Beschluss
VI-Kart 26/02 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0204.VI.KART26.02V.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Be-schluss des Bundeskartellamts vom 17. Juni 2002 (B 10 - 124/01) wird verworfen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen überdies die not-wendigen Auslagen zur Last, die dem Bundeskartellamt und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind. III. Der Wert der Beschwerde wird auf 250.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist unzulässig (geworden), nachdem die angefochtene Freigabeentscheidung durch Eintritt der in Ziffer I. der angefochtenen Verfügung genannten auflösenden Bedingungen ihre Rechtswirkungen verloren hat. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist zugleich die (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1. hinfällig geworden. 4 5 I. 6 Die angefochtene Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts gestattet - soweit vorliegend von Interesse - der Beteiligten zu 1., 49 % der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 3. zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss dabei unter näher bezeichneten auflösenden Bedingungen freigegeben. Es hat in Ziffer I. seiner Verfügung angeordnet, dass die Freigabe unwirksam wird, wenn im einzelnen aufgeführte Anteils- und Kapazitätsveräußerungen nicht innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Zustellung der Entscheidung durch den Abschluss unbedingter Kauf- und Übereignungsverträge und unbedingter Verträge über die Überlassung von Kapazitäten vollzogen werden. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist kein rechtskräftiger Zuschlag für die Veräußerung der A.-Anteile erteilt wird, hat es ferner angeordnet, dass die Anteilsveräußerungen und Kapazitätsveräußerungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags durch den Abschluss unbedingter Kauf- und Übereignungsverträge und unbedingter Verträge über die Überlassung von Kapazitäten zu vollziehen ist. 7 Die Beigeladene hat gegen diese Freigabeentscheidung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Unternehmenszusammenschluss dürfe nicht freigegeben werden. Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer (unselbständigen) Anschlussbeschwerde gegen die in dem angefochtenen Kartellamtsbeschluss enthaltenen auflösenden Bedingungen. 8 Zwischenzeitlich sind die in Ziffer I. der angefochtenen Verfügung genannten Fristen für den Abschluss unbedingter Anteils- und Kapazitätsveräußerungsverträge fruchtlos verstrichen. Das Bundeskartellamt hat daraufhin gegen die Zusammenschlussbeteiligten ein Entflechtungsverfahren nach § 41 Abs. 3 GWB eingeleitet. Eine Beiladung der Beschwerdeführerin zu jenem Verwaltungsverfahren hat es mit Beschluss vom 12. November 2003 abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin - die beim Senat unter dem Aktenzeichen VI - Kart 39/03 (V) geführt wird - ist noch nicht entschieden. 9 II. 10 A. Die sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts vom 17. Juni 2002 begehrt, ist unzulässig (geworden). Nachdem die auflösenden Bedingungen, mit denen die angefochtene Freigabeentscheidung versehen war, eingetreten sind, ist die kartellbehördliche Verfügung unwirksam geworden und hat jedwede Rechtswirkungen verloren. Dadurch ist nicht nur die (formelle und materielle) Beschwer der Beigeladenen entfallen, sondern auch der Beschwerdegegenstand als solcher in Fortfall geraten. Das hat zur Konsequenz, dass das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin unstatthaft geworden ist. Nach dem Eintritt der auflösenden Bedingungen kann zulässigerweise nicht mehr darüber gestritten werden, ob - wie mit der Beschwerde begehrt - die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts aufzuheben ist oder nicht. 11 Dass das Bundeskartellamt im Zuge des eingeleiteten Entflechtungsverfahrens den angefochtenen Unternehmenszusammenschluss gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 GWB mit dem ursprünglich freigegebenen - und von der Beigeladenen mit der Beschwerde angefochtenen - Inhalt gestatten will (und mittlerweile wohl auch gestattet hat), ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Die Frage, ob eine solche Entflechtungsentscheidung von § 41 Abs. 3 Satz 3 GWB gedeckt ist oder nicht, kann nicht im Beschwerdeverfahren gegen die ursprüngliche Freigabeentscheidung, sondern nur im Rahmen des Entflechtungsverfahrens geklärt werden. 12 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnte allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB in Betracht kommen, nämlich ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass die angefochtene (und mittlerweile unwirksam gewordene) Freigabeentscheidung vom 17. Juni 2002 rechtswidrig war. Ob die Beschwerdeführerin ein dahingehendes Begehren zulässigerweise erheben kann, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn sie verfolgt ihren Antrag auf Aufhebung der Freigabeverfügung unverändert weiter und hat ihre Beschwerde nicht auf einen Feststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB umgestellt. 13 B. Die (unselbständige) Anschlusbeschwerde der Beteiligten zu 1. steht nicht mehr zur Entscheidung. Sie ist unwirksam geworden, nachdem die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zu verwerfen ist (analog § 127 Satz 2 VwGO). 14 III. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 2 GWB (Senat, Beschl. v. 11.7.2001 - Kart 22/01 (V) "ANGA" ). 16 IV. 17 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG. 18 V. 19 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (74 Abs. 2 GWB). 20 Rechtsmittelbelehrung : Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich zu begründen, und die Begründung ist bei dem Rechtsbeschwerdegericht, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die - Begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 21 W.