noch aus der des Streithelfers angenommen werden, wenn sie diese Dienstleistungen überhaupt nicht mehr nachfragt, sondern ihren Betrieb einstellt. 16 Diese Auslegung des Bezugsrechts begründet auch kein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO, da sie – entgegen der Auffassung des Klägers – keineswegs zu einer bewussten Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt. Die damit verbundene Einschränkung des Widerrufsrechts gilt nämlich für jede Betriebseinstellung und nicht nur im Insolvenzfalle. 17 Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu, weil die Auslegung der in der Praxis weithin gebräuchlichen Bezugsrechtsbestimmung klärungsbedürftige Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von weiteren Fällen zu erwarten ist. 18 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 19 Berufungsstreitwert: 9.482,12 €. 20 Dr. S... Dr. W... Dr. R...